umwelt-online: Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code) (2)
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Abschnitt 4 Verfahren zwischen Schiff und Umschlagssanlage vor dem Ladungsumschlag

4.1 Grundsätze

4.1.1 Der Kapitän ist jederzeit für das sichere Be- und Entladen des Schiffes verantwortlich, dessen Einzelheiten mit dem Vertreter der Umschlagsanlage in Form eines vereinbarten Lade oder Löschplans festzulegen sind. Zusätzlich hat der Kapitän sicherzustellen, daß

.1 vor dem Beginn des Ladens beziehungsweise Löschens in Absprache mit der Umschlagsanlage die in Anhang 3 abgedruckte Prüfliste ausgefüllt wird;
.2 das Laden beziehungsweise Löschen der Ladung sowie die Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser unter Überwachung durch den dafür zuständigen Schiffsoffizier geschieht;
.3 die Verteilung von Ladung und Ballastwasser während des gesamten Lade beziehungsweise Löschvorgangs überwacht wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß die Schiffsverbände nicht überbelastet werden;
.4 der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse für die Abstimmung zwischen Ballastabgabe und Ladungsaufnahme bei dem betreffenden Schiff in Kenntnis gesetzt wird;
.5 Ballastwasser in einer Menge und Geschwindigkeit abgegeben wird, die in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Ladeplan stehen, und daß es nicht zu einer Überflutung des Kais oder in der Nähe liegender Fahrzeuge kommt;
.6 an Bord Offiziere und Mannschaftsmitglieder in einer Anzahl zurückbleiben, die dazu ausreicht, sich um die Bedienung der Festmacheleinen zu kümmern sowie alle anderen im Normal- und im Notfall erforderlichen Arbeiten zu erledigen, wobei auf die Notwendigkeit ausreichender Ruhezeiten für die Besatzung zu achten ist, damit Übermüdung vermieden wird;
.7 die Lade- beziehungsweise Löschpläne dem Vertreter der Umschlagsanlage übermittelt und mit diesem abgestimmt worden sind;
.8 der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse bezüglich des Trimmens der Ladung in Kenntnis gesetzt wird;
.9 er sachdienliche Angaben über die an Bord zu nehmende Ladung (vgl. Anhang 5) erhalten hat, damit eine sichere Stauung und Beförderung ermöglicht wird;
.10 zwischen dem Schiff und der Landeinrichtung Einigung darüber erzielt worden ist, welche Maßnahmen bei Regen oder einer sonstigen Wetteränderung zu ergreifen sind, wenn aufgrund der Art der Ladung durch eine solche Änderung eine Gefahr entstehen könnte;
.11 keine heißen Arbeiten an Bord des Schiffes durchgeführt werden, solange es am Liegeplatz liegt, es sei denn, die Durchführung dieser Arbeiten geschähe mit Erlaubnis des Vertreters der Umschlagsanlage und nach Maßgabe eventueller diesbezüglicher Vorschriften der Hafenverwaltung.

4.1.2 Der Vertreter der Umschlagsanlage ist dafür verantwortlich, daß die Ladung gemäß der im Lade beziehungsweise Löschplan des Schiffes festgelegten Reihenfolge, in der die einzelnen Luken zu beladen beziehungsweise zu entladen sind, und gemäß den dort gemachten Gewichtsangaben geladen beziehungsweise gelöscht wird. Darüber hinaus ist der Vertreter der Umschlagsanlage verpflichtet,

.1 vordem Beginn des Ladens beziehungsweise Löschens in Absprache mit dem Kapitän die in Anhang 3 abgedruckte Prüfliste auszufüllen;
.2 nicht vom Lade beziehungsweise Löschplan abzuweichen außer nach vorheriger Absprache mit dem Kapitän und mit dessen Zustimmung;
.3 die Ladung beim Laden beziehungsweise Löschen nach den Anweisungen des Kapitäns zu trimmen;
.4 Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen beziehungsweise gelöschten Ladung zu führen und sicherzustellen, daß das Gewicht im Laderaum nicht von dem im Plan angegebenen abweicht;
.5 dem Kapitän die Namen der für die Lade beziehungsweise Löscharbeiten an der Umschlagsanlage Verantwortlichen oder den Namen des für die Lade beziehungsweise Löscharbeiten verantwortlichen Agenten des Verladers, mit denen der Kapitän in Kontakt sein wird, zu nennen und ihm mitzuteilen, auf welche Weise er mit diesen Personen in Kontakt treten kann;
.6 jede Beschädigung des Schiffes durch Lade beziehungsweise Löschgeschirr zu vermeiden und den Kapitän davon zu unterrichten, falls es dennoch zu einer Beschädigung kommt;
.7 sicherzustellen, daß keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffes durchgeführt werden, solange es am Liegeplatz liegt, es sei denn, die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt mit Erlaubnis des Kapitäns und nach Maßgabe eventueller diesbezüglicher Vorschriften der Hafenverwaltung;
.8 sicherzustellen, daß zwischen dem Kapitän und dem Vertreter der Umschlagsanlage in jedem Stadium der Lade beziehungsweise Löscharbeiten und im Hinblick auf alle Aspekte dieser Arbeiten Einvernehmen besteht.

4.2 Verfahrensweisen

4.2.1 Die nachstehenden Verfahrensweisen gelten als wichtig im Zusammenhang mit dem Laden:

.1 Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage müssen vor dem Beginn des Ladens ihre Zustimmung zum Ladeplan dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie den Plan an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnen;
.2 der Kapitän muß auf dem vereinbarten Ladeplan die Reihenfolge, in der die Laderäume zu beladen sind, das Gewicht jeder Schüttung, das gesamte Ladungsgewicht in jedem Laderaum sowie die Ladungsmenge für das Trimmen des Schiffes angeben, falls dies verlangt wird;
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