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Kapitel 7.5 Packen von Beförderungseinheiten

7.5.1 Allgemeine Bestimmungen für Beförderungseinheiten

7.5.1.1 Beförderungseinheiten, die zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen von ausreichender Stärke und Festigkeit sein, um den Belastungen standzuhalten, die während ihrer Verwendung auftreten können. Eine ausreichende Instandhaltung muss gegeben sein.

7.5.1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf solche Beförderungseinheiten Anwendung, die "Container" im Sinne dieses Übereinkommens sind.

7.5.1.3 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern sollten die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der Zulassungsbehörde festzulegen. Grundlage ist MSC/Circ. 860 "Guidelines for the Approval of Offshore Containers handled in Open Seas". Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit der deutlichen Aufschrift "OFFSHORE-CONTAINER" zu versehen.

7.5.2 Packen von Beförderungseinheiten *

7.5.2.1 Die Versandstücke müssen auf Beschädigungen überprüft werden. Beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in eine Beförderungseinheit gepackt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffe auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in die Beförderungseinheit gepackt werden.

7.5.2.2 Versandstücke, die gefährliche Stoffe enthalten, und andere Güter müssen in der Beförderungseinheit fest gepackt oder ausreichend gesichert sein. Die Versandstücke müssen in der Beförderungseinheit so gestaut sein, dass ihre Beschläge und Ausrüstungsteile während der Beförderung nicht beschädigt werden können. Die Beschläge und Ausrüstungsteile an Versandstücken müssen ausreichend geschützt sein.

7.5.2.3 Wenn eine Sendung mit gefährlichen Gütern nur einen Teil der Ladung der Beförderungseinheit ausmacht, sollte diese möglichst so gestaut werden, dass sie zugänglich ist (zum Beispiel in der Nähe der Tür).

7.5.2.4 Falls die Türen einer Beförderungseinheit verriegelt werden, muss die Verriegelungsvorrichtung so beschaffen sein, dass die Türen in einem Notfall sofort geöffnet werden können.

7.5.2.5 Beförderungseinheiten müssen vor dem Packen durch Besichtigung auf Schäden überprüft werden und dürfen, falls sie beschädigt sind, nicht verwendet werden.

7.5.2.6 Unzutreffende Beschriftungen, Kennzeichen, Placards, orangefarbene Tafeln und Markierungen für Meeresschadstoffe müssen vor dem Packen der Beförderungseinheit entfernt oder verdeckt werden.

7.5.2.7 Der für das Packen einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern Verantwortliche muss ein "Containerpackzertifikat oder eine "Fahrzeugbeladeerklärung" ausstellen (siehe Kapitel 5.4). Dieses Dokument ist für Tanks nicht erforderlich.

7.5.2.8 Beförderungseinheiten müssen entsprechend den Richtlinien *, so gepackt werden, dass die Ladung gleichmäßig verteilt ist.

7.5.3 Leere Beförderungseinheiten

7.5.3.1 Nachdem eine Beförderungseinheit, in der gefährliche Güter befördert wurden, ausgeladen ist, ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr durch Verunreinigungen der Beförderungseinheit besteht.

7.5.3.2 Nach dem Ausladen von ätzenden Stoffen ist der Container sorgfältig zu reinigen, da Rückstände die Bauteile aus Metall stark angreifen können.

Kapitel 7.6 Beförderung gefährlicher Güter in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen

7.6.1 Anwendung

7.6.1.1 Wegen baulicher Unterschiede zwischen Trägerschiffen und herkömmlichen Schiffen enthält dieser Abschnittalternative und besondere oder zusätzliche Vorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, auf diesen Schiffen.

7.6.1.2 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Trägerschiffsleichter mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, an Bord von Trägerschiffen oder Feederschiffen für Trägerschiffsleichter.

7.6.1.3 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Trägerschiffsleichter, die zur Beförderung auf Trägerschiffen bestimmt sind, während sie unabhängig vom Trägerschiff betrieben werden.

