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Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten



5.3.1 Plakatierung

5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Vergrößerte Gefahrenkennzeichen (Placards), Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Gefahrenkennzeichen und sonstigen Kennzeichen außerhalb der Güterbeförderungseinheit deutlich zu erkennen sind.
  2. Die Plakatierung, Kennzeichnung und Beschriftung der Güterbeförderungseinheiten (mit gefährlichen Gütern) gemäß 5.3.1.1.4 und 5.3.2 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Güterbeförderungseinheiten noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungs- und Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Aufschrift oder Kennzeichnung auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt;
  3. Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen von den Güterbeförderungseinheiten entfernt oder abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orangefarbenen Tafeln, Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Güterbeförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Placards sind nicht erforderlich auf Güterbeförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, enthalten, unabhängig von der beförderten Menge, und
  2. Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Güterbeförderungseinheiten angebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören.

Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrenkennzeichen gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.4.1 An eine Güterbeförderungseinheit, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

  1. beiFrachtcontainern, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit;
  2. beiEisenbahnwagen mindestens an jeder Seite;
  3. beiMehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern und
  4. beiallen anderen Güterbeförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.

5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Kennzeichens und eines Placards nur vergrößerte Kennzeichen entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C und, soweit erforderlich, Nr. 7E zu verwenden. Dabei müssen die Abmessungen den in der Abbildung für das Placard vorgeschriebenen Abmessungen entsprechen.

5.3.1.1.5.2 Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern, die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B , 7C oder 7E abgebildeten Kennzeichen versehen sind oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:

  1. an den beiden seitlichen Außenