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6.7.3.14 Baumusterzulassung

6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisung T50 für ortsbewegliche Tanks in 4.2.5.2.6 entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Bescheinigung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen Gase, die für die Herstellung des Tanks verwendeten Werkstoffe und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, d. h. dem nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr, Wien 1968 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge Im internationalen Verkehr und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung kann für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt werden sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.

6.7.3.14.2 Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ergebnisse der nach ISO 1496-3:1995 durchzuführenden Prüfung des Rahmens,
  2. Ergebnisse der erstmaligen Besichtigung und Prüfung nach 6.7.3.15.3 und
  3. Ergebnisse der Auflaufprüfung nach 6.7.3.15.1, soweit erforderlich.

6.7.3.15 Besichtigung und Prüfung

6.7.3.15.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.

6.7.3.15.2 Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung und Besichtigung unterzogen werden, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung und Besichtigung) und danach Im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung und -Besichtigung (2,5-jährliche Zwischenprüfung und -Besichtigung) in der Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen und Besichtigungen. Die 2,5-jährliche Prüfung und Besichtigung kann innerhalb von drei Monaten nach dem festgelegten Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung und Besichtigung muss eine außerordentliche Prüfung und Besichtigung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.3.15.7 als erforderlich erweist.

6.7.3.15.3 Die erstmalige Besichtigung und Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden nicht gekühlten verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.

6.7.3.1 5.4 Die 5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung muss eine innere und eine äußere Untersuchung und in der Regel eine hydraulische Druckprüfung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Sind bei dem Tank und seiner Ausrüstung getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.7.3.15.5 Die 2,5-jährliche wiederkehrende Zwischenbesichtigung und -prüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur In dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle auf die 2,5-jährliche innere Untersuchung verzichten oder statt dessen andere Prüfungs- oder Besichtigungsverfahren anwenden.

6.7.3.15.6 Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.3.15.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung und Besichtigung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung und Besichtigung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:

  1. nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Besichtigung vor dem Wiederbefüllen und
  2. wenn von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes zugelassen wurde, für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung und Besichtigung, um die Rücksendung der gefährlichen Güter zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. In die Beförderungspapiere muss ein Hinweis auf diese Ausnahme aufgenommen werden.

6.7.3.15.7 Die außerordentliche Prüfung und Besichtigung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zustände zu erkennen sind, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung und Besichtigung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es müssen zumindest die 2,5-jährliche Besichtigung und Prüfung nach 6.7.3.15.5 durchgeführt werden.

6.7.3.15.8 Bei den inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass

  1. der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
  2. die Rohrleitungen, Ventile und Dichtungen auf Korrosion, Beschädigungen oder sonstige Zustände, einschließlich undichter Stellen untersucht werden, durch die die Sicherheit des Tanks beim Befüllen, Entleeren und bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte,
  3. die Einrichtungen, mit denen der feste Sitz von Mannlochabdeckungen erreicht wird, funktionsfähig sind und dass diese Abdeckungen oder ihre Dichtungen keine undichten Stellen aufweisen,
  4. fehlende oder lockere Bolzen oder Muttern an Flanschverbindungen oder Blindflanschen ersetzt bzw. festgezogen werden,
  5. alle Sicherheitseinrichtungen und Ventile frei von Korrosion, Verformung und sonstigen Beschädigungen oder Mängeln sind, die ihre normale Funktion verhindern könnten. Fernbetätigte Verschlusseinrichtungen und selbstschließende Absperrventile müssen zum Nachweis ihres einwandfreien Funktionierens betätigt werden,
  6. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen an dem ortsbeweglichen Tanks lesbar sind und den anzuwendenden Vorschriften entsprechen und
  7. sich Rahmen, Auflager und Hebevorrichtungen des ortsbeweglichen Tanks in zufriedenstellendem Zustand befinden.

6.7.3.15.9 Die Prüfungen und Besichtigungen nach den 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 müssen von einem Sachverständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung und Besichtigung, muss diese mit dem auf den Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tanks muss auf undichte Stellen in der Tankwand, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.

6.7.3.15.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung der bei der Herstellung des Tanks angewendeten Richtlinien für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.

6.7.3.15.11 Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Druckprüfung mit Erfolg wiederholt wurde.

6.7.3.16 Kennzeichnung

6.7.3.16.1 An jedem ortsbeweglichen Tank muss ein korrosionsbeständiges Metallschild an gut sichtbarer und für die Überprüfung leicht zugänglicher Stelle dauerhaft angebracht sein. Wenn aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen an dem ortsbeweglichen Tank das Schild nicht dauerhaft an der Tankwand angebracht werden kann, muss die Tankwand mit einer Kennzeichnung versehen sein, die mindestens die nach den Richtlinien für Druckbehälter erforderlichen Angaben enthält. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden durch Prägen oder durch eine andere gleichartige Methode angebrachten Angaben enthalten sein.

