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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011

Vom 13. Juni 2019
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852)


Angenommen am 30. November 2011
(Tagesordnungspunkt 9)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Archiv: ESPC 2018

Präambel

Der ESP-Code ist entwickelt worden, um einen einheitlichen Besichtigungsstandard für die regelmäßige und sichere Besichtigung der Ladungs- und Ballastbereiche von Öltankschiffen und Massengutschiffen zur Verfügung zu stellen. Der Zweck des Codes ist sicherzustellen, dass ein angemessener Grad der Überprüfung der Pläne und Dokumente durchgeführt sowie eine Einheitlichkeit bei der Anwendung erreicht wird. Eine derartige Überprüfung von Besichtigungsberichten, Besichtigungsprogrammen und Planungsunterlagen ist auf der Managementebene der Verwaltung oder der von der Verwaltung anerkannten Organisation durchzuführen (im Folgenden werden beide als "die Verwaltung" bezeichnet).

Die Teile A und B der Anlage a des Codes schreiben die Anforderungen für Massengutschiffe in Einhüllenbauweise beziehungsweise Doppelhüllenbauweise vor. Die Teile A und B der Anlage B des Codes schreiben die Anforderungen für Öltankschiffe in Doppelhüllenbauweise beziehungsweise Nicht-Doppelhüllenbauweise vor. Die Anforderungen des Teils A der Anlage B gelten auch für vorhandene Doppelhüllen-Öltankschiffen, die Regel I/19 von MARPOL nicht entsprechen, die aber einen U-förmigen Mittschiffsquerschnitt (Hauptspant) haben. Für Tank-Massengutschiffe in Einhüllenbauweise (Erz- und Ölschiffe) gelten die Anforderungen im Code, die in Teil A der Anlage a und Teil B der Anlage B aufgeführt sind. Für Tank-Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise (Erz- und Ölschiffe) gelten die Anforderungen im Code, die in Teil B der Anlage a und Teil A der Anlage B aufgeführt sind. .

Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen Anlage A

Teil A
Code für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise

1 Allgemeines

1.1 Anwendung

1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr; davon ausgenommen sind Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise nach Absatz 1.2.1 des Teils B der Anlage A.

1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Ladungsbereich, sowie in allen Ballasttanks.

1.1.3 Der Code enthält den Mindestumfang der Untersuchungen, Dickenmessungen und Tankprüfungen. Die Besichtigung ist zu erweitern, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen vorgefunden werden, und muss gegebenenfalls eine zusätzliche Nahbesichtigung mit einschließen.

1.1.4 Schiffe, die der Übereinstimmung mit Regel XII/6.1 des Übereinkommens unterliegen, sind den in Anlage 11 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.

1.1.5 Schiffe, die der Übereinstimmung mit der Entschließung MSC.168(79) unterliegen, sind den in Anlage 15 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.

1.1.6 Bei Massengutschiffen mit kombinierten Laderaumanordnungen, z.B. mit einigen Laderäumen als Einhüllenräume und anderen als Doppelhüllenräume, gelten die Anforderungen des Teils B der Anlage a für Laderäume in Doppelhüllenbauweise und zugehörige Seitenräume.

1.1.7 Die Besichtigungen sind während der in Regel I/10 des Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in diesem Code bestimmt ist.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1Massengutschiff ist ein Schiff, das im Allgemeinen als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut und vorwiegend für die Beförderung von trockenen Massengütern bestimmt ist, und schließt Tank-Massengutschiffe mit ein.

1.2.2Ballasttank ist ein Tank, der überwiegend für Salzwasser-Ballast benutzt wird, oder ist, sofern zutreffend, wird ein Raum, der sowohl für Ladung als auch für Salzwasser-Ballast benutzt wird und der als ein Ballasttank behandelt wird, wenn in diesem Raum erhebliche Korrosion festgestellt worden ist.

1.2.3Räume sind abgetrennte Abteilungen, einschließlich Laderäumen, Tanks, Kofferdämmen und Leerräumen, die an Laderäume, Decks und die Außenhaut angrenzen.

1.2.4Generelle Besichtigung

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