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Teil B
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise
1 Allgemeines
1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr.
1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Laderaumbereich sowie in allen Ballasttanks.
1.1.3 Der Code enthält den Mindestumfang der Untersuchungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen. Die Besichtigung ist zu erweitern, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen vorgefunden werden, und muss eine zusätzliche Nahbesichtigung mit einschließen, sofern erforderlich.
1.1.4 Bei Massengutschiffen mit kombinierten Laderaumanordnungen, z.B. mit einigen Laderäumen als Einhüllenräume und anderen als Doppelhüllenräume, gelten die Anforderungen des Teils A der Anlage a für Laderäume in Einhüllenbauweise.
1.1.5 Die Besichtigungen sind während der in Regel I/10 des Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1Doppelhüllen-Massengutschiff ist ein Schiff, das im Allgemeinen mit einem durchgehenden Deck, oberen Seitentanks und unteren Seitentanks in den Laderäumen gebaut und vorwiegend für die Beförderung von trockenen Massengütern bestimmt ist, einschließlich Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe, in denen alle Laderäume durch eine Doppelhülle begrenzt sind (unabhängig von der Breite des Seitenraumes) 6.
1.2.2Ballasttank ist ein Tank, der ausschließlich für Salzwasser-Ballast benutzt wird, oder, sofern anwendbar, wird ein Raum, der sowohl für Ladung als auch für Salzwasser-Ballast benutzt wird, als ein Ballasttank behandelt, wenn in diesem Raum erhebliche Korrosion festgestellt worden ist. Für Zwecke der Besichtigung ist ein Doppelhüllen-Tank als ein separater Tank anzusehen, auch wenn er entweder mit dem oberen Seitentank oder mit dem unteren Seitentank in Verbindung steht.
1.2.3Räume sind abgetrennte Abteilungen, einschließlich Laderäumen, Tanks, Kofferdämmen und Leerräumen, die an Laderäume, Decks und die Außenhaut angrenzen.
1.2.4Generelle Besichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.
1.2.5Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile in unmittelbarer Sichtweite des Besichtigers, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand, untersucht werden.
1.2.6 17Schiffsquerschnitt ist der Querschnitt des Schiffskörpers senkrecht zur Mittellinie des Schiffes und schließt alle in Längsrichtung laufenden Bauteile ein, wie die Beplattung, die Längsspanten und Längsträger des Decks, die Seiten, der Boden, der Innenboden und die Seiten des unteren Seitentanks, die Innenseiten, die Innenseiten des oberen Seitentanks und die Längsschotte. Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte.
1.2.7Repräsentative Räume sind solche Räume, von denen angenommen wird, dass sie den Zustand anderer Räume des gleichen Typs und ähnlicher Verwendung und mit den gleichen Korrosionsschutzsystemen wiedergeben. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sind bisherige Verwendung und Reparatur an Bord und erkennbare kritische bauliche Bereiche und/oder verdächtige Bereiche zu berücksichtigen.
1.2.8Verdächtige Bereiche sind Stellen, die eine erhebliche Korrosion aufweisen und/oder bei denen der Besichtiger erwartet, dass sie für schnellen Materialverlust anfällig sind.
1.2.9 17Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung einen Materialverlust von mehr als 75 % der zulässigen Toleranzen ergibt, aber innerhalb zulässiger Grenzen. Bei Schiffen, die nach den IACS Common Structural Rules gebaut sind, ist erhebliche Korrosion ein Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Korrosionsverteilung eine gemessene Dicke zwischen tren+ 0,5 mm und trenergibt. Die Erneuerungsdicke (tren) ist die zulässige Mindestdicke in Millimeter, unter welcher eine Erneuerung der Bauteile durchgeführt werden muss.
1.2.10 EinKorrosionsschutz-System wird im Allgemeinen als eine vollständige feste Schutz-Beschichtung angesehen. Eine feste Schutzbeschichtung muss üblicherweise aus Epoxid oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen. Andere Beschichtungs-Systeme, die weder weiche noch halbfeste Beschichtungen sind, können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen des Herstellers aufgebracht und instandgehalten werden.
1.2.11 DerBeschichtungszustand wird wie folgt definiert:
GUT | Zustand mit nur geringfügigen Roststellen, |
ANNEHMBAR | Zustand mit örtlicher Beschädigung der Beschichtung an Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen und/oder leichter Rostbefall auf 20 % oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand SCHLECHT. |
(Stand: 29.04.2022)
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