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P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppen II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen..

Das Grundprodukt und Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselben Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander reagieren.

Das Aktivierungsmittel muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoff je Innenverpackung beschränkt sein.


P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind :
(1) Druckgefäße, voausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung  muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A2 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall  enthalten. Diese Innenverpackungen dürfen einen Fassungsraum von nicht mehr als je 1 Liter haben und müssen Schraubverschlüsse mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein.Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten.

(3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A2, 1B2 oder 1N2), Kanister (3A2 oder 3B2) oder Kisten (4a oder 4B) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen durch Unterteilungen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein..

Sondervorschriften für die Verpackung
PP31

Für die UN-Nummer 2870 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

PP 86

Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.


P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind :

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse haben und von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sind. Innenverpackung

1 l

Außenverpackung

30 kg höchste Nettomasse

Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 2965 und 2988 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind :

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschluss haben und von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sind.

(3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 250 Litern.

(4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1) oder (6HB1), mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern.

Innenverpackung Außenverpackung
höchste Nettomasse
10 kg (Glas)

15 kg (Metall oder Kunststoff)

125 kg

125 kg

Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1392, 1420, 1421, 1422, 3184 (Verpackungsgruppe II), 3185 (Verpackungsgruppe II), 3187 (Verpackungsgruppe II), 3188 (Verpackungsgruppe II) und 3398 (Verpackungsgruppe I) und 3399 (Verpackungsgruppe I) müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

P 403 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen  
Innenverpackungen Außenverpackungen höchste Nettomasse
aus Glas 2 kg

aus Kunststoff 15 kg

aus Metall 20 kg

Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein (z.B. durch ein Klebeband oder durch Schraubverschlüsse).

Fässer
aus Stahl (1A2) 400 kg
aus Aluminium (1B2) 400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N2) 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Aluminium (4B) 400 kg
aus Naturholz (4C1) 250 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg
aus Sperrholz (4D) 250 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg
aus Pappe (4G) 125 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 250 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 120 kg
Einzelverpackungen höchste Nettomasse
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2) 250 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1, 1N2) 250 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 kg
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) 75 kg
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für die UN-Nummern 1360, 1389, 1397, 1402 (Verpackungsgruppe I), 1404, 1407,1409, 1410, 1413, 1414, 1415, 1418 (Verpackungsgruppe I), 1419, 1420, 1422, 1423, 1426, 1427, 1428, 1432, 1433, 1714, 1820, 2010, 2011, 2012, 2013, 2257, 2463, 2806, 2813 (Verpackungsgruppe I), 3208, 3209, 3401, 3402, 3403 und 3404 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein, ausgenommen für erstarrte Schmelzen.

PP 83

Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wärmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoffbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens 400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein, die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.

P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe: UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3052, 3200, 3391 und 3393.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2)
Innenverpackungen: Verpackungen aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse haben.

(2) Verpackungen aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)
höchste Bruttomasse: 150 kg

(3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)
höchste Bruttomasse: 150 kg

Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für die UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2005, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3052, 3200, 3391 und 3393 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

PP 86

Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.


P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:

  1. Zusammengesetzte Verpackungen
    Außenverpackungen: (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)
    höchste Nettomasse: 75 kg
    Innenverpackungen:
    1. luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
    2. Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichende Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg; oder
  2. Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg
    Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg.

Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen.

(2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:

  1. wenn er als erstarrte Schmelze befördert wird: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder
  2. in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne explosive Bestandteile der Klasse 1. wie von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für UN-Nummer 1381 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen
Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H2 oder 3H2)
Innenverpackungen müssen wasserbeständig sein..

(2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe: (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung.

(3) Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2).

Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Verlust von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel aus dem Inhalt verhindert wird.
  2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass eine Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.
  3. Der Typ der Verpackung und die höchstzulässige Menge je Versandstück sind durch die Vorschriften 2.1.3.4 begrenzt.
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 24

Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstücks nicht überschreiten.

PP 25

Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten.

PP 26

Für die UN-Nummer 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317, 3344 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein.

PP31

Für UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 3317, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376 und 3461 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

PP78

Für UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten.

PP80

Für UN-Nummern  2907 und 3344 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.


P 407 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen mit sicher verschlossenen Innenverpackungen, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Versandstücke mit Kisten aus Pappe als Außenverpackung, die 30 kg nicht überschreiten dürfen.
Zusätzliche Vorschrift

Die Zündhölzer müssen dicht gepackt sein.

Sondervorschriften für Verpackungen
PP 27

UN-Nummer 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten.

P 408 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen:

Außenverpackungen mit genügend Polstermaterial, um eine Berührung untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegung der Zellen innerhalb der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Für Batterien:

Die Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzverpackungen (z.B. in vollständig geschlossene Verschläge oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.

Zusätzliche Vorschrift

Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert werden, dass Kurzschlüsse verhindert werden.

P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg.

(3) Zusammengesetzte Verpackungen:  Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.

P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse
Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
Glas 10 kg

Kunststoff1 30 kg

Metall 40 kg

Papier1, 2 10 kg

Pappe1, 2 10 kg

Fässer    
aus Stahl (1A2) 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B2) 400 kg 400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G)1 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1) 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G)1 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg 60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2) 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2) 400 kg 400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1 oder 1N2) 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2) 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2) 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2) 120 kg 120 kg
Kisten
aus Stahl (4A)3 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B)3 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1)3 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D)3 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)3 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)3 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G)3 400 kg 400 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)3 400 kg 400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)3, 4 50 kg 50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1) 400 kg 400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 75 kg Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 75 kg 75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 75 kg 75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für Verpackungen
PP 31

Für die UN-Nummer 1326, 1339, 1340, 1341, 1343, 1352, 1358, 1373, 1374, 1378, 1379, 1382, 1384, 1385, 1390, 1393, 1394, 1400, 1401, 1405, 1417, 1431, 1437, 1871, 1923, 1929, 2004, 2008, 2318, 2545, 2546, 2624, 2805, 2813, 2830, 2835, 2844, 2881, 2940, 3078, 3088, 3170 (Verpackungsgruppe II), 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3208 und 3209 müssen die Verpackungen hermetisch luftdicht verschlossen sein.

PP 39

Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich.

PP 40

Für die folgenden UN-Nummern der Verpackungsgruppe II sind Säcke nicht zugelassen 1326 1340, 1352, 1358, 1374,  1378, 1382, 1390, 1400, 1401, 1402, 1405, 1409, 1417, 1418, 1436, 1437, 1471, 2624, 2805, 2813, 3078, 3131, 3132, 3134, 3170, 3182, 3208 und 3209.

PP 83

Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wärmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einem Kunststoffbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens 400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein, die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann.

1) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.

2) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

3) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

4) Diese Verpackungen dürfen nur für Stoffe der Verpackungsgruppe II verwendet werden, wenn ihre Beförderung in einer geschlossenen Beförderungseinheit erfolgt.


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