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Kapitel 5.2
Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)
Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung und Kennzeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UN-Nummer, der die Buchstaben vorangestellt werden, beschriftet werden. Die UN-Nummer und die Buchstaben müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern oder höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern oder höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen muss die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265 /
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
Bemerkung: Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind und nicht den ab dem 1. Januar 2014 geltenden Vorschriften in 5.2.1.1 über die Größe der UN-Nummer und der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2018 weiterverwendet werden.
5.2.1.2 Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Beschriftungen auf Versandstücken müssen
5.2.1.3 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße müssen zusätzlich mit der Aufschrift "BERGUNG"/ "SALVAGE" versehen sein.
5.2.1.4 IBC mit einem Fassungsraum vonmehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
5.2.1.5 Besondere Beschriftungsvorschriften für die Klasse 7
5.2.1.5.1 Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe Kennzeichens des Versenders und/oder Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.2 Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss 5.1.5.4.1 entsprechen.
5.2.1.5.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet werden.
5.2.1.5.4 Jedes Versandstück, das
5.2.1.5.5 Jedes Versandstück, das einem von der zuständigen Behörde nach 6.4.22.1 bis 6.4.22.5 oder 6.4.24.2 bis 6.4.24.3 zugelassenen Versandstückmuster entspricht, muss mit folgenden Angaben auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden:
(Stand: 29.08.2018)
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