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ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011
Vom 2. Oktober 2017
(VkBl. Nr. 20 vom 15.11.2017 S. 938; 23.10.2017 S. 940 17; 14.12.2017/2018 S. 26 17a; 03.01.2018 S. 110 18; 17.01.2018 S. 145 18a)
Angenommen am 30. November 2011
(Tagesordnungspunkt 9)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen | Anlage A |
Teil A
Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise
1 Allgemeines
1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr; davon ausgenommen sind Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise nach Absatz 1.2.1 des Teils B der Anlage A.
1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Laderaumbereich, sowie in allen Ballasttanks.
1.1.3 Der Code enthält den Mindestumfang der Untersuchungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen. Die Besichtigung ist zu erweitern, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen vorgefunden werden, und muss eine zusätzliche Nahbesichtigung mit einschließen, sofern erforderlich.
1.1.4 Schiffe, die der Übereinstimmung mit Regel XII/6.1 des Übereinkommens unterliegen, sind den in Anlage 11 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.
1.1.5 Schiffe, die der Übereinstimmung mit der Entschließung MSC.168(79) unterliegen, sind den in Anlage 15 enthaltenen Richtlinien für zusätzliche Dickenmessungen zu unterziehen.
1.1.6 Bei Massengutschiffen mit kombinierten Laderaumanordnungen, z.B. mit einigen Laderäumen als Einhüllenräume und andern als Doppelhüllenräume, gelten die Anforderungen des Teils B der Anlage a für Laderäume in Doppelhüllenbauweise und zugehörige seitliche Tanks.
1.1.7 Die Besichtigungen sind während der in Regel I/10 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1Massengutschiff ist ein Schiff, das im Allgemeinen mit einem durchgehenden Deck, oberen Seitentanks und unteren Seitentanks in den Laderäumen gebaut und vorwiegend für die Beförderung von trockenen Massengütern bestimmt ist, und schließt Tank-Massengutschiffe mit ein 2.
1.2.2Ballasttank ist ein Tank, der für Salzwasser-Ballast benutzt wird, oder, sofern anwendbar, wird ein Raum, der sowohl für Ladung als auch für Salzwasser-Ballast benutzt wird, als ein Ballasttank behandelt, wenn in diesem Raum erhebliche Korrosion festgestellt worden ist.
1.2.3Räume sind abgetrennte Abteilungen, einschließlich Laderäumen, Tanks, Kofferdämmen und Leerräumen, die an Laderäume, Decks und die Außenhaut angrenzen.
1.2.4Generelle Besichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.
1.2.5Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile in unmittelbarer Sichtweite des Besichtigers, d.h. normalerweise in Reichweite der Hand, untersucht werden.
1.2.6 17Schiffsquerschnitt ist der Querschnitt des Schiffskörpers senkrecht zur Mittellinie des Schiffes und schließt alle in Längsrichtung laufenden Bauteile ein, wie die Beplattung, die Längsspanten und Längsträger des Decks, die Seite, der Boden, der Innenboden und die Seitenbeplattung des unteren Seitentanks, die Längsschotte und die Bodenbeplattung in den oberen Seitentanks. Bei Massengutschiffen in Querspantenbauweise umfasst ein Schiffsquerschnitt angrenzende Spanten und ihre Endbefestigungen im Bereich der Schiffsquerschnitte.
1.2.7 17Repräsentative Räume sind solche Räume, von denen angenommen wird, dass sie den Zustand anderer Räume des gleichen Typs und ähnlicher Verwendung und mit den gleichen Korrosionsschutzsystemen wiedergeben. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sind bisherige Verwendung und Reparatur an Bord und erkennbare kritische Strukturbereiche und/oder verdächtige Bereiche zu berücksichtigen.
1.2.8Verdächtige Bereiche
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