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BLU-Code - Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen
(VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214 07)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Code gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
1.1"Überwasserhöhe" bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem höchsten Punkt des Mastes oder der Antenne.
1.2 "Tank-/Massengutschiff" (Abkürzung: "OBO" oder "O/O") bezeichnet ein Schiff, das von seinem Entwurf her einem konventionellen Massengutschiff entspricht, jedoch mit Rohrleitungen, Pumpen und einer Inertgasanlage ausgerüstet ist, um eine Beförderung von Ölladungen in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu ermöglichen.
1.3 "Umschlagssystem" bezeichnet das gesamte System für den Ladungsumschlag vom Lagerort an Land oder von der Anlieferungsstelle zum Schiff.
1.4"Heiße Arbeiten" bezeichnet den Gebrauch offenen Feuers beziehungsweise einer offenen Flamme, von elektrisch betriebenen Werkzeugen oder von heißen Nieten, sowie Schleif-, Löt-, Brenn-, Schneide oder Schweißarbeiten oder jede sonstige Art von Reparatur, bei der starke Wärme erzeugt wird oder es zur Funkenbildung kommt, was aufgrund des Vorhandenseins oder der räumlichen Nähe einer entzündbaren Atmosphäre gefährlich werden kann.
1.5 "Krängungsanzeige" bezeichnet vom Deck aus sichtbare Lichter, durch deren Aufleuchten angezeigt wird, daß das Schiff eine Krängung aufweist.
1.6 "Kapitän" bezeichnet den Kapitän eines Schiffes oder einen vom Kapitän benannten Schiffsoffizier.
1.7 "Schüttung" bezeichnet die Menge an Ladegut, die in jeweils einem Schritt im Ablauf des Ladeplans durch jeweils eine Lukenöffnung geschüttet wird (damit ist gemeint: vom Zeitpunkt der Positionierung der Schütte über einer bestimmten Lukenöffnung bis zu dem Zeitpunkt, wenn die Schütte zu einer anderen Lukenöffnung weiterbewegt wird).
1.8 "Vertreter der Umschlagsanlage" bezeichnet diejenige vom Betreiber der Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung, wo ein bestimmtes Schiff be- oder entladen wird, benannte Person, welche die Verantwortung für die betrieblichen Vorgänge hat, die an dieser Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung im Hinblick auf dieses Schiff ablaufen.
1.9 "Trimmen (beim Laden)" bezeichnet das teilweise oder vollständige Einebnen der Ladung innerhalb der Laderäume mit Hilfe von Schütten, tragbaren Maschinen oder Geräten oder in Handarbeit.
1.10 "Trimmen (beim Löschen)" bezeichnet das Zusammenschieben oder Aufkehren kleinerer Mengen an Ladegut in den Laderäumen mit mechanischen Hilfsmitteln (zum Beispiel mit Planierraupen) oder auf andere Weise, um dieses Ladegut an eine für das Löschen gut geeignete Stelle zu bringen.
1.11 "Trimmen (des Schiffes)" bezeichnet das Hinzufügen, Entfernen oder Verschieben von Gewicht in einem Schiff zum Erzielen des erforderlichen Tiefgangs vorne und achtern.
(Stand: 29.11.2021)
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