zurück

6.7.4.5 Bedienungsausrüstung

6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper Relativbewegungen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt werden, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.4.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Auslegung und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.4.5.2 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:

  1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil sein,
  2. einem Absperrventil und
  3. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

Bei der am dichtesten an der Ummantelung angeordneten Absperreinrichtung muss es sich um eine schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn der ortsbewegliche Tank beim Befüllen oder Entleeren oder bei Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Die Betätigung dieser Einrichtung muss auch durch Fernbedienung möglich sein.

6.7.4.5.3 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter nicht entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:

  1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil,
  2. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

6.7.4.5.4 Bei Rohrleitungsabschnitten, die an beiden Enden geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss eine Einrichtung zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen werden, so dass ein übermäßiger Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.5 Bei vakuumisolierten Tanks ist eine Besichtigungsöffnung nicht erforderlich.

6.7.4.5.6 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.

6.7.4.5.7 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.

6.7.4.5.8 Jede Absperreinrichtung oder sonstigen Verschlusseinrichtungen muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchsten zulässigen Betriebsdruck des Tanks entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehung des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.9 Wenn Einrichtungen zum Druckaufbau verwendet werden, müssen die Verbindungsleitungen für Flüssigkeiten und Dämpfe zu diesen Einrichtungen mit einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angeordneten Ventil versehen sein, damit der Verlust an Füllgut bei Beschädigung der Einrichtung zum Druckaufbau verhindert wird.

6.7.4.5.10 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verhinderung von Undichtheiten infolge eines Brandes sind zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungsstücke zulässig. Die Art der Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.

6.7.4.5.11 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewinde schneiden der Fall sein kann.

6.7.4.5.12 Die bei der Herstellung von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufriedenstellende Eigenschaften aufweisen.

6.7.4.5.13 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Tanks oder das Vierfache des Drucks, dem der Tank durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.

6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen

6.7.3.6.1 Jeder Tank muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasten Druckentlastungseinrichtungen versehen ein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei einem Druck, der nicht geringer ist der höchste zulässige Betriebsdruck, selbsttätig öffnen und müssen bei einem Druck, der 110 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks entspricht, vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach dem Abblasen bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 unter dem Ansprechdruck liegt, und müssen bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.

6.7.4.6.2 Tanks für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff können zusätzlich mit Berstscheiben gemäß 6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 ausgerüstet sein, die parallel zu den federbelasteten Ventilen angeordnet sind.

6.7.4.6.3 Druckentlastungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen, das Entweichen von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.

6.7.4.6.4 Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder der von Ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.

6.7.4.7 Abblaseleistung und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.7.1 Bei Verlust des Vakuums bei einem vakuumisolierten Tank oder bei Verlust von 20 % der Isolierung bei einem mit festen Werkstoffen isolierten Tank muss die Gesamtabblasemenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich der Druckakkumulation) im Tank den Wert von 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht überschreitet.

6.7.4.7.2 Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (außer Sauerstoff) und Wasserstoff kann diese Abblasemenge durch die Verwendung von Berstscheiben erreicht werden, die parallel zu den erforderlichen Druckentlastungseinrichtungen angeordnet sind. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck des Tanks ist.

6.7.4.7.3 In den in 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Fällen und bei einem vollständig von Feuer umgebenen Tank muss die Gesamtabblasemenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck im Tank auf den Prüfdruck zu begrenzen.

6.7.4.7.4 Die erforderliche Abblaseleistung der Druckentlastungseinrichtungen muss nach einem bewährten Regelwerk ****** und von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk berechnet werden.

6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:

  1. Ansprechdruck (in bar oder kPa),
  2. zulässiger Toleranzbereich für den Abblasedruck bei federbelasteten Einrichtungen,
  3. Bezugstemperatur, die dem Nenndruck für Berstscheiben entspricht und
  4. nominale Abblasemenge der Einrichtung in Kubikmeter Luft pro Sekunde (m3/s) unter Normbedingungen.

    Nach Möglichkeit muss auch folgendes angegeben werden:

  5. Name des Herstellers und zutreffende Registriernummer.

6.7.4.8.2 Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasemenge muss nach ISO 4126-1:1996 bestimmt werden.

6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.9.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasemenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen darf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile der jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt, oder die Absperrventile sind so miteinander gekoppelt, so dass die Anforderungen nach 6.7.4.7 immer erfüllt werden. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tank zur dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden von den Austrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen abgehende Rohrleitungen zum Ableiten der Gase oder der Flüssigkeit verwendet, müssen diese die freiwerdenden Gase oder Flüssigkeiten bei minimalen Gegendruck auf die Entlastungseinrichtung in die Luft entweichen lassen.