7.6.1.4 Trägerschiffsleichter, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter und fester Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, eingesetzt werden, müssen von geeigneter Bauart sein und eine angemessene Festigkeit aufweisen, um den Beanspruchungen, denen sie während ihres Transports ausgesetzt sind, standzuhalten; sie müssen angemessen gewartet werden, Trägerschiffsleichter müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Organisation, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes anerkannt ist und in deren Auftrag handelt, zugelassen sein.

7.6.1.5 Wenn in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten alle Vorschriften, die in diesem Code für jeden Stoff festgelegt sind, auch für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter und fester Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen.

7.6.1.6 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur für Trägerschiffsleichter aus Stahl, Trägerschiffsleichter einschließlich der Lukendeckel aus anderen Werkstoffen dürfen verpackte gefährliche Güter und feste Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördern.

7.6.2 Begriffbestimmungen

7.6.2.1 Laden und Löschen im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Einladen und Ausladen von Gütern in einen oder aus einem Trägerschiffsleichter.

7.6.2.2 Stauung im Sinne dieses Kapitels bedeutet die Unterbringung eines Trägerschiffsleichters auf einem Trägerschiff oder Feederschiff für Trägerschiffsleichter.

7.6.3 Zugelassene Beförderungen

7.6.3.1 Verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, dürfen in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen nur befördert werden, wenn sie gemäß Kapitel 4 verpackt sind, es sei denn, in 7.6.4.2, 7.6.4.3 und 7.6.4.4 ist etwas anderes bestimmt.

7.6.3.2 Auf Trägerschiffsleichtern müssen ortsbewegliche Tanks (Tankcontainer), die flüssige gefährliche Güter in Bulk enthalten, den geltenden Vorschriften des Kapitels 4 entsprechen.

7.6.3.3 Bestimmte trockene gefährliche Güter dürfen in Trägerschiffsleichtern in loser Schüttung befördert werden. Dies ist den Packvorschriften des Kapitels 4 angegeben.

7.6.3.4 Bestimmte Güter dürfen wegen der von ihnen ausgehenden besonderen Gefahr in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen nicht oder nur unter den in diesem Code oder von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. Dabei sind die Umstände der beabsichtigten Reise zu berücksichtigen.

7.6.4 Beladen der Trägerschiffsleichter

7.6.4.1 Die Versandstücke sind zu überprüfen. Beschädigte oder undichte Versandstücke dürfen nicht in einen Trägerschiffsleichter geladen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffe an den Versandstücken vor der Verladung in einen Trägerschiffsleichter beseitigt werden.

7.6.4.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern einschließlich der ortsbeweglichen Tanks und Container sowie alle anderen Güter sind fest in einen Trägerschiffsleichter zu stauen und gegen Übergehen ausreichend zu sichern. Die Versandstücke müssen so gestaut werden, dass ihre Beschädigung sowie eine Beschädigung der Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Ausrüstungsteile an Versandstücke oder ortsbeweglichen Tanks (Tankcontainer) sind ausreichend zu schützen

7.6.4.3 Bei der Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, ist sicherzustellen dass die Ladung jederzeit gleichmäßig verteilt, ordnungsgemäß getrimmt und gesichert ist.

7.6.4.4 Trägerschiffsleichter, die mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, beladen werden sollen, müssen auf augenscheinliche Beschädigungen des Schiffskörpers oder der Lukendeckel, die die Wasserdichtheit beeinträchtigen, überprüft werden. Sie dürfen, falls sie beschädigt sind, für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter oder fester Stoffe von denen chemische Gefahren ausgehen, nicht eingesetzt und nicht verladen werden.

7.6.4.5  Zur Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen siehe 7.2.5.

7.6.5 Stauung von Trägerschiffsleichtern

7.6.5.1 Trägerschiffsleichter, die mit verpackten gefährlichen Gütern oder festen Stoffen in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, beladen sind, sind an Bord so zu stauen, wie es in der Gefahrgutliste für das jeweilige Gut vorgeschrieben Ist. Wenn ein Trägerschiffsleichter mit mehr als einem Gut beladen Ist, und die Stauplätze für die Güter unterschiedlich sind (d.h. einige Güter müssen an Deck verladen werden, andere unter Deck), muss der Trägerschiffsleichter mit diesen Gütern an Deck gestaut werden.

7.6.6 Lüftung und Schweißwasserbildung

7.6.6.1 Die Bestimmungen über die Belüftung, wie sie für verschiedene Güter und Stoffe in diesem Code vorgeschrieben sind, müssen auch für diese Güter in Trägerschiffsleichtern angewendet werden.

7.6.6.2 Leichter, die unter Deck gestaut sind und Ladungen enthalten, die wegen ihrer Gefährlichkeit eine Belüftung erfordern, müssen ausreichend belüftet werden.

7.6.6.3 Wenn Stoffe der Klasse 4.3 oder Stoffe, die nur in loser Schüttung gefährlich sind (nur MHB **) und ähnliche Eigenschaften haben oder denselben Trennvorschriften unterliegen oder Stoffe, die zur Selbsterhitzung neigen, in Trägerschiffsleichtern befördert werden sollen, ist die Möglichkeit, dass an den Innenseiten der Leichter eine starke Schweißwasserbildung auftreten könnte, zu berücksichtigen. Der Grad dieser Schweißwasserbildung ist abhängig von der in den geschlossenen Trägerschiffsleichtern enthaltenen Feuchtigkeitsmenge sowie von den auftretenden Temperaturunterschieden. Diese Gefahr wird verringert, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des Verpackungs- und des Befestigungsmaterials niedrig gehalten wird.

7.6.6.4 Wenn aus irgend einem Grund die Luken eines Trägerschiffsleichters geöffnet werden müssen, sind die Art des Inhalts sowie die Möglichkeiten zu berücksichtigen, dass durch Leckage eine gefährliche Konzentration giftiger oder entzündbarer Dämpfe entstanden sein könnte oder die Luft mit Sauerstoff angereichert wurde oder dass nicht mehr genügend Sauerstoff vorhanden ist.

7.6.6.5 Trägerschiffsleichter, die Rückstände einer gefährlichen Ladung aufweisen, oder Leichter, die mit leeren Versandstücken beladen sind, die noch einen Rest eines gefährlichen Stoffes enthalten, unterliegen denselben Vorschriften, wie die Leichter die mit diesen Stoffen beladen sind.

7.6.6.6 Bezüglich Trägerschiffsleichter, die feste Güter unter Begasung enthalten, siehe 7.4.3.

7.6.7 Brandschutz

7.6.7.1 Trägerschiffsleichter, die mit erheblichen Mengen verpackter gefährlicher Güter, oder fester Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, beladen sind, sind so weit wie möglich von Wohn- und Navigationsbereiche zu stauen.

7.6.7.2 Wenn gefordert wird, dass eine Ladung so kühl wie möglich zu stauen ist, ist diese Vorschrift auf den Trägerschiffsleichter als Ganzes anzuwenden, wenn nicht geeignete andere Maßnahmen getroffen werden.

7.6.7.3 Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffe verladen werden, auf denen festeingebaute Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen für einzelne Leichter vorhanden sind, ist darauf zu achten, dass die Leichter an diese Systeme angeschlossen werden und die Systeme ordnungsgemäß arbeiten.

7.6.7.4 Wenn verpackte gefährliche Güter oder feste Stoffe in loser Schüttung, von denen chemische Gefahren ausgehen, in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffe verladen werden, bei denen in den einzelnen Laderäumen Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen fest eingebaut sind, ist darauf zu achten, dass die Lüftungsklappen auf den Leichtern geöffnet sind, so dass das Löschmittel im Falle eines Brandes in die Leichter gelangen kann.