Herstellungsland:

UN Zulassungsland Zulassungsnummer Bei alternativen Regelungen (siehe 6.7.1.2) "AA"

Name oder Zeichen des Herstellers

Seriennummer des Herstellers

Für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle

Registriernummer des Eigentümers

Herstellungsjahr

Ein Regelwerk für Druckbehälter, nach denen der Tank ausgelegt wurde

Prüfdruck bar/kPa Überdruck **

Höchstzulässiger Betriebsdruck bar/kPa Überdruck **

Äußerer Auslegungsdruck ***** bar/kPa Überdruck **

Auslegungstemperaturbereich °C bis °C

Auslegungsreferenztemperatur °C

Wasserinhalt bei 20 °C Liter

Datum der erstmaligen Druckprüfung und

Kennzeichen des Sachverständigen

Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)

Gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls mm

Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)

Monat ............... Jahr ............. . . ..... Prüfdruck .......... . ........... bar/kPa Überdruck **

Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat.

6.7.3.16.2 Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tanks befestigten Metallschild, eingetragen werden:

Name des Betreibers

Name des(der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase(s)

Höchstzulässige Masse der Ladung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte
Gas kg

Höchstzulässige Bruttomasse kg

Leergewicht (Tara) ................... kg

6.7.3.16.3 Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das Kennzeichnungsschild mit der Beschriftung "OFFSHORE PORtable TANK" versehen werden.

6.7.4 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2

6.7.4.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorschriften bedeutet:

Bauliche Ausrüstung - die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente,

Bedienungsausrüstung - die Messinstrumente sowie die Befüllungs- und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeschutzeinrichtungen,

Bezugsstahl - einen Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %,

Dichtheitsprüfung - eine Prüfung, bei der der Tank und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung von Gas mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks belastet werden,

Haltezeit - die Zeitspanne von der Herstellung des anfänglichen Befüllungszustands bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Druck infolge Wärmezufluss auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) angestiegen ist,

Höchste zulässige Bruttomasse - die Summe aus der Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung,

Höchster zulässiger Betriebsdruck - der höchste zulässige effektive Überdruck im oberen Bereich eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand einschließlich des höchsten effektiven Drucks während des Befüllens oder

Mindestauslegungstemperatur - die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tanks verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Füllguts unter normalen Befüllungs-, Entleerungs und Beförderungsbedingungen,

Ortsbeweglicher Tank - ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss in erster Linie so ausgelegt sein, dass er auf ein Transportfahrzeug oder Schiff verladen werden kann, und muss mit Kufen, Tragelementen und Zubehörteilen ausgerüstet sein, die die Handhabung mit mechanischen Mitteln erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC, Flaschen (Zylinder) für Gase und Großgefäße fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks,

Prüfdruck - der höchste Überdruck Im oberen Bereich des Tanks während der Druckprüfung.

Tank - eine Konstruktion, die normalerweise besteht aus entweder:

  1. einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern; der Zwischenraum zwischen dem(den) Tankkörper(n) und der Ummantelung ist luftleer (Vakuumisolierung) und kann eine Wärmeisolierung enthalten oder
  2. einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festen Isolierwerkstoffen (z.B. fester Schaum),

Tankkörper - den Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas aufnimmt, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung;

Ummantelung - die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolierungssystems sein kann.

6.7.4.2 Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften

6.7 4.2.1 Tankkörper müssen nach einem Regelwerk für Druckbehälter ausgelegt und gebaut werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind Tankkörper und Ummantelungen müssen aus geeigneten verformungsfähigen metallenen Werkstoffen hergestellt werden. Ummantelungen müssen aus Stahl hergestellt werden. Für die Befestigungseinrichtungen und Halterungen zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung dürfen nichtmetallene Werkstoffe verwendet werden, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass die Werkstoffeigenschaften bei der niedrigsten Berechnungstemperatur der Anforderungen genügen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen wurde. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflußzonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit die Mindestberechnungstemperatur berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm2 betragen. Die Werkstoffe für ortsbewegliche Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen geeignet sein, die während der Beförderung auftreten können.

6.7 4.2.2 Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich der Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, die voraussichtlich mit dem beförderten tiefgekühlten verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.

6.7.4.2.3 Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, dass zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses führen könnte, muss vermieden werden.

6.7 4.2.4 Die Wärmeisolierung muss aus einer vollständigen Abdeckung des (der) Tankkörper(s) mit wirksamen Isolierwerkstoffen bestehen. Die äußere Isolierung muss durch eine Ummantelung geschützt sein, so dass das Eindringen von Feuchtigkeit und sonstige Beschädigungen unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen sind.

6.7.4.2.5 Ist die Ummantelung gasdicht verschlossen, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass sich ein gefährlicher Druck in der Isolierschicht entwickeln kann.

6.7.4.2.6 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung gekühlter verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter minus 182 °C bei atmosphärischen Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit einer sauerstoffangereicherten Atmosphäre gefährlich reagieren können, wenn sich diese in Teilen der Wärmeisolierung befinden und wenn die Gefahr besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit sauerstoffangereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.

