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Kapitel 15
Besondere Anforderungen 20
15.1 Allgemeines
15.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung, wenn in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 ein ausdrücklicher Hinweis gegeben ist. Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den übrigen Anforderungen des Codes.
15.2 Ammoniumnitrat-Lösung (93 v.H. oder weniger)
15.2.1 Die Ammoniumnitrat-Lösung muss mindestens 7 v.H. Masseanteil Wasser enthalten. Der ph-Wert der Ladung, wenn diese im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung verdünnt wird, muss zwischen 5,0 und 7,0 liegen. Die Lösung darf nicht mehr als 10 ppm Chloridionen und 10 ppm Ferritionen enthalten und muss frei von sonstigen Verunreinigungen sein.
15.2.2 Tanks und Einrichtungen für Ammoniumnitrat-Lösung müssen unabhängig von Tanks und Einrichtungen sein, die andere Ladungen oder entzündbare Stoffe enthalten. Einrichtungen, aus denen im Betrieb oder bei Beschädigung entzündbare Stoffe (z.B. Schmierstoffe), austreten und in die Ladung gelangen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Tanks dürfen nicht als Seewasserballasttanks verwendet werden.
15.2.3 Sofern nicht von der Verwaltung ausdrücklich zugelassen, darf Ammoniumnitrat-Lösung nicht in Tanks befördert werden, die vorher andere Ladungen enthalten haben, sofern nicht die Tanks und die zugehörigen Einrichtungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend gereinigt worden sind.
15.2.4 Die Temperatur des Wärmeträgers im Tankheizungssystem darf 160 °C nicht überschreiten. Das Heizungssystem muss mit einer Regelung versehen sein, um die Ladung auf einer mittleren Ladungstemperatur von 140 °C zu halten. Es müssen Hochtemperatur-Alarme bei 145 °C und 150 °C und ein Niedrigtemperatur-Alarm bei 125 °C vorgesehen sein. Überschreitet die Temperatur des Wärmeträgers 160 °C, so muss ebenfalls ein Alarm ausgelöst werden. Die Einrichtungen der Temperaturalarme und -überwachungen müssen auf der Brücke angeordnet sein.
15.2.5 Wenn die mittlere Ladungstemperatur 145 °C erreicht hat, muss eine Ladungsprobe im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen destilliertem oder entmineralisiertem Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung verdünnt und der pH-Wert mittels eines Messpapierstreifens oder Messstifts rnit engem Messbereich bestimmt werden. Die Messung der pH-Werte muss danach in Abständen von 24 Stunden erfolgen. Falls der pH-Wert unter 4,2 liegt, muss Ammoniakgas injiziert werden, bis ein pH-Wert von 5,0 erreicht wird.
15.2.6 Interpr. d Es muss eine fest eingebaute Einrichtung zum Injizieren von Ammoniakgas in die Ladung vorgesehen sein. Ihre Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen auf der Brücke angeordnet sein. Für diesen Zweck müssen 300 kg Ammoniak für je 1000 Tonnen Ammoniumnitrat-Lösung an Bord vorhanden sein.
15.2.7 Interpr. d / Interpr. d Als Ladepumpen sind Zentrifugal-Tauchpumpen oder Kreiselpumpen mit Sperrwasseranschluss an den Dichtungen zu verwenden.
15.2.8 Um ein Verstopfen zu verhindern, müssen Tankentlüftungen mit zugelassenen Lüfterköpfen versehen sein. Derartige Lüfterköpfe müssen zum Besichtigen und Reinigen zugänglich sein.
15.2.9 Feuerarbeiten an Tanks, Rohrleitungen und Einrichtungen, die in Kontakt mit Ammoniumnitrat-Lösung waren, dürfen erst vorgenommen werden, nachdem alle Spuren von Ammoniumnitrat, sowohl innen als auch außen, entfernt worden sind.
15.3 Schwefelkohlenstoff
Schwefelkohlenstoff kann entweder unter einer Wasserabdeckung oder unter einem Polster aus geeignetem Inertgas befördert werden; die Einzelheiten werden in den nachstehenden Absätzen dargestellt.
Beförderung unter Wasserabdeckung
15.3.1 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass während des Ladens, des Löschens und der Beförderung im Ladetank eine Wasserabdeckung vorhanden ist. Während der Beförderung ist zusätzlich ein Polster aus einem geeigneten Inertgas im Dampfraum des Tanks aufrecht zu erhalten.
15.3.2 Alle Öffnungen müssen sich oben im Tank oberhalb des Decks befinden.
15.3.3 Ladeleitungen müssen in der Nähe des Tankbodens enden.
15.3.4 Für eine Tankpeilung im Notfall muss eine normale Peilöffnung vorgesehen sein.
15.3.5 Laderohrleitungen und Lüftungsleitungen müssen unabhängig von den Rohrleitungen und Lüftungsleitungen sein, die für andere Ladung benutzt werden.
15.3.6 Pumpen können für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern es sich um Tiefbrunnenpumpen oder hydraulisch angetriebene Tauchpumpen handelt. Antriebe für Tiefbrunnenpumpen dürfen keine Zündquelle für Schwefelkohlenstoff darstellen, und für den Antrieb darf keine Ausrüstung verwendet werden, die eine höhere Temperatur als 80 °C erreichen kann.
15.3.7 Wird eine Entladepumpe benutzt, so muss diese durch einen zylindrischen Brunnen eingeführt werden, der von der Tankdecke bis in die Nähe des Tankbodens reicht. Bevor mit dem Entfernen der Pumpe begonnen wird, muss in diesem Brunnen ein Wasserpolster aufgebaut werden, sofern nicht der Tank auf Gasfreiheit untersucht und bescheinigt worden ist.
15.3.8 Das Verdrängen mittels Wasser oder Inertgas kann als Verfahren für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck und die zu erwartende Temperatur ausgelegt ist.
15.3.9 Sicherheitsventile müssen aus rostfreiem Stahl gebaut sein.
(Stand: 13.10.2022)
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