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IMDG Code Teil 5
Verfahren für den Versand
Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften
5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften
5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen.
5.1.1.2 Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und in einem Beförderungsdokument zertifiziert sind und wenn sie sich im Übrigen für die Beförderung in einem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.
5.1.1.3.1 Ein Beförderer darf gefährliche Güter nicht zur Beförderung annehmen, es sei denn:
5.1.1.3.2 Die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen müssen die gefährlichen Güter bis zum endgültigen Bestimmungsort begleiten. Diese Informationen können im Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder in einem anderen Dokument enthalten sein. Diese Informationen sind dem Empfänger bei Lieferung der gefährlichen Güter zur Verfügung zu stellen.
5.1.1.3.3 Werden die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen dem Beförderer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, so muss der Beförderer während der gesamten Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Die Informationen müssen ohne Verzögerung in Papierform erstellt werden können.
5.1.1.4 Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummer des zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zusatz "Meeresschadstoff" in den Beförderungsdokumenten sowie durch die Beschriftung der die Güter enthaltenden Versandstücke einschließlich der IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wird sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werden kann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, damit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtes Eingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschriften nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann.
5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit Loads)
5.1.2.1 Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Aufschriften und Kennzeichen von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften in 5.2.2.1.12 muss eine Umverpackung mit der Aufschrift "UMVERPACKUNG" / "OVERPACK" beschriftet sein es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar.
5.1.2.2 Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Die Beschriftung "UMVERPACKUNG" / "OVERPACK" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung, in eine Ladeeinheit oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.
5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten
5.1.3.1 Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.
5.1.3.2 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks für die Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.
(Stand: 29.08.2018)
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