zurück |
Kapitel 20
Beförderung flüssiger Abfallchemikalien
20.1 Präambel
20.1.1 Die Beförderung flüssiger Abfallchemikalien auf See kann die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden.
20.1.2 Flüssige Abfallchemikalien müssen deshalb in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und insbesondere bei der Massengutbeförderung auf See in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Codes befördert werden.
20.2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
20.2.1 "Flüssige Abfallchemikalien" sind Stoffe, Lösungen oder Gemische, die einen oder mehrere den Bestimmungen dieses Codes unterliegende Bestandteile enthalten oder mit ihnen verunreinigt sind und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber zum Zwecke der Verklappung, Verbrennung oder anderer Vernichtungsverfahren als auf See zur Beförderung bestimmt sind.
20.2.2 "Grenzüberschreitende Beförderung" ist die Beförderung von Abfallstoffen auf See aus einem Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in bzw. durch ein Gebiet, das der nationalen Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterliegt oder in bzw. durch ein Gebiet, das nicht der nationalen Hoheitsgewalt irgendeines Staates unterliegt, vorausgesetzt, dass mindestens zwei Staaten von der Beförderung betroffen sind.
20.3 Anwendung
20.3.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf die grenzüberschreitende Beförderung flüssiger Abfallchemikalien als Massengut auf seegehenden Schiffen anzuwenden; sie sind im Zusammenhang mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes zu berücksichtigen.
20.3.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht anzuwenden auf:
20.4 Zulässige Verschiffungen
20.4.1 Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur vorgenommen werden, wenn:
20.5 Ladungsunterlagen
20.5.1 Zusätzlich zu den in Absatz 16.2 dieses Codes aufgeführten Ladungsunterlagen müssen Schiffe, die flüssige Abfallchemikalien grenzüberschreitend befördern, an Bord eine von der zuständigen Verwaltung des Ursprunglandes ausgestellte "Bescheinigung zur Beförderung von Abfällen" mitführen.
20.6 Einstufung flüssiger Abfallchemikalien
20.6.1 Zum Schutz der Meeresumwelt müssen alle flüssigen Abfallchemikalien, die als Massengut befördert werden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verschmutzungsgruppe, als schädliche flüssige Stoffe der Verschmutzungsgruppe X eingestuft werden.
20.7 Beförderung von und Umgang mit flüssigen Abfallchemikalien
20.7.1 Flüssige Abfallchemikalien müssen in Schiffen und Ladetanks befördert werden, die den in Kapitel 17 aufgeführten Mindestanforderungen für flüssige Abfallchemikalien entsprechen, sofern nicht eindeutige Gründe vorhanden sind, dass durch die Abfälle bedingten Gefahren offensichtlich folgende Maßnahmen gerechtfertigt sind:
Kapitel 21 20
Kriterien für die Bestimmung von Beförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte,
die dem IBC-Code unterliegen
21.1 Einführung
21.1.1 Die folgenden Kriterien sind Richtlinien für die Bestimmung der Verschmutzungsgruppe und die Bestimmung geeigneter Beförderungsanforderungen für flüssige Ladungen als Massengut, die als in Frage kommend für die Eintragung in den IBC-Code oder in die Anlagen 1, 3 oder 4 der MEPC.2-Rundschreiben angesehen werden.
21.1.2 Bei der Entwicklung solcher Kriterien wurde alle Mühe unternommen, die nach dem Globalen Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) entwickelten Kriterien und Trennpunkte einzuhalten.
21.1.3 Obwohl versucht wurde, die Kriterien eng zu definieren, um eine einheitliche Vorgehensweise einzuführen, muss herausgestellt werden, dass, falls menschliche Erfahrungen oder andere Faktoren auf die Notwendigkeit anderer möglicher Vorkehrungen hindeuten, diese immer zu berücksichtigen sind. Wenn Abweichungen von den Kriterien erkannt werden, müssen diese sachgemäß aufgezeichnet und begründet werden.
21.2 Inhalt
21.2.1 Dieses Kapitel enthält Folgendes:
(Stand: 04.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion