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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung
Kapitel 2.0
Einleitung
Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.
2.0.0 Verantwortlichkeiten
Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen.
2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen
2.0.1.1 Begriffsbestimmungen
Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:
Klasse 1: | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | ||
Unterklasse 1.1: | Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.2: | Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.3: | Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.4: | Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen | ||
Unterklasse 1.5: | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe | ||
Unterklasse 1.6: | Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände | ||
Klasse 2: | Gase | ||
Klasse 2.1: | Entzündbare Gase | ||
Klasse 2.2: | Nicht entzündbare, ungiftige Gase | ||
Klasse 2.3: | Giftige Gase | ||
Klasse 3: | Entzündbare Flüssigkeiten | ||
Klasse 4: | Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
Klasse 4.1: | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe | ||
Klasse 4.2: | Selbstentzündliche Stoffe | ||
Klasse 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
Klasse 5: | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide | ||
Klasse 5.1: | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | ||
Klasse 5.2: | Organische Peroxide | ||
Klasse 6: | Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe | ||
Klasse 6.1: | Giftige Stoffe | ||
Klasse 6.2: | Ansteckungsgefährliche Stoffe | ||
Klasse 7: | Radioaktive Stoffe | ||
Klasse 8: | Ätzende Stoffe | ||
Klasse 9: | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Die nummerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.
2.0.1.2 Meeresschadstoffe und Abfälle
2.0.1.2.1 Viele der den Klassen 1 bis 9 zugewiesenen Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10).
2.0.1.2.2 Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Codes nach den Vorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, die aber unter das Basler Übereinkommen * fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann die Klassifizierung nach 7.8.4 erfolgen.
2.0.1.3 Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1
(Stand: 29.08.2018)
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