zurück |
Kapitel 3.2 Gefahrgutliste
3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste
Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt:
Spalte 1 | UN-Nummer
Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Committee of Experts an the Transport of Dangerous Goods (UN Liste)" zugeordnet wurde. |
||||||
Spalte 2 | Richtiger technischer Name
Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen ggf. ein zusätzlich beschreibender Text in Kleinbuchstaben angefügt ist (siehe 3.1.2). Die richtigen technischen Namen können im Plural aufgeführt werden, wenn Isomere gleicher Einstufung existieren. Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden. Soweit nicht abweichend für einen Eintrag in der Gefahrgutliste aufgeführt, bedeutet der Begriff "Lösung" in einem richtigen technischen Namen, einen oder mehrer namentlich genannte gefährliche Güter, die ein einem flüssigen Stoff gelöst sind, der diesem Code nicht unterliegt. Wenn ein Flammpunkt in dieser Spalte angegeben ist, basiere die Daten auf den Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel (c.c.) |
||||||
Spalte 3 | Klasse oder Unterklasse
Diese Spalte enthält die Klasse und im Falle der Klasse 1 die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe, die dem Stoff oder dem Gegenstand, entsprechend dem Einstufungssystem, beschrieben in Teil 2, Kapitel 2.1, zugeordnet wurde. |
||||||
Spalte 4 | Zusatzgefahr(en)
Diese Spalte enthält die Klassennummer(n) jeder(aller) Zusatzgefahr(en), die durch Anwendung des Einstufungssystems, wie in Teil 2 beschrieben, ermittelt wurde(n). Zusätzlich ist in dieser Spalte wie nachfolgend kenntlich gemacht, welches gefährliche Gut ein Meeresschadstoff oder starker Meeresschadstoff ist:
|
||||||
Spalte 5 | Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe (z.B. I, II oder III), die dem Stoff oder dem Gegenstand zugeordnet wurde. Wenn mehr als eine Verpackungsgruppe für eine Eintragung aufgeführt ist, ist die Verpackungsgruppe des zu befördernden Stoffes oder der Zubereitung unter Berücksichtigung der Eigenschaften durch Anwendung der Einstufungskriterien für die Gefahren, wie in Teil 2 beschrieben, zu bestimmen. |
||||||
Spalte 6 | Sondervorschriften
In Bezug auf den Stoff oder den Gegenstand enthält diese Spalte eine Nummer, die jeder(allen) Sondervorschrift(en), wie in Kapitel 3.3 aufgeführt, entspricht. Diese Sondervorschriften gelten für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand für alle Verpackungsgruppen, es sei denn, in der Sondervorschrift ist etwas anderes geregelt. Die Nummern der Sondervorschriften, die speziell für den Seeverkehr gelten, beginnen mit der Nummer 900. Bemerkung: Wenn eine Sondervorschrift nicht länger benötigt wird, ist diese Sondervorschrift gestrichen worden und die Nummer nicht wieder verwendet worden um die Anwender des Code nicht zu verunsichern. Aus diesem Grunde fehlen einige Nummern. |
||||||
Spalte 7 | Begrenzte Mengen
Diese Spalte gibt die erlaubte Nettohöchstmasse für eine Innenverpackung oder einen Gegenstand an, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen in Kapitel 3.4 (Meeresschadstoffe siehe auch 3.4.8) für die Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes, erlaubt sind. Die Bezeichnung "Keine" in dieser Spalte bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, diesen Stoff oder Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 zu befördern. |
||||||
Spalte 8 | Verpackungsanweisungen
Diese Spalte enthält die alphanummerische Codierung, die der (den) anwendbaren Verpackungsanweisung(en) in 4.1.4 entspricht (entsprechen). Diese Verpackungsanweisungen legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen), die für die Beförderung der Stoffe und Gegenstände verwendet werden dürfen, fest. Eine Codierung, die mit dem Buchstaben "P" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen, wie in Kapiteln 6.1, 6.2 oder 6.3 beschrieben. Eine Codierung, die mit den Buchstaben "LP" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Großverpackungen, wie in Kapitel 6.6 beschrieben. Wenn eine Codierung, einschließlich Buchstaben "P" oder "LP" nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Stoff nicht in dieser Art Verpackung befördert werden darf. |
||||||
Spalte 9 | Besondere Verpackungsvorschriften
Diese Spalte enthält alphanummerische Codierungen, die auf die entsprechenden besonderen Verpackungsvorschriften, wie in 4.1.4 festgelegt, hinweisen. Die Sondervorschriften legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen) fest. Eine besondere Verpackungsvorschrift, die die Buchstaben "PP" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit dem Code "P" entsprechend 4.1.4.1 bezieht. Eine besondere Verpackungsvorschrift, die den Buchstaben "L" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit der Codierung "LP" entsprechend 4.1.4.3 bezieht. |
||||||
Spalte 10 | Anweisungen für Großpackmittel (IBC)
Diese Spalte enthält alphanummerische Codierungen, die sich auf die entsprechenden IBC-Anweisungen beziehen und die die Art des IBC, die für die Beförderung der in Betracht kommenden Stoffe eingesetzt werden dürfen, kenntlich macht. Eine Codierung, die den Buchstaben "IBC" enthält, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von IBC, wie in Kapitel 6.5 beschrieben. Wenn eine Codierung nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Stoff nicht in IBC befördert werden darf. |
||||||
Spalte 11 | Besondere Vorschriften für Großpackmittel (IBC)
Diese Spalte enthält eine alphanummerische Codierung einschließlich Buchstaben "B", die sich auf die besonderen Verpackungsvorschriften entsprechend der Verwendung der Verpackungsanweisungen, die der Codierung "IBC" entsprechend 4.1.4.2 tragen, bezieht. |
||||||
Spalte 12 | Anweisungen für IMO Tanks
Diese Spalte bezieht sich nur auf ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach IMO, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Amendments 29 des Code in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften nach 4.2.0 konstruiert sind. Die Vorschriften dieser Spalte können anstelle der Vorschriften der Spalte 13 bis zum Jahr 2010 verwendet werden. Diese Spalte enthält "T"-Codierung (siehe 4.2.5.2.6) und in einigen Fällen "TP"-Bemerkungen (siehe 4.2.5.3). Wenn keine "T"-Codierung in dieser Spalte vorgeschrieben ist, gilt die "T"-Codierung wie in Spalte 13 vorgesehen. |
||||||
Spalte 13 | Anweisungen für UN Tanks und Schüttgut-Container
Diese Spalte enthält "T"-Codierungen (siehe 4.2.5.2.6), die sich auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in ortsbeweglichen Tanks und Straßentankfahrzeugen beziehen. Wenn eine "T"-Codierung in dieser Spalte nicht angegeben ist, bedeutet das, dass die gefährlichen Güter nicht in ortsbeweglichen Tanks ohne besondere Zustimmung durch die zuständige Behörde befördert werden dürfen. Schüttgut-Container - der Code "BK 2" bezieht sich auf die in Kapitel 6.9 beschriebenen geschlossenen Schüttgut-Container zur Beförderung von Schüttgütern. Wenn ein Schüttgut-Container-Code nicht angegeben ist, bedeutet dies, dass der Stoff nicht in Schüttgut-Containern befördert werden darf. Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern sind nach diesem Code nicht erlaubt. Die für die Beförderung in MEGC zugelassenen Gase sind in der Spalte "MEGC" in den Tabellen 1 und 2 der Verpackungsanweisung P200 in 4.1.4.1 angegeben. |
