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Regelwerk

BLU-Code - Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

(VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214 07)



Einführung 07

  1. Der vorliegende Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen ist von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit der Zielsetzung ausgearbeitet worden, die Verluste von Massengutschiffen so weit wie möglich zu verringern.
  2. Der Zweck dieses Code ist es, die für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen Verantwortlichen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen und die Sicherheit von Massengutschiffen zu fördern.
  3. Der Code befaßt sich hauptsächlich mit der Sicherheit von Schiffen, die feste Massengüter laden oder löschen, und behandelt aktuelle Belange, die bewährtesten Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften. Sicherheits- und Umweltschutzaspekte allgemeinerer Art, wie sie im SOLAS-, im MARPOL- oder im Internationalen Freibordübereinkommen behandelt werden, sind in diesem Code nicht besonders erwähnt.
  4. Durch die Empfehlungen in diesem Code erhalten Reeder, Kapitäne, Charterer, Betreiber von Massengutschiffen und Betreiber von Umschlagsanlagen (Terminals) Hinweise für den sicheren Umgang mit festen Massengütern, insbesondere für deren Laden und Löschen. Die Empfehlungen unterliegen dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den für die jeweilige Umschlagsanlage beziehungsweise den jeweiligen Hafen geltenden Vorschriften oder sonstigen innerstaatlichen Regelungen. Die für das Be- oder Entladen von Massengutschiffen Verantwortlichen müssen über diese Regelungen und Vorschriften Bescheid wissen.
  5. Kapitäne sowie Betreiber von Umschlagsanlagen, an denen feste Massengüter mit gefährlichen chemischen Eigenschaften geladen oder gelöscht werden, haben auch die SOLAS-Kapitel II-2 und VII sowie das MSC-Rundschreiben MSC/Circ.675 - "Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Cargoes and Related Activities in Port Areas" * zu beachten.
  6. Die von einzelnen Betreibern von Umschlagsanlagen und Hafenbehörden erlassenen Vorschriften sind in Terminal- und Hafen-Informationsbroschüren zu veröffentlichen. Die in solchen Broschüren üblicherweise enthaltenen Angaben sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Broschüren sind den Schiffskapitänen möglichst vor oder bei ihrer Ankunft im Hafen beziehungsweise an der Umschlagsanlage auszuhändigen.
  7. Es wird empfohlen, jedem Schiff, jedem Charterer und jeder Umschlagsanlage für das Laden oder Löschen von Massengütern eine Ausfertigung dieses Code zur Verfügung zu stellen, damit die darin enthaltenen Ratschläge für Betriebsverfahren jederzeit verfügbar und die jeweiligen Zuständigkeiten feststellbar sind.
  8. Bestehen Zweifel, ob die Bestimmungen dieses Code oder die Bestimmungen des Internationalen Getreide-Code anzuwenden sind, so sollen die Bestimmungen des Internationalen Getreide-Code angewendet werden.

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Code gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1.1"Überwasserhöhe" bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem höchsten Punkt des Mastes oder der Antenne.

1.2 "Tank-/Massengutschiff" (Abkürzung: "OBO" oder "O/O") bezeichnet ein Schiff, das von seinem Entwurf her einem konventionellen Massengutschiff entspricht, jedoch mit Rohrleitungen, Pumpen und einer Inertgasanlage ausgerüstet ist, um eine Beförderung von Ölladungen in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu ermöglichen.

1.3 "Umschlagssystem" bezeichnet das gesamte System für den Ladungsumschlag vom Lagerort an Land oder von der Anlieferungsstelle zum Schiff.

1.4"Heiße Arbeiten" bezeichnet den Gebrauch offenen Feuers beziehungsweise einer offenen Flamme, von elektrisch betriebenen Werkzeugen oder von heißen Nieten, sowie Schleif-, Löt-, Brenn-, Schneide oder Schweißarbeiten oder jede sonstige Art von Reparatur, bei der starke Wärme erzeugt wird oder es zur Funkenbildung kommt, was aufgrund des Vorhandenseins oder der räumlichen Nähe einer entzündbaren Atmosphäre gefährlich werden kann.

1.5 "Krängungsanzeige" bezeichnet vom Deck aus sichtbare Lichter, durch deren Aufleuchten angezeigt wird, daß das Schiff eine Krängung aufweist.

1.6 "Kapitän" bezeichnet den Kapitän eines Schiffes oder einen vom Kapitän benannten Schiffsoffizier.

1.7 "Schüttung" bezeichnet die Menge an Ladegut, die in jeweils einem Schritt im Ablauf des Ladeplans durch jeweils eine Lukenöffnung geschüttet wird (damit ist gemeint: vom Zeitpunkt der Positionierung der Schütte über einer bestimmten Lukenöffnung bis zu dem Zeitpunkt, wenn die Schütte zu einer anderen Lukenöffnung weiterbewegt wird).

1.8 "Vertreter der Umschlagsanlage" bezeichnet diejenige vom Betreiber der Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung, wo ein bestimmtes Schiff be- oder entladen wird, benannte Person, welche die Verantwortung für die betrieblichen Vorgänge hat, die an dieser Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung im Hinblick auf dieses Schiff ablaufen.

1.9 "Trimmen (beim Laden)" bezeichnet das teilweise oder vollständige Einebnen der Ladung innerhalb der Laderäume mit Hilfe von Schütten, tragbaren Maschinen oder Geräten oder in Handarbeit.

1.10 "Trimmen (beim Löschen)" bezeichnet das Zusammenschieben oder Aufkehren kleinerer Mengen an Ladegut in den Laderäumen mit mechanischen Hilfsmitteln (zum Beispiel mit Planierraupen) oder auf andere Weise, um dieses Ladegut an eine für das Löschen gut geeignete Stelle zu bringen.

1.11 "Trimmen (des Schiffes)" bezeichnet das Hinzufügen, Entfernen oder Verschieben von Gewicht in einem Schiff zum Erzielen des erforderlichen Tiefgangs vorne und achtern.

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