6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen

6.7.4.10.1 Jede Eintrittsöffnung der Druckentlastungseinrichtung muss im oberen Bereich des Tanks so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tanks angeordnet sein. Alle Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tanks liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeblasen werden. Bei gekühlten verflüssigten Gasen müssen die entweichenden Dämpfe so von der Tankwand abgelenkt werden, dass sie nicht gegen die Tankwand geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasemenge dadurch nicht verringert wird.

6.7.4.10.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen verhindern und die Einrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.

6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen

6.7.4.11.1 Ortsbewegliche Tanks, die nicht nach Masse befüllt werden sollen, müssen mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen ausgerüstet werden. Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Tankinhalt direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.

6.7.4.11.2 In der Ummantelung eines vakuumisolierten Tanks muss ein Anschluss für ein Vakuummeter vorgesehen werden.

6.7.4.12 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungsvorrichtungen für ortsbewegliche Tanks

6.7.4.12.1 Bei der Auslegung und Herstellung ortsbeweglicher Tanks müssen Auflager vorgesehen werden, damit ihre Sicherheit während der Beförderung gewährleistet ist. Die in 6.7.3.2.9 angeführten Kräfte und der in 6.7.3.2.10 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.

6.7.4.12.2 Die von den Auflagerkonsolen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) und Hebe- und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auch an Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.

6.7.4.12.3 Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmen müssen die Auswirkungen der umweltbedingten Korrosion berücksichtigt werden.

6.7.4.12.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern

  1. der Tankkörper einschließlich aller Ausrüstungsteile gegen eine Beschädigung durch die Gabeln ausreichend geschützt ist und
  2. der Abstand zwischen den Gabeltaschen, gemessen von Mitte zu Mitte, mindestens die Hälfte der maximalen Länge des ortsbeweglichen Tanks beträgt.

6.7.4.12.5 Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.3.3 geschützt, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten von Füllgut durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:

  1. Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, welche den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen,
  2. Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Umkippen, der aus Verstärkungsreifen oder quer am Rahmen befestigten Verstärkungsstangen bestehen kann, die quer über den Rahmen befestigt sind,
  3. Schutz gegen Stöße von hinten,
  4. Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigung durch Stöße oder durch Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens gemäß ISO 1496-3:1995,
  5. Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine vakuumisolierte Ummantelung.

6.7.4.13 Zulassung des Baumusters

6.7 4.13.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder ihrer beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, der für die Herstellung des Tanks und der Ummantelung verwendete Werkstoff und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, d. h. dem nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr, Wien 1968, vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung kann für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt werden sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.

6.74.13.2 Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ergebnisse der nach ISO 1496-3:1995 durchzuführenden Prüfung des Rahmens und
  2. Ergebnisse der erstmaligen Prüfung und Besichtigung nach 6.7.4.14.3 und
  3. Ergebnisse der Auflaufprüfung nach 6.7.4.14.1 soweit erforderlich.

6.7.4.14 Prüfung und Besichtigung

6.7.4.14.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.4.14.2 Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung und Besichtigung unterzogen werden und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung und Besichtigung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung und -besichtigung (2,5-jährliche Zwischenprüfung und -besichtigung) in der Mitte zwischen den 5jährlichen Prüfungen und Besichtigungen. Die 2,5-jährliche Prüfung und Besichtigung kann Innerhalb von drei Monaten nach dem festgelegten Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung und Besichtigung muss eine außerordentliche Prüfung und Besichtigung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist.

6.7.4.14.3 Die erstmalige Prüfung und Besichtigung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.

6.7.4.14.4 Die 5-jährliche und die 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung muss eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen tiefgekühltverflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und, soweit erforderlich, eine Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen die Ummantelung und die Isolierung während der 2,5jährlichen und der 5-jährlichen wiederkehrenden Besichtigung entfernt werden, jedoch nur in dem Umfang, wie es für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist.

6.7.4.14.5 Zusätzlich müssen bei der 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfung und Besichtigung von nicht vakuumisolierten Tanks die Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur in dem Umfang, wie es für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist.

6.7.4.14.6 Nach Ablauf der Frist für die 6.7.4.14.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, der vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung und Besichtigung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

  1. nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Besichtigung vor dem Wiederbefüllen und
  2. wenn von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes zugelassen wurde, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung und Besichtigung, um die Rücksendung der gefährlichen Güter zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. In die Beförderungspapiere muss ein Hinweis auf diese Ausnahme aufgenommen werden.

6.7.4.14.7 Die außerordentliche Besichtigung und Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Beschädigung oder Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zustände zu erkennen sind, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Besichtigung und Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es müssen zumindest die 2,5-jährliche Besichtigung und Prüfung nach 6.7.4.14.4 durchgeführt werden.

6.7.4.14.8 Bei der inneren Untersuchung während der erstmaligen Prüfung und Besichtigung muss sichergestellt werden, dass der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, insbesondere undichte Stellen untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigen werden könnte.

