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Kapitel 20
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien

20.1 Präambel

20.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.

20.1.2 Flüssige Abfallchemikalien müssen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Codes befördert werden.

20.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

20.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere den Bestimmungen dieses Codes unterliegende Bestandteile enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.

20.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Hoheitsgewalt irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, dass mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.

20.3 Anwendung

20.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf die grenzüberschreitende Beförderung flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen anzuwenden; sie sind im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes zu berücksichtigen.

20.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:

  1. Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, die den Bestimmungen von MARPOL 73/78 unterliegen;
  2. Stoffe, Lösungen oder Gemische, die radioaktive Stoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, diese unterliegen den einschlägigen Bestimmungen für radioaktive Stoffe.

20.4 Zulässige Verschiffungen

20.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:

  1. von der zuständigen Verwaltung des Ursprungslandes oder vom Erzeuger oder dem Exporteur über die zuständige Verwaltung des Ursprungslandes eine förmliche Mitteilung an das endgültige Empfängerland gesandt worden ist; und
  2. die zuständige Verwaltung des Ursprungslandes die Genehmigung für die Beförderung erteilt hat, nachdem sie die schriftliche Bestätigung des endgültigen Empfängerlandes erhalten hat, dass die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Vernichtungsverfahren behandelt werden.

20.5 Ladungsunterlagen

20.5.1 Zusätzlich zu den in Absatz 16.2 dieses Codes aufgeführten Ladungsunterlagen müssen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.

20.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien

20.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt müssen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe X eingestuft werden.

20.7 Beförderung von und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien

20.7.1 Flüssige Abfallchemikalien müssen in Schiffen und Ladetanks befördert werden, die den in Kapitel 17 aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien entsprechen, sofern nicht eindeutige Gründe vorhanden sind, dass durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen gerechtfertigt sind:

  1. Beförderung gemäß den Bestimmungen für Typ-1-Schiffe; oder
  2. zusätzliche, für den Stoff anzuwendende Bestimmungen dieses Codes; bei Gemischen bestimmt der vorherrschende Anteil die dominierende Gefahr.

Kapitel 21 20
Kriterien für die Bestimmung von Beförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte,
die dem IBC-Code unterliegen

21.1 Einführung

21.1.1 Die folgenden Kriterien sind Richtlinien für die Bestimmung der Verschmutzungsgruppe und die Bestimmung geeigneter Beförderungsanforderungen für flüssige Ladungen als Massengut, die als in Frage kommend für die Eintragung in den IBC-Code oder in die Anlagen 1, 3 oder 4 der MEPC.2-Rundschreiben angesehen werden.

21.1.2 Bei der Entwicklung solcher Kriterien wurde alle Mühe unternommen, die nach dem Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) entwickelten Kriterien und Trennpunkte einzuhalten.

21.1.3 Obwohl versucht wurde, die Kriterien eng zu definieren, um eine einheitliche Vorgehensweise einzuführen, muss herausgestellt werden, dass, falls menschliche Erfahrungen oder andere Faktoren auf die Notwendigkeit anderer möglicher Vorkehrungen hindeuten, diese immer zu berücksichtigen sind. Wenn Abweichungen von den Kriterien erkannt werden, müssen diese sachgemäß aufgezeichnet und begründet werden.

21.2 Inhalt

21.2.1 Dieses Kapitel enthält Folgendes:

  1. Sicherheits- und Verschmutzungs-Mindestkriterien für Stoffe/Produkte, die dem Kapitel 17 des IBC-Codes unterliegen;
  2. Kriterien zur Bestimmung von Mindestbeförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte, welche die Sicherheits- und Verschmutzungskriterien erfüllen, um sie Kapitel 17 des IBC-Codes zu unterwerfen;

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