6.7.4.2.7 Bei den Isolierwerkstoffen darf während des Betriebes keine übermäßige Qualitätsminderung eintreten.

6.7.4.2.8 Für jedes tiefgekühlt verflüssigte Gas, das in einem ortsbeweglichen Tank befördert werden soll, muss eine Bezugshaltezeit ermittelt werden.

6.7.4.2.8.1 Die Bezugshaltezeit muss unter Zugrundelegung folgender Faktoren nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode ermittelt werden:

  1. Wirksamkeit der Isolierung, die gemäß 6.7.4.2.8.2 ermittelt wird,
  2. niedrigster Ansprechdruck der Druckentlastungselnrichtung(en),
  3. anfänglicher Befüllungszustand,
  4. eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C,
  5. physikalische Eigenschaften des jeweiligen zur Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gases.

6.7.4.2.8.2 Die Wirksamkeit der Wärmesisolierung (Wärmezufluss in Watt) muss durch eine Typprüfung des ortsbeweglichen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren bestimmt werden. Diese Prüfung muss bestehen aus entweder:

  1. einer Prüfung mit konstantem Druck (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmtem Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird oder
  2. einer Prüfung im geschlossenem System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druck im Tankkörper gemessen wird.

Bei der Durchführung der Prüfung mit konstantem Druck müssen die Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen für alle Abweichungen der Umgebungstemperatur von dem angenommenen Bezugswert von 30 °C für die Umgebungstemperatur Korrekturen vorgenommen werden.

Bemerkung: Zur Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Reise siehe 4.2.3.7.

6.7.4.2.9 Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder für einen äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck), der nach einem anerkannten technischen Regelwerk berechnet wird, oder für einen berechneten kritischen Druck gegen plastisches Einbeulen von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) ausgelegt sein. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck können Innere und äußere Verstärkungselemente berücksichtigt werden.

6.7.4.2.10 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung gewährleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und hergestellt sein.

6.7.4.2.11 Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehenden Innendruck sowie den statischen, dynamischen und thermischen Belastungen unter normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Füllguts standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser wiederholt auftretenden Belastungen während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks berücksichtigt worden sind.

6.7.4.2.11.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.

6.7.4.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgenden jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:

  1. in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) *
  2. horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig festliegt, müssen die Belastungen dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) *,
  3. vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) * und
  4. vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich der Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) *.

 6.7.4.2.13 Bei jeder der In 6.7.4.2.12 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitsfaktoren beachtet werden:

  1. bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze,
  2. bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2 %Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.

6.7.4.2.14 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die In nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen angegebenen Mindestwerte um bis zu 15 erhöht werden, sofern diese höheren Werte in der Werkstoffprüfbescheinigung bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt oder wenn nichtmetallene Werkstoffe verwendet werden, müssen die für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendeten Werte von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.7.4.2.15 Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können.

6.7.4.3 Auslegungskriterien

6.7.4.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.

6.7.4.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen des höchsten zulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache der Summe aus höchstem zulässigen Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die in 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke dieser Tankkörper hingewiesen.

6.7.4.3.3 Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im allgemeinen 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung σ (sigma) in der Tankwand beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75 Re oder 0,50 Rm nicht überschreiten. Es bedeuten:

Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze,

Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.

6.7.4.3.3.1 Die zu verwendenden Werte Re und Rm sind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen für Re oder Rm festgelegte Werte um bis zu 15 erhöht werden, sofern in der Prüfbescheinigung für diese Werkstoffe höhere Werte bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten Werte Re und Rm von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.4.3.3.2 Stähle, bei denen das Verhältnis Re/Rm mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tanks verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die in der Werkstoffprüfbescheinigung für Re und Rm festgelegten Werte zugrundegelegt werden.

6.7.4.3.3.3 Die für den Bau von Tanks verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/Rm haben, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die beim Bau von Tanks verwendetet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/6Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert 12 % beträgt.

6.7.4.3.3.4 Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werkstoffwerte muss im Fall von Walzblechen beachtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1984 unter Verwendung einer Meßlänge 50 mm gemessen werden.

6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.4.4.1 Die Mindestwanddicke muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:

  1. der nach den Vorschriften in 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 ermittelten Mindestwanddicke und
  2. der gemäß den anerkannten Richtlinien für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.4.3 ermittelten Mindestwanddicke.

6.7.4.4.2 Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.4.4.3 Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugstahls eine Wanddicke von mindestens 3 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugstahls eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.4.4.4 Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst nicht geringer sein darf als die in 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.

6.7.4.4.5 Die Wanddicke des Tankkörpers darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem er hergestellt ist, nicht geringer als 3 mm sein.

6.7.4.4.6 Bei Verwendung eines anderen Metalls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.4.4.2 und Nr. 6.7.4.4.3 festgelegt Ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Gleichung bestimmt werden:

Hierin bedeuten:

e1 = erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Metalls,

eo = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3

Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Metalls (siehe 6.7.4.3.3),

A1 = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls nach den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.4.4.7 Die Wanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.5 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tanks müssen die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.4.4.8 An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem Tankmantel darf sich die Blechdicke nicht plötzlich ändern.

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