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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2022

Vom 10. Juli 2024
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 558)


G 16/3643-20/12

Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 41-22 (VkBl. 2022, S. 829 mit Beilage B 8185) bekannt.

International Maritime Dangerous Goods Code ( IMDG-Code)

Präambel

Nummer 10 Der letzte Satz

Nach EntschließungMSC.501(105) wurden die Regierungen jedoch dazu ermutigt, dieses Amendment auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem1. Januar 2023 anzuwenden.

wird wie folgt neu gefasst:

"Nach Entschließung MSC.501(105) können die Regierungen jedoch dieses Amendment auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem 1. Januar 2023 anwenden."

Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

1.2.1 In der Begriffsbestimmung zu "Flüssiger Stoff" wird im letzten Satz das Wort "Europäischen" gestrichen.

Teil 3
Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

Kapitel 3.3
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

3.3.1

237 Im zweiten Absatz wird die Angabe "33.2.1" durch die Angabe "33.2" ersetzt.

277 Der erste Satz wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Für Druckgaspackungen oder Gefäße, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge 120 ml. "Für Druckgaspackungen oder Gefäße, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge im Sinne der Freistellungen in Kapitel 3.4. 120 ml."

Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks

Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

4.1.4.3

LP622 Im zweiten Satz wird das Wort "Verpackungen" durch das Wort "Großverpackungen" ersetzt.

Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge

Kapitel 6.2
Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.1.5.2.4 Die Wörter "mit der Auslegungsnorm oder dem Regelwerk" werden durch die Wörter "mit der Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk für die Auslegung" ersetzt.

6.2.1.5.2.5 Die Wörter "gemäß der anwendbaren Norm oder des anwendbaren Regelwerks" werden durch die Wörter "gemäß der anwendbaren Norm oder des anwendbaren anerkannten technischen Regelwerks" ersetzt.

6.2.1.5.2.6 Die Wörter "in der technischen Norm oder dem technischen Regelwerk" werden durch die Wörter "in der technischen Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk" ersetzt.

6.2.1.5.2.16 Die Wörter "mit der Norm oder dem technischen Regelwerk für die Auslegung" werden durch die Wörter "mit der Norm oder dem anerkannten technischen Regelwerk für die Auslegung" ersetzt.

Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.5.6.3.2 Die Angabe "6.5.5.4.9" wird durch die Angabe "6.5.5.4.8" ersetzt.

Kapitel 6.10
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)

6.10.2.1 In der Begriffsbestimmung "FVK-Tank" wird das Wort "Deckeln" durch das Wort "Böden" ersetzt.

6.10.2.2.3.14.4 Nach dem Wort "Tanks" werden die Wörter "sowie, sofern zutreffend, dem Fahrzeug" eingefügt.


ENDE

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