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Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe

2.8.1 Begriffsbestimmung und Eigenschaften

2.8.1.1 Begriffsbestimmung

Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören.

2.8.1.2 Eigenschaften

2.8.1.2.1 In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werden muss, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis mit dem Wortlaut "Verursacht (schwere) Verbrennungen der Haut, Augen und Schleimhäute" zu finden.

2.8.1.2.2 Viele dieser Stoffe sind so leicht flüchtig, dass sie Dämpfe entwickeln, die eine Reizwirkung auf Nase und Augen haben. Trifft dies zu, enthält die Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 einen Hinweis mit dem Wortlaut "Dämpfe reizen die Schleimhäute".

2.8.1.2.3 Einige Stoffe können giftige Gase entwickeln, wenn sie sich bei sehr hohen Temperaturen zersetzen. In diesen Fällen erscheint in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase".

2.8.1.2.4 Zusätzlich zu der direkten zerstörenden Wirkung bei Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten sind einige Stoffe dieser Klasse giftig oder gesundheitsschädlich. Werden diese Stoffe verschluckt oder werden ihre Dämpfe eingeatmet, kann es zu einer Vergiftung kommen. Einige Stoffe können auch durch die Haut aufgenommen werden. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.5 Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger starke zerstörende Wirkung auf Metalle, Textilgewebe und andere Stoffe.

2.8.1.2.5.1 In der Gefahrgutliste bedeutet der Hinweis "Greift die meisten Metalle an", dass dieser Stoff oder seine Dämpfe alle in einem Schiff oder in seiner Ladung vorhandenen Metalle angreifen kann.

2.8.1.2.5.2 Der Hinweis "Greift Aluminium, Zink und Zinn an" bedeutet, dass Eisen oder Stahl bei Berührung mit dem Stoff nicht angegriffen werden.

2.8.1.2.5.3 Einige Stoffe dieser Klasse können Glas, Steinzeug und andere siliciumhaltige Stoffe angreifen. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.

2.8.1.2.6 Viele Stoffe dieser Klasse haben nur nach einer Reaktion mit Wasser oder mit der in der Luft vorhandenen Feuchtigkeit eine Ätzwirkung. Bei dieser Eigenschaft ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Greift bei Feuchtigkeit ..." zu finden. Bei vielen Stoffen werden im Falle einer Reaktion mit Wasser reizverursachende und ätzende Gase freigesetzt. Solche Gase sind gewöhnlich als Nebel oder Rauch sichtbar.

2.8.1.2.7 Einige Stoffe dieser Klasse entwickeln Wärme bei einer Reaktion mit Wasser oder organischen Stoffen wie z.B. Holz, Papier, Naturfasern, einigen Polstermitteln und bestimmten Fetten und Ölen. Dies ist, falls zutreffend, in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.

2.8.1.2.8 Ein Stoff, der "stabilisiert" sein muss, darf in nicht stabilisiertem Zustand nicht befördert werden.

2.8.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.8.2.1 Stoffe und Zubereitungen der Klasse 8 werden entsprechend der bei der Beförderung von ihnen ausgehenden Gefahren in drei Verpackungsgruppen wie folgt eingestuft:

Verpackungsgruppe I: Sehr gefährliche Stoffe und Zubereitungen,

Verpackungsgruppe II: Stoffe und Zubereitungen mit mittlerer Gefahr,

Verpackungsgruppe III: Stoffe und Zubereitungen mit geringer Gefahr.

Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet wurde, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.

2 8.2.2 Die Einstufung der in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 genannten Stoffe in die Verpackungsgruppen der Klasse 8 erfolgte auf der Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren wie Gefahr beim Einatmen (siehe 2.8.2.3) und Fähigkeit zur Reaktion mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte). Neue Stoffe einschließlich Mischungen können auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke gemäß den Kriterien   2.8.2.5  hervorzurufen, in die entsprechende Verpackungsgruppe eingestuft werden. Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen könne, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in Ihrer gesamten Dicke verursachen. ist aber noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen gemäß den Kriterien in 2.8.2.5.3.2 zu berücksichtigen.

2.8.2.3 Ein Stoff oder eine Zubereitung, der/die die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Toxität beim Einatmen von Stäuben und Nebeln (LC50) entsprechend der Verpackungsgruppe I, aber eine Toxität bei oraler Aufnahme oder bei Hautkontakt entsprechend der Verpackungsgruppe III oder eine geringere Toxität aufweist, muss der Klasse 8 zugeordnet werden (siehe Bemerkung unter 2.6.2.2.4.2).

2.8.2.4 Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppe zu einem Stoff gemäß 2.8.2.2 müssen die Erfahrungen aus Fällen, bei denen Menschen unbeabsichtigt diesem Stoff ausgesetzt waren, berücksichtigt werden. Fehlen solche Erfahrungen, muss die Zuordnung auf der Grundlage von Ergebnissen aus Versuchen in Übereinstimmung mit der OECD-Richtlinie 404* erfolgen.

2.8.2.5. Verpackungsgruppen werden ätzenden Stoffe gemäß den folgenden Kriterien zugeordnet:

  1. Verpackungsgruppe I wird Stoffen zugeordnet, die innerhalb einer Beobachtungszeit bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  2. Verpackungsgruppe II wird Stoffen zugeordnet, die innerhalb einer Beobachtungszeit bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, jedoch höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.
  3. Verpackungsgruppe III wird Stoffen zugeordnet,
    1. die während einer Beobachtungszeit bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, jedoch höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen oder
    2. von denen man annimmt, dass sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3*CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574:1999, "Unified Numbering System (UNS)" G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.

* OECD Guidelines for Testing of Chemicals No. 404 "Acute Dermal Irritation/Corrosion" 1992.

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