7.6.7.5 Wenn zu den einzelnen Trägerschiffsleichtern Belüftungsschächte führen, sind die Lüfter abzustellen, sobald das Löschmittel in den Laderaum eingeleitet wird, so dass das Mittel in die Leichter gelangen kann.

7.6.8 Beförderung von Gütern der Klasse 1 in Trägerschiffsleichtern

7.6.8.1 Die allgemeinen Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 sind in 7.1.7.3 dargestellt. Stauvorkehrungen unter Deck und an Deck sind in 7.1.7.4 und 7.1.7.5 beschrieben.

7.6.8.2 In einem Trägerschiffsleichter dürfen feste Magazine eingebaut sein. Beförderungseinheiten dürfen ebenfalls als Magazine in einem solchen Leichter verwendet werden.

7.6.8.3 Trägerschiffsleichter dürfen für die Beförderung aller Arten von Gütern der Klasse 1 verwendet werden. Wenn für die Beförderung die besondere Stauung verlangt wird, ist folgendes anzuwenden:

  1. Güter der Verträglichkeitsgruppen G oder H müssen sich in Beförderungseinheiten befinden, es sei denn, die zuständige Behörde hat andere Vorkehrungen zugelassen.
  2. Güter der Verträglichkeitsgruppen K oder L müssen sich immer in Stahlmagazinen befinden.

7.6.8.4 Güter verschiedener Verträglichkeitsgruppen der Klasse 1 dürfen sich nicht zusammen im selben Trägerschiffsleichter befinden, es sei denn, die Zusammenstauung ist durch 7.2.7.2.1 oder 7.2.7.2.2 erlaubt.

Kapitel 7.7 Vorschriften für die Temperaturkontrolle

7.7.1 Einleitung

7.7.1.1 Wenn die Temperatur bestimmter Stoffe (z.B. organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe) einen Wert überschreitet, der für den versandmäßig verpackten Stoff charakteristisch ist, kann eine selbstbeschleunigende Zersetzung, möglicherweise mit explosionsartiger Heftigkeit, die Folge sein. Zur Verhinderung einer solchen Zersetzung ist die Kontrolle der Temperatur dieser Stoffe während der Beförderung erforderlich. Bei anderen Stoffen, bei denen aus Sicherheitsgründen keine Temperaturkontrolle erforderlich ist, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Beförderung unter Temperaturkontrolle erfolgen.

7.7.1.2 Den Vorschriften über die Temperaturkontrolle für bestimmte Stoffe liegt die Annahme zugrunde, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung der Ladung während der Beförderung 55 °C nicht überschreitet und dass dieser Wert nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden erreicht wird.

7.7.1.3 Wenn ein Stoff, für den normalerweise keine Temperaturkontrolle erforderlich ist, unter Bedingungen befördert wird, bei denen die Temperatur von 55 °C überschritten werden kann, kann die Temperaturkontrolle erforderlich werden; in diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

7.7.2 Allgemeine Bestimmungen

7.7.2.1 Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) 1 ist festzulegen, um zu entscheiden, ob ein Stoff während der Beförderung der Temperaturkontrolle unterliegt. Zwischen der SADT, der Kontrolltemperatur und der Notfalltemperatur besteht folgender Zusammenhang:

Art der Umschließung SADT 1 Kontrolltemperatur Notfalltemperatur
Einzelverpackungen und IBC 20 °C oder weniger 20 °C unter SADT 10 °C unter SADT
über 20 °C bis 35 °C 15 °C unter SADT 10 °C unter SADT
über 35 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT
Ortsbewegliche Tanks < 50 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT

7.7.2.2 Die Stoffe , für die in 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 Kontrolltemperatur und Notfalltemperatur angegeben sind, sind unter Temperaturkontrolle zu befördern, so dass die angegebene Temperatur in der unmittelbaren Umgebung der Ladung nicht überschritten wird.

7.7.2.3 Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur; sie ist jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

7.7.2.4 Während der Beförderung ist die Temperatur (siehe 7.7.3) in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 4 bis 6 Stunden) abzulesen. Die Temperaturablesungen sind aufzuzeichnen. Wird während des Transports die Kontrolltemperatur überschritten, sind sofort Maßnahmen einzuleiten. Entweder ist die Kühlmaschine zu reparieren oder die Kühlleistung zu erhöhen (z.B. durch Hinzufügen von flüssigen oder festen Kältemitteln). Kann eine ausreichende Kühlleistung nicht wieder hergestellt werden, sind Notfallmaßnahmen einzuleiten.

7.7.2.5 Die Ladung muss so gestaut werden, dass die Versandstücke oder die geschlossene Beförderungseinheit mit hinreichender Sicherheit über Bord geworfen werden können 2, falls ihre Beseitigung auf See erforderlich ist.

7.7.2.6 Damit sichergestellt ist, dass alle Teile der Kühlanlage ordnungsgemäß funktionieren, ist diese vor der Beladung der Beförderungseinheit einer gründlichen Besichtigung sowie einer Prüfung zu unterziehen.

7.7.2.7 Wenn eine Beförderungseinheit mit Versandstücken beladen werden soll, die Stoffe enthalten, für die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, sind alle Versandstücke vorher zu kühlen, um zu verhindern, dass die niedrigste Kontrolltemperatur überschritten wird.

7.7.2.7.1 Falls sich Stoffe, die nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, in derselben Beförderungseinheit befinden wie Stoffe, die unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, sind die Versandstücke, für die Kühlung erforderlich ist, so zu stauen, dass sie von den Türen der Beförderungseinheit aus leicht zugänglich sind.

7.7.2.7.2 Werden Stoffe, für die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, in die Beförderungseinheit geladen, sind die Stoffe mit der niedrigsten Kontrolltemperatur an der von den Türen der Beförderungseinheit aus am leichtesten zugänglichen Stelle zu stauen.

7.7.2.7.3 Die Türen müssen sich in einem Notfall leicht öffnen lassen, so dass die Versandstücke entfernt werden können. Der Beförderer ist über den Stauplatz der verschiedenen Stoffe in der Beförderungseinheit in Kenntnis zu setzen. Die Ladung ist sicher zu stauen, so das keine Versandstücke herausfallen können, wenn die Türen geöffnet werden. Die Versandstücke sind so zu laden, dass überall im Bereich der Ladung eine ausreichende Luftzirkulation vorhanden ist.

7.7.2.8 Dem Kapitän sind eine Bedienungsanleitung für die Kühlanlage, Informationen über die bei Ausfall der Temperaturkontrolle zu treffenden Maßnahmen sowie Anweisungen für die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen zur Verfügung zu stellen. Für die Anlagen gemäß 7.7.3.2.3 und 7.7.3.2.4 sind Ersatzteile mitzuführen, so dass Störungen an der Kühlanlage während der Beförderung behoben werden können.

7.7.2.9 In Fällen in denen bestimmte Stoffe nach den vorgenannten Vorschriften nicht befördert werden können, sind die Beförderungsbedingungen. im einzelnen mit der zuständigen Behörde abzustimmen und von ihr zu genehmigen.

7.7.3 Methoden der Temperaturkontrolle

7.7.3.1 Die Eignung einer bestimmten Methode für die Temperaturkontrolle während der Beförderung hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Hierbei sind zu berücksichtigen:

  1. die Kontrolltemperatur des zu befördernden Stoffes,
  2. der Unterschied zwischen der Kontrolltemperatur und den voraussichtlichen Umgebungstemperaturen,
  3. die Wirksamkeit der Wärmedämmung der Beförderungseinheit. Die Wärmedurchgangszahl darf insgesamt 0,4 W/m2 K bei Beförderungseinheiten und 0,6 W/m2 K bei Tanks nicht überschreiten und
  4. die Beförderungsdauer.