6.7.4.14.9 Bei der äußeren Untersuchung muss sichergestellt werden, dass

  1. die äußeren Rohrleitungen, Ventile, gegebenenfalls die Druckerzeugungs-/Kühleinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Beschädigungen oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen untersucht werden, durch die die Sicherheit des Tanks beim Befüllen, Entleeren und Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
  2. die Mannlochabdeckungen oder -dichtungen keine undichten Stellen aufweisen,
  3. fehlende oder lockere Bolzen oder Muttern an Flanschverbindungen oder Blindflanschen ersetzt bzw. festgezogen werden,
  4. alle Sicherheitseinrichtungen und Ventile frei von Korrosion, Verformung und sonstigen Beschädigungen oder Mängeln sind, die ihre normale Funktion verhindern könnten. Fernbetätigte Verschlusseinrichtungen und selbstschließende Absperrventile müssen zum Nachweis ihres einwandfreien Funktionierens betätigt werden,
  5. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen an dem ortsbeweglichen Tanks lesbar sind und den anzuwendenden Vorschriften entsprechen und
  6. sich Rahmen, Auflager und Hebevorrichtungen des ortsbeweglichen Tank in zufriedenstellendem Zustand befinden.

6.7.4.14.10 Die Prüfungen und Besichtigungen nach den 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4, 6.7.4.14.5 und 6.7.4.14.7 müssen von einem Sachverständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung und Besichtigung, muss die Prüfung mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen in der Tankwand, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.

6.7.4.14.11 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen Tanks durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung der bei der Herstellung des Tanks angewendeten Richtlinien für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.

6.7.4.14.12 Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Prüfung mit Erfolg wiederholt wurde.

6.7.4.15 Kennzeichnung

6.7.4.15.1 An jedem ortsbeweglichen Tank muss ein korrosionsbeständiges Metallschild an gut sichtbarer Stelle und für die Überprüfung leicht zugänglicher Stelle dauerhaft angebracht sein. Wenn aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen an dem ortsbeweglichen Tank das Schild nicht dauerhaft an der Tankwand angebracht werden kann, muss die Tankwand mit einer Kennzeichnung versehen sein, die mindestens die nach den Richtlinien für Druckbehälter erforderlichen Angaben enthält. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden durch Prägen oder durch eine andere gleichartige Methode angebrachten Angaben enthalten sein:

Herstellungsland:

U
N
Zulassungs-
land
Zulassungs-
nummer
Bei alternativen Regelungen
"AA"(siehe 6.7.1.2)

Name oder Zeichen des Herstellers

Seriennummer des Herstellers

Für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle

Registriernummer des Eigentümers Herstellungsjahr

Regelwerk für Druckbehälter, nach denen der Tank ausgelegt wurde

Prüfdruck bar/kPa Überdruck **

Höchstzulässiger Betriebsdruck bar/kPa Überdruck **

Mindestauslegungstemperatur °C

Wasserinhalt bei 20 °C Liter

Datum der erstmaligen Druckprüfung und

Kennzeichen des Sachverständigen

Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)

Gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls mm

Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)

Monat ................ . ... Jahr ..................... Prüfdruck ............ . . . . bar/kPa Überdruck **

Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat.

Vollständige Bezeichnung des Gasees/der Gase, für dessen/deren Beförderung der ortsbewegliche Tank zugelassen ist

Die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert'

Wirksamkeit der Isolierung (Wärmeaufnahme) Watt (W)

Referenzhaltezeit Tage oder Stunden und

Ursprünglicher Druck bar/kPa Überdruck ** und

Füllungsgrad in kg

für jedes zur Beförderung zugelassene tiefgekühlt verflüssigte Gas.

6.7 4.15.2 Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tanks befestigten Metallschild, eingetragen werden:

Name des Eigentümers und Betreibers

Name des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und niedrigste mittlere Temperatur des Füllguts)

Höchstzulässige Bruttomasse kg

Leergewicht kg

Tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases Tage (oder Stunden)

6.7.4.15.3 Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das Kennzeichnungsschild mit der Beschriftung "OFFSHORE PORtable TANK" versehen werden.

* Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2

** Die verwendete Einheit ist anzugeben

*** Siehe 6.7.2.2.10

**** Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperatur weit über der Temperatur bei Abblasebedingungen liegt. Bei Gasen, deren kritische Temperatur nahe oder unter der Temperatur bei Abblasebedingungen liegt, müssen bei der Berechnung der Abblaseleistung der Druckentlastungseinrichtungen weitere thermodynamische Eigenschaften der Gase berücksichtigt werden (siehe z.B. CGa S-1.2-2003. "Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)).

***** Siehe Nr. 6.7.3.2.8

****** Siehe bespielsweise CGA-Pamphlet S-1.2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)"

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion