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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung



Kapitel 2.0
Einleitung

Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.

2.0.0 Verantwortlichkeiten

Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen.

2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen

2.0.1.1 Begriffsbestimmungen

Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
   Unterklasse  1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen
   Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
   Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
Klasse 2: Gase
  Klasse 2.1: Entzündbare Gase
  Klasse 2.2: Nicht entzündbare, ungiftige Gase
  Klasse 2.3: Giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse  4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
  Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
  Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  Klasse  5.2: Organische Peroxide
Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
  Klasse 6.1: Giftige Stoffe
  Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die nummerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.

2.0.1.2 Meeresschadstoffe und Abfälle

2.0.1.2.1 Viele der den Klassen 1 bis 9 zugewiesenen Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10).

2.0.1.2.2 Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Codes nach den Vorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, die aber unter das Basler Übereinkommen * fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann die Klassifizierung nach 7.8.4 erfolgen.

2.0.1.3 Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1

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