7.7.3.2 Geeignete Methoden, die verhindern, dass die Kontrolltemperatur überschritten wird, sind in der Reihenfolge zunehmender Wirksamkeit:

  1. Wärmedämmung, vorausgesetzt, dass die Anfangstemperatur des Stoffes ausreichend tief unter der Kontrolltemperatur liegt;
  2. Wärmedämmung und Kältemittel, vorausgesetzt dass
  3. einzelne mechanische Kühlanlage, vorausgesetzt, dass bei der Beförderungseinheit eine Wärmedämmung vorhanden ist und bei Stoffen mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die Summe aus Notfalltemperatur zuzüglich 5 °C, im Inneren des Kühlmittelbehälters eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung verwendet wird, um zu verhindern, dass sich die von den Stoffen entwickelten entzündbaren Dämpfe entzünden;
  4. Kombination von mechanischer Kühlanlage und Kältemittel, vorausgesetzt dass:
  5. mechanisches Doppelkühlsystem, vorausgesetzt dass

7.7.3.3 Die Kühlanlage und die zugehörigen Bedienungseinrichtungen müssen sicher und gefahrlos zugänglich sein, und alle elektrischen Verbindungen müssen wetterfest sein. Die Temperatur Im Inneren der Beförderungseinheit ist fortlaufend zu messen. Die Messungen sind im Luftraum der Beförderungseinheit unter Verwendung zweier voneinander unabhängiger Messgeräte durchzuführen. Die Art der Messgeräte und die Stelle, an der die Messgeräte angeordnet sind, sind so auszuwählen, dass die Messergebnisse für die tatsächliche Temperatur in der Ladung repräsentativ sind. Zumindest eine der beiden Messreihen ist so aufzuzeichnen, dass Temperaturänderungen leicht erkennbar sind.

7.7.3.4 Bei der Beförderung von Stoffen mit einer Kontrolltemperatur unter +25 °C muss die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die auf eine Temperatur eingestellt ist, die nicht über der Kontrolltemperatur liegt. Die Alarmvorrichtung muss von der Stromversorgung der Kühlanlage unabhängig sein.

7.7.3.5 Muss die Beförderungseinheit zum Betrieb der Heiz- oder Kühleinrichtung einen Stromanschluss haben, so ist sicherzustellen, dass die richtigen Verbindungsstecker verwendet werden. Bei Unter-Deck-Stauung müssen diese Stecker mindestens eine Kapselung der Schutzart IP 55 gemäß IEC-Veröffentlichung 529 *** aufweisen und die Anforderungen für elektrische Ausrüstungen der Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB erfüllen. Bei Stauung an Deck müssen diese Stecker jedoch eine Kapselung der Schutzart IP 56 gemäß IEC-Veröffentlichung 529 *** aufweisen.

7.7.4 Besondere Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und organische Peroxide (Klasse 5.2)

7.7.4.1 Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3231 und 3232 sowie organische Peroxide (Klasse 5.2) der UN-Nummern 3111 und 3112 ist eine der folgenden in 7.7.3.2 beschriebenen Methoden für die Temperaturkontrolle anzuwenden:

  1. die Methoden gemäß 7.7.3.2.4 oder 7.7.3.2.5 oder
  2. die Methode gemäß 7.7.3.2.3, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 10 °C unter der Kontrolltemperatur liegt.

7.7.4.2 Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3233 bis 3240 sowie organische Peroxide (Klasse 5.2)) der UN-Nummern 3113 bis 3120 ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:

  1. die Methoden gemäß 7.7.3.2.4 oder 7.7.3.2.5 ,
  2. die Methode gemäß 7.7.3.2.3, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C überschreitet oder
  3. nur bei kurzen internationalen Seereisen (siehe 1.2 1) die Methoden gemäß 7.7.3.2.1 und 7.7.3.2.2, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Temperatur mindesten 10 °C unter der Kontrolltemperatur liegt.

7.7.5 Besondere Vorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide).

7.7.5.1 Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Beförderung von Stoffen,

  1. deren richtiger technischer Name das Wort "STABILISIERT" enthält und,
  2. die so, wie sie in der Verpackung, im IBC oder Tank zur Beförderung bereitgestellt werden, eine SADT (siehe 7.7.2.1) von 50 °C oder weniger aufweisen.