||||||
Spalte 14 | Besondere Tankvorschriften
Diese Spalte enthält "TP"-Bemerkungen (siehe 4.2.5.3), die für die Beförderung von gefährlichen Gütern in ortsbeweglichen Tanks oder Straßentankfahrzeugen zu beachten sind. Die in dieser Spalte aufgeführten "TP"-Bemerkungen beziehen sich auf ortsbewegliche Tanks, wie sie in den Spalten 12 und 13 kenntlich gemacht sind. |
||||||
Spalte 15 | EmS-Angaben
Diese Spalte bezieht sich auf die entsprechenden Unfallmerkblätter für FEUER oder LECKAGE wie EmS-Leitfaden "Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" beschrieben. Die Vorschriften in dieser Spalte sind völkerrechtlich nicht verbindlich. Der erste EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Feuer (z.B. Feuerunfallmerkblatt Alpha " F-A" allgemeines Feuerunfallmerkblatt). Der zweite EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Leckagen (z.B. Leckagenunfallmerkblatt Alpha " S-A" giftige Stoffe). Unterstrichene EmS-Codes (besondere Fälle) zeigen einen Stoff c der Gegenstand an, für den ein zusätzlicher Hinweis in den Unfallbekämpfungsmaßnahmen gegeben ist. Bei gefährlichen Gütern, die "N.A.G."- oder "Gattungs"-Eintragungen zugeordnet worden sind, kann sich das entsprechende Unfallmerkblatt (EmS) mit den Eigenschaften der gefährlichen Bestandteile dieser Güter ändern. Entsprechend seinem Wissensstand darf der "Shipper" (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) andere, besser zutreffende EmS-Angaben als die im Code festgelegten, angeben. Die Hinweise dieser Spalte sind völkerrechtlich nicht verbindlich. |
||||||
Spalte 16 | Stauung und Trennung
Diese Spalte enthält, wie in Teil 7 beschrieben, Vorschriften für die Stauung und Trennung. |
||||||
Spalte 17 | Eigenschaften und Bemerkungen
Diese Spalte enthält Eigenschaften und Bemerkungen für das gefährliche Gut. Die meisten Gase enthalten unter "Eigenschaften" einen Hinweis auf ihre Dichte im Verhältnis zur Luft. Die Werte in Klammern geben die Dichte in Relation zur Luft an: .1 "leichter als Luft", wenn die Dampfdichte bis zur Hälfte der von Luft beträgt, .2 "viel leichter als Luft", wenn die Dampfdichte weniger als die Hälfte der von Luft beträgt, .3 "schwerer als Luft", wenn die Dampfdichte bis zu zweimal die von Luft beträgt und .4 "viel schwerer als Luft", wenn die Dampfdichte mehr als zweimal die von Luft beträgt. Wenn Explosionsgrenzen angegeben sind, beziehen sich diese auf das Volumen des Dampfes des Stoffes, angegeben in Prozent, wenn er mit Luft gemischt ist. Die Leichtigkeit und das Ausmaß, in welchem sich flüssige Stoffe mit Wasser mischen, weicht stark voneinander ab; daher geben die meisten Eintragungen einen Hinweis auf die Wassermischbarkeit. Um eine vollständige homogene Flüssigkeit zu erhalten, wird unter "mischbar mit Wasser" normalerweise die Eigenschaft eines Stoffes beschrieben, sich mit allen Anteilen in Wasser zu mischen. |
||||||
Spalte 18 | UN-Nummer
Siehe Spalte 1 |
3.2.2 Abkürzungen und Symbole
Die nachfolgenden Abkürzungen und Symbole werden für die Gefahrgutliste verwendet und haben folgende Bedeutung:
Abkürzung/Symbol | Spalte | Bedeutung |
N.A.G. | 2 | Nicht anderweitig genannt |
⦁ | 4 | Kann ein Meeresschadstoff oder starker Meeresschadstoff sein |
P | 4 | Meeresschadstoff |
PP | 4 | Starker Meeresschadstoff |
----------------- zur Liste --------------------
weiter . |
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion