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Kapitel 7.8 Beförderung von Abfällen

7.8.1 Einleitung

Abfälle, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, müssen In Übereinstimung mit den anwendbaren internationalen Empfehlungen und Übereinkommen und, im Falle der Beförderung über See, in Übereinstimmung mit diesem Code befördert werden.

7.8.2 Anwendung

7.8.2.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Beförderung von Abfällen auf Schiffen und sind in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen dieses Code anzuwenden.

7.8.2.2 Stoffe, Lösungen, Mischungen und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder durch diese verunreinigt sind, fallen unter die geltenden Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 und sind nicht als Abfälle im Sinne dieses Kapitels zu betrachten.

7.8.3 Grenzüberschreitende Beförderungen nach dem Basler Übereinkommen *

7.8.3.1 Die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur beginnen, wenn

  1. die zuständige Behörde des Ursprungslandes oder der Abfallerzeuger oder Abfallexporteur über die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine Notifizierung an das endgültige Bestimmungsland übermittelt hat und
  2. die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Beförderung genehmigt hat, nachdem sie die schriftliche Zustimmung des endgültigen Bestimmungslandes mit der Erklärung erhalten hat, dass die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Verfahren beseitigt werden.

7.8.3.2 Zusätzlich zu den in Kapitel 5.4 vorgeschriebenen Papieren für die Beförderung gefährlicher Güter, ist allen grenzüberschreitenden Beförderungen von Abfällen ein Abfallbeförderungspapier beizufügen, das die Sendung von der Stelle, an der die grenzüberschreitende Beförderung beginnt, bis zur Stelle der Beseitigung begleitet. Dieses Dokument muss jederzeit für die zuständigen Behörden und für alle bei der Durchführung der Abfalltransporte beteiligten Personen verfügbar sein.

7.8.3.3 Die Beförderung fester Abfälle in loser Schüttung in Beförderungseinheiten oder Straßenfahrzeugen ist nur zulässig mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes.

7.8.3.4 Im Falle einer Leckage an Versandstücken und Beförderungseinheiten mit Abfällen, sind die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sofort zu informieren. Anweisungen für die erforderlichen Maßnahmen sind einzuholen.

7.8.4 Klassifizierung von Abfällen

7.8.4.1 Abfall, der nur einen Bestandteil enthält, der ein gefährlicher Stoff ist und der unter die Bestimmungen dieses Code fällt, ist als dieser bestimmte Stoff anzusehen. Wenn die Konzentration dieses Bestandteils derart ist, dass der Abfall ständig eine Gefahr darstellt, die von dem Bestandteil selbst ausgeht, ist er nach den Kriterien der zutreffenden Klassen einzustufen.

7.8.4.2 Abfall, der zwei oder mehr Bestandteile enthält, die gefährliche Stoffe sind und die unter die Bestimmungen dieses Code fallen, sind gemäß ihren gefährlichen Eigenschaften, wie in 7.8.4.3 und 7.8.4.4 beschrieben, in die zutreffende Klasse einzustufen.

7.8.4.3 Die Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt durchzuführen:

  1. Bestimmung der physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie der physiologischen Eigenschaften durch Messung oder Berechnung und anschließend Einstufung nach den Kriterien für die Klasse(n) oder
  2. wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, ist der Abfall nach dem Bestandteil einzustufen, von dem die überwiegende Gefahr ausgeht.

7.8.4.4 Bei der Ermittlung der überwiegenden Gefahr sind die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:

  1. wenn ein oder mehr Bestandteile einer bestimmten Klasse zuzuordnen sind und der Abfall eine Gefahr darstellt, die von diesen Bestandteilen ausgeht, ist der Abfall in diese Klasse einzustufen oder
  2. wenn Bestandteile zwei oder mehreren Klassen zuzuordnen sind, ist bei der Einstufung des Abfalls die Stoffe mit mehreren Gefahren geltende Reihenfolge der Gefahren, wie in 2.0.3 festgelegt, zu berücksichtigen.

7.8.4.5 Abfälle, die nur für die Meeresumwelt schädlich sind, sind als UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082 oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077 mit dem Zusatz "ABFALL" zu befördern. Dies gilt jedoch nicht für Güter, die durch eigene Eintragungen in diesem Code abgedeckt sind.

7.8.4.6 Abfälle, die im übrigen nicht den Vorschriften des IMDG Code unterliegen, die jedoch unter das Basler Übereinkommen fallen, dürfen unter den Eintragungen in Klasse 9 für UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, befördert werden.

Kapitel 7.9 Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

7.9.1 Ausnahmen

Bemerkung 1:
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weder für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Ausnahmen (z.B. Ausnahmen für begrenzte Mengen in 3.4.7) noch für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Ermächtigungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen. Für die genannten Genehmigungen und Bescheinigungen siehe 7.9.2.
Bemerkung 2:
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Klasse 7. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen, für die eine Übereinstimmung mit allen für die Klasse 7 geltenden Vorschriften dieses Codes unmöglich ist, siehe 1.1.3.4.