Wenn zur Stabilisierung reaktionsfähiger Stoffe, die unter normalen Beförderungsbedingungen starke Hitze und Gase oder Dämpfe in gefährlichen Mengen entwickeln können, keine chemischen Mittel eingesetzt werden, müssen diese Stoffe unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Stoffe, die durch den Zusatz chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT über 50 °C liegt.

7.7.5.2 Die Vorschriften nach 7.7.2.1 bis 7.7.2.3 und 7.7.3 gelten für Stoffe, die die in 7.7.5.1.1 und 7.7.5.1.2 genannten Kriterien erfüllen.

7.7.5.3 Die tatsächliche Beförderungstemperatur darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur (siehe 7.7.2.1), sie muss aber so gewählt werden, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

7.7.5.4 Werden diese Stoffe in IBC oder ortsbeweglichen Tanks befördert, sind die Vorschriften für SELBSTZERSETZLICHE FLÜSSIGKEIT TYP F, TEMPERATURKONTROLLIERT anzuwenden. Bei der Beförderung in IBC sind die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 und die "Zusätzlichen Vorschriften" in der Verpackungsanweisung IBC520 zu beachten; bei der Beförderung in ortsbeweglichen Tanks sind die zusätzlichen Vorschriften nach 4.2.1.13 zu beachten.

7.7.5.5 Wird ein Stoff, dessen richtiger technischer Name das Wort "STABILISIERT" enthält und der normalerweise nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann, kann Temperaturkontrolle erforderlich sein.

7.7.6 Besondere Vorschriften für entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., die unter Temperaturkontrolle befördert werden

7.7.6.1 Werden entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. in eine mit einem Kühl- oder Heizsystem ausgerüstete Beförderungseinheit gepackt oder verladen, so  muss das Kühl- oder Heizsystem 7.7.3 entsprechen.

7.7.6.2 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c, für die keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, aus gewerblichen Gründen unter Temperaturkontrolle befördert, so ist eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung nicht erforderlich, wenn die Stoffe auf eine Kontrolltemperatur von mindestens 10 °C unterhalb des Flammpunkts vorgekühlt und bei dieser Temperatur befördert werden. Bei Ausfall des Kühlsystems ist das System von der Stromversorgung zu trennen.

7.7.7 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, die mit Schiffen befördert werden

7.7.7.1 Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kühlfahrzeuge mit mechanischer Kühleinrichtung müssen den Vorschriften von 7.7.3 und 7.7.4 bzw. 7.7.5 entsprechen. Außerdem muss das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit mechanischer Kühleinrichtung unabhängig von dem Motor betrieben werden können, der dem Antrieb des Fahrzeuges dient.

7.7.8 Genehmigung

7.7.8.1 Die betreffende zuständige Behörde kann unter bestimmten Beförderungsbedingungen wie kurzen Seereisen oder niedrigen Umgebungstemperaturen eine weniger strenge Anwendung der Temperaturkontrolle oder den Verzicht auf künstliche Kühlung zulassen.

1 Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist gemäß der neuesten Ausgabe der "Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria" der Vereinten Nationen zu bestimmen. Testverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit sind in Teil III, 32.4 dieses Handbuchs aufgeführt. Da organische Peroxide heftig reagieren können, wenn sie erhitzt werden, wird empfohlen, den Flammpunkt durch Untersuchung kleiner Probenmengen zu bestimmen, so wie in ISO 3679 beschrieben.

2 Siehe auch die Entschließung der Versammlung A.851 (20) "General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants".

* siehe IMO/ILO/UN ECE Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU Packrichtlinien)

** Es wird auf die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen verwiesen.

*** Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) veröffentlichten Empfehlungen und insbesondere Veröffentlichung 529 "Classification of degrees of protection provided by enclosures" verwiesen.

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