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2.2.0 Einleitende Bemerkung
Bemerkungen 1: Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig".
Bemerkungen 2: Kohlensäurehaltige Getränke unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code.
2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die
2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:
2.2.1.3 Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas und Aerosolen gefüllte Gegenstände.
2.2.1.4 Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht.
2.2.1.5 Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, ungiftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen.
2.2.1.5.1 Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als ungiftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend.
2.2.1.5.2 Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln.
2.2.1.5.3 Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln.
2.2.2 Klassenunterteilung
Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt:
Bemerkung: UN 1950 AEROSOLE siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63, UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, GAS ENTHALTEND (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.
2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase
Gase, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, ungiftige Gase
Gase, die
2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase
Gase,
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
2.2.2.4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:
2.2.2.5 Gase der Klasse 2.2, ausgenommen tiefgekühlt verflüssigte Gase, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem absoluten Druck von weniger als 280 kPa bei 20 °C befördert werden.
2.2.3 Gasgemische
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:
Hierin bedeuten: fi = Molenbruch desi-ten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl desi-ten Bestandteils des Gemisches (Ti entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)
Sind die LC50-Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt.
Hierin bedeuten: fci = Molenbruch desi-ten Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl desi-ten Bestandteils des Gemisches (Tci entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)
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(Stand: 29.08.2018)
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