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Kapitel 7.8
Beförderung von Abfällen

7.8.1 Einleitung

Abfälle, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, müssen in Übereinstimung mit den anwendbaren internationalen Empfehlungen und Übereinkommen und, im Falle der Beförderung über See, in Übereinstimmung mit diesem Code befördert werden.

7.8.2 Anwendungsbereich

7.8.2.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Beförderung von Abfällen auf Schiffen und sind in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen dieses Codes anzuwenden.

7.8.2.2 Stoffe, Lösungen, Mischungen und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder durch diese verunreinigt sind, fallen unter die geltenden Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 und sind nicht als Abfälle im Sinne dieses Kapitels zu betrachten.

7.8.3 Grenzüberschreitende Beförderungen nach dem Basler Übereinkommen *

7.8.3.1 Die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen darf nur beginnen, wenn

  1. die zuständige Behörde des Ursprungslandes oder der Abfallerzeuger oder Abfallexporteur über die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine Notifizierung an das endgültige Bestimmungsland übermittelt hat und
  2. die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Beförderung genehmigt hat, nachdem sie die schriftliche Zustimmung des endgültigen Bestimmungslandes mit der Erklärung erhalten hat, dass die Abfälle sicher verbrannt oder durch andere Verfahren beseitigt werden.

7.8.3.2 Zusätzlich zu den in Kapitel 5.4 vorgeschriebenen Dokumenten für die Beförderung gefährlicher Güter ist allen grenzüberschreitenden Beförderungen von Abfällen ein Abfallbeförderungsdokument beizufügen, das die Sendung von der Stelle, an der die grenzüberschreitende Beförderung beginnt, bis zur Stelle der Beseitigung begleitet. Dieses Dokument muss jederzeit für die zuständigen Behörden und für alle bei der Durchführung der Abfalltransporte beteiligten Personen verfügbar sein.

7.8.3.3 Die Beförderung fester Abfälle in loser Schüttung in Beförderungseinheiten oder Straßenfahrzeugen ist nur zulässig mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes.

7.8.3.4 Im Falle einer Leckage an Versandstücken und Beförderungseinheiten mit Abfällen sind die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes sofort zu informieren. Anweisungen für die erforderlichen Maßnahmen sind einzuholen.

7.8.4 Klassifizierung von Abfällen

7.8.4.1 Abfall, der nur einen Bestandteil enthält, der ein gefährlicher Stoff ist und der unter die Bestimmungen dieses Codes fällt, ist als dieser bestimmte Stoff anzusehen. Wenn die Konzentration dieses Bestandteils derart ist, dass der Abfall ständig eine Gefahr darstellt, die von dem Bestandteil selbst ausgeht, ist er nach den Kriterien der zutreffenden Klassen einzustufen.

7.8.4.2 Abfall, der zwei oder mehr Bestandteile enthält, die gefährliche Stoffe sind und die unter die Bestimmungen dieses Code fallen, sind gemäß ihren gefährlichen Eigenschaften, wie in 7.8.4.3 und 7.8.4.4 beschrieben, in die zutreffende Klasse einzustufen.

7.8.4.3 Die Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt durchzuführen:

  1. Bestimmung der physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie der physiologischen Eigenschaften durch Messung oder Berechnung und anschließend Einstufung nach den Kriterien für die Klasse(n) oder
  2. wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, ist der Abfall nach dem Bestandteil einzustufen, von dem die überwiegende Gefahr ausgeht.

7.8.4.4 Bei der Ermittlung der überwiegenden Gefahr sind die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:

  1. wenn ein oder mehr Bestandteile einer bestimmten Klasse zuzuordnen sind und der Abfall eine Gefahr darstellt, die von diesen Bestandteilen ausgeht, ist der Abfall in diese Klasse einzustufen oder
  2. wenn Bestandteile zwei oder mehreren Klassen zuzuordnen sind, ist bei der Einstufung des Abfalls die für gefährliche Stoffe mit mehreren Gefahren geltende Reihenfolge der Gefahren, wie in 2.0.3 festgelegt, zu berücksichtigen.

7.8.4.5 Abfälle, die nur für die Meeresumwelt schädlich sind, sind unter den Eintragungen in Klasse 9 für UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082 oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077 mit dem Zusatz "ABFALL" zu befördern. Dies gilt jedoch nicht für Güter, die durch eigene Eintragungen in diesem Code abgedeckt sind.

7.8.4.6 Abfälle, die im übrigen nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, die jedoch unter das Basler Übereinkommen fallen, dürfen unter den Eintragungen in Klasse 9 für UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, befördert werden.

Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

7.9.1 Ausnahmen

Bemerkung 1:
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weder für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Ausnahmen noch für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Ermächtigungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen. Für die genannten Genehmigungen und Bescheinigungen siehe 7.9.2.
Bemerkung 2:
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Klasse 7. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen, für die eine Übereinstimmung mit allen für die Klasse 7 geltenden Vorschriften dieses Codes unmöglich ist, siehe 1.5.4.

7.9.1.1

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