7.9.1.1 Sofern dieser Code vorschreibt, dass eine bestimmte Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten ist, kann eine zuständige Behörde bzw. können die zuständigen Behörden (Hafenstaat der Abfahrt, Hafenstaat der Ankunft oder Flaggenstaat) mittels einer Ausnahme eine andere Vorschrift genehmigen, wenn sie davon überzeugt ist bzw. sind, dass diese Vorschrift mindestens so wirksam und sicher ist wie die in diesem Code festgelegte Vorschrift. Die Anerkennung einer nach diesem Abschnitt genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die diese Ausnahme nicht selbst zugelassen hat, liegt im Ermessen dieser zuständigen Behörde. Daher hat der Empfänger der Ausnahme vor jedem unter die Ausnahme fallenden Versand andere beteiligte Behörden zu informieren.

7.9.1.2. Eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden, die im Hinblick auf die Ausnahme die Initiative ergriffen haben:

  1. müssen eine Abschrift dieser Ausnahme der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zusenden, welche gegebenenfalls die SOLAS- und/oder MARPOL-Vertragsparteien davon in Kenntnis zu setzen hat, und
  2. sorgen gegebenfalls dafür, dass die Bestimmungen der Ausnahme in den IMDG-Code aufgenommen werden.

7.9.1.3 Die Geltungsdauer der Ausnahme darf fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung nicht überschreiten. Ausnahmen, die nicht unter 7.9.1.2.2 fallen, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlängert werden.

7.9.1.4 Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausnahme beizufügen, wenn die Sendung dem Beförderer nach den Bedingungen der Ausnahme zum Transport übergeben wird. Eine Abschrift oder eine elektronische Kopie der Ausnahme ist an Bord jedes Schiffes aufzubewahren, mit dem gefährliche Güter gemäß der Ausnahme befördert werden.

7.9.2. Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen

7.9.2.1 Genehmigungen, einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen und Bescheinigungen, die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannt sind und durch die zuständige Behörde (Behörden, wenn der Code eine multilaterale Genehmigung vorschreibt) oder eine von dieser zuständigen Behörde zugelassenen Stelle erteilt bzw. ausgestellt werden (z.B. Genehmigungen für alternative Verpackungen gemäß 4.1.3.7, Genehmigung für die Trennung gemäß 7.2.2.3 oder Bescheinigungen für ortsbewegliche Tanks gemäß 6.7.2.18.1), sind gegebenenfalls anzuerkennen:

  1. durch andere SOLAS-Vertragsparteien, wenn sie den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen; und/oder
  2. durch andere MARPOL-Vertragsparteien, wenn sie den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78, Anlage III), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

7.9.3 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

Dieser Absatz * enthält die Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden. Adresskorrekturen sollten der Organisation ** mitgeteilt werden.

* Siehe auch Rundschreiben MSC.1/Circ.1201in der jeweils geltenden Fassung, das eine umfangreiche Liste mit Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden enthält.

** International Maritime Organization 4 Albert Embankment
London SEI 7SR
United Kingdom
E-Mail: info©imo.orq
Fax:+44-20-7587-3120

Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

Staat Kontaktadressen der nationalen zuständigen Behörden
ALGERIA Ministere des Transport/Direction de la Marine Marchande
119 Rue Didouche Mourad
Alger
ALGÉRIE
Telephone: +213 260 61 46
Telex: 66063 DGAF DZ
AMERICAN SAMOA Silila Patane
Harbour Master
Port Administration
Pagopago
American Samoa 66799
AMERICAN SAMOA
ARGENTINA Prefectura Naval Argentina
(Argentine Coast Guard)
Direcciön de Proteccion ambiental
Departamento de protección ambiental y mercancías peligrosas
Division mercancías y residuos peligrosas
Avda. Eduardo Madero 235
4° piso, Oficina 4.36 y 4.37
Buenos Aires (CI 106ACC)
REPÚBLICa ARGENTINA
Telephone: +54 11 4318 7669
Telefax: +54 11 4318 7474
Email: dpma-mg@prefecturanat-val.gov.ar
AUSTRALIA Manager, Ship Inspection
Maritime Operations
Australian Maritime Safety Authority
GPO Box 2181
Canberra ACT 2601
AUSTRALIA
Telephone: +61 2 6279 5048
Telefax: +61 2 6279 5058
Email: psc@amsa.gov.au
Website: http:/www.amsa.gov.au
Staat Kontaktadressen der nationalen zuständigen Behörde
BAHAMAS Bahamas Maritime Authority
Second Floor
Latham House
16 Minories
London, EC3N 1 EH
UNITED KINGDOM
Telephone: +44 (0)20 7264 2550
Telefax: +44 (0)20 7264 2579
Email: tech@bahamasmaritime.com
BARBADOS Director of Maritime Affairs
Ministry of Tourism and International Transport
2nd Floor Carlisle House
Hincks Street
Bridgetown
St. Michael
Barbados
Telephone: +1 246 426 2710/3342
Telefax: +1 246 426 7882
Email: ctech@sunbeach.net
BELGIUM Federal Public Service Mobility and Transport
Directorate-General Maritime Transport
Rue de Progrès 56
B-1210 Brussels
BELGIUM
Telephone: +32 2 277 3500
Telefax: +32 2 277 4051
Email: dg.mar@mobilit.fgov.be
Website: www.mobilit.fgov.be
BELIZE Ports Commissioner
Belize Port Authority
PO Box 633
Belize City
BELIZE C.A.
Telephone: +501 227 2540/0981
Telefax: +501 227 2500
BRAZIL Directoria de Portos e Costas (DPC-20)
Rua Teófilo Otoni No. 04
Centro
Rio de Janeiro
CEP 20090-070
BRAZIL
Telephone: +55 21 216 5203
Telefax: +55 21 216 5202
Email: secom@dpc.mar.mil.br
BULGARIA Ministry of Transport
Bulgarian Maritime Administration
Directorate
European Integration and International Affairs
9 Diakon Ignatiy Str
Sofia 1000
BULGARIA
Telephone: +359 2 930 09 10/930 09 50
Telefax: +359 2 930 09 20
Email: ivalev@marad.bg
Website: www.marad.bg
CANADA The Chairman
Board of Steamship Inspection
Transport Canada - Marine Safety
Tower C, Place de Ville
330 Sparks Street, 10th Floor
Ottawa, Ontario, K1 a ON5
CANADA
Telephone: +1 613 991 3132
+1 613 991 3143
+1 613 991 3139/40
Telefax: +1 613 993 8196
CHILE Dirección General del Territorio Maritimo y de
Marina Mercante
Direcciön de Seguridad y Operaciones Maritimas
Depto. Prevenciön de Riesgos
Erräzuriz 537
Valparaiso
CHILE
Telephone: +56 32 208256
Telefax: +56 32 208262
Telex: 230602 DGTM CL
330461 DGTM CK
CHINA Maritime Safety Administration
People's Republic of China
11 Jianguomen Nei Avenue
Beijing 100 736
CHINA
Telephone: +86 10 6529 2588
+86 10 6529 2218
Telefax: +86 10 6529 2245
Telex: 222258 CMSAR CN
CROATIA Ministry of Maritime Affairs
Transport and Communication
Marine Safety Division
Prisavlje 14
1000 Zagreb
RPUBLIC OF CROATIA
Telephone: +385 1 611 5966
Telefax: +385 1 611 5968
Email: pomorski-promet@@zg.tel.hr
Staat Kontaktadressen der nationalen zuständigen Behörde
CUBA Ministerío del Transporte
Direccion de Seguridad e Inspección Maritima
Boyeros y Tulipan Plaza
Ciudad de la Habana
CUBA
Telephone: +53 7 881 6607
+53 7 881 9498
Telefax: +53 7 881 1514
Email: dsim@mitrans.trnsnet.cu
CYPRUS Department of Merchant Shipping
Ministry of Communications and Works
Kylinis Street
Mesa Geitonia
CY-4007 Lemesos
P.0. Box 56193
CY-3305 Lemesos
CYPRUS
Telephone: +357 5 848 100
Telefax: +357 5 848 200
Telex: 2004 MERSHIP CY
Email: dms@cytanet.com.cy
CZECH REPUBLIC Ministry of Transport of the Czech Republic
Navigation and Waterways Division
Nábr. L. Svobody 12
110 15 Praha 1
CZECH REPUBLIC
Telephone: +42 2 230 312 25
Telefax: +42 2 248 105 96
Telex: + 42 2 12 10 96 Domi C
DENMARK Danish Maritime Authority
P.O. Box 2605
Vermundsgade 38C
2100 Copenhagen Ø
DENMARK
Telephone: +45 39 17 44 00
Telefax: +45 39 17 44 01
Email: SFS@dma.dk
ECUADOR Dirección General de la Marine Mercante y del Litoral
P.O. Box 7412
Guayaquil
ECUADOR
Telephone: +593 4, 526 760
Telefax: +593 4 324 246
Telex: 04 3325 DIGMER ED
ESTONIA Estonian Maritime Administration
Maritime Safety Division
Valge 4
EST-11413 Tallinn
Telephone: +372 6205 700/715
Telefax: +372 6205 706
Email: mot@vta.ee
FINLAND Finnish Maritime Administration
P.O. Box 171
FI-00181 Helsinki
FINLAND
Telephone: +358 20 448 1
Telefax: +358 20 448 4500
+358 20 448 4336
Email: kirjaamo@fma.fi
FRANCE MTETM/DGMT/MMD
Arche Sud
92055 La Défense cedex
FRANCE
Telephone: +22 (0)1 40 81 86 49
Telefax: +33 (0)1 40 81 10 65
Email: olga.lefevre@equipement.gouv.fr
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