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Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe
2.10.1 Begriffsbestimmungen
Meeresschadstoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer Fähigkeit, sich in der aus dem Meer gewonnenen Nahrung biologisch anzureichern (zu akkumulieren) oder wegen ihrer hohen Toxizität für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
2.10.2 Eigenschaften
2.10.2.1 Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen (Meeresschadstoffe) müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden.
2.10.2.2 Der Index enthält die vollständige Aufzählung der Stoffe und Gegenstände, die wie folgt als Meeresschadstoffe identifiziert sind:
2.10.2.3 Der Index enthält auch N.A.G.-Eintragungen, unter die Stoffe und Gegenstände fallen können, die ein Schädigungspotental aufweisen; diese sind im Index in der Spalte MP mitl gekennzeichnet.
2.10.2.4 Meeresschadstoffe und starke Meeresschadstoffe, die die Kriterien einer der Klassen 1 bis 8 erfüllen, müssen entsprechend ihren Eigenschaften unter der zutreffenden Eintragung befördert werden. Wenn sie nicht die Kriterien einer dieser Klassen erfüllen, müssen sie unter der Eintragung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077 bzw. UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082 befördert werden, es sei denn, in der Klasse 9 besteht eine besondere Eintragung.
2.10.2.5 Die Spalte 4 der Gefahrgutliste enthält ebenfalls folgende Angaben über Meeresschadstoffe:
P wenn es sich bei der Eintragung um einen Meeresschadstoff handelt oder wenn es sich im Falle von Gruppeneintragungen bei der Mehrzahl der Stoffe und Gegenstände um Meeresschadstoffe handelt.
PP wenn es sich bei der Eintragung um einen starken Meeresschadstoff handelt oder wenn es sich im Falle von Gruppeneintragungen bei der Mehrzahl der Stoffe und Gegenstände um starke Meeresschadstoffe handelt.
l wenn es sich bei der Eintragung um einen N.A.G.-Stoff oder -Gegenstand handelt und diese Eintragung Güter einschließt, die Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe sind.
2.10.2.6 Stoffe und Gegenstände, von denen angenommen wird, dass sie Eigenschaften besitzen, auf die die Kriterien für Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe zutreffen können, die jedoch in diesem Code nicht als solche gekennzeichnet sind, können als Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe nach diesem Code befördert werden. Alle relevanten Daten müssen gegebenenfalls der GESAMP übermittelt werden.
2.10.2.7 Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, die aber nach dem überarbeiteten Gefahrenprofil der GESAMP nicht mehr die Kriterien für die Einstufung als Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe erfüllen, brauchen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht nach den Vorschriften dieses Code für Meeresschadstoffe befördert zu werden.
2.10.3 Klassifizierung von Lösungen, Mischungen und Isomeren
2.10.3.1 Eine Lösung oder Mischung, die mindestens 10 % eines oder mehrerer Meeresschadstoffe enthält, ist ein Meeresschadstoff.
2.10.3.2 Eine Lösung oder Mischung, die mindestens 1 % eines oder mehrerer starker Meeresschadstoffe enthält, ist ein Meeresschadstoff.
2.10.3.3 Eine Lösung oder Mischung, die nicht unter die Kriterien der Klassen 1 bis 8 fällt, die jedoch die Kriterien für Meeresschadstoffe nach 2.10.3.1 oder 2.10.3.2 erfüllt, muss als UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder als UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. unter den Eintragungen der Klasse 9 befördert werden, auch wenn sie im Index in Bezug auf diese Eintragungen nicht namentlich aufgeführt ist.
2.10.3.4 Ein Isomer eines Stoffes, der als ein Meeresschadstoff gekennzeichnet ist und unter eine Gruppeneintragung der Klassen 1 bis 8 fällt, aber die Kriterien dieser Klassen nicht erfüllt, muss als UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. oder als UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. unter den Eintragungen der Klasse 9 befördert werden, auch wenn er im Index nicht aufgeführt ist.
2.10.4 Richtlinien für die Identifizierung von Schadstoffen in verpackter Form (Meeresschadstoffe)
2.10.4.1 Im Sinne der Anlage III von MARPOL 73/78 sind Schadstoffe solche Stoffe, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft.*
GESAMP Gefahrenprofile | ||||
A | B | C | D | E |
+ Z |
4 |
GESAMP Gefahrenprofile | ||||
A | B | C | D | E |
+ | 4 5 |
* Es wird auf dieGESAMP/EHS Composite List of Hazard Profiles der GESAMP verwiesen, die jährlich von der Organisation mit BLG-Rundschreiben an alle Mitgliedstaaten der IMO verteilt wird.
** Die Konzentration eines Stoffes, die in einer bestimmten Zeit (im allgemeinen 96 Stunden) 50% der diesem Stoff ausgesetzten Versuchsorganismen tötet. LC50 wird häufig in mg/L angegeben, entspricht Teilen pro Million Teilen (ppm).
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(Stand: 29.08.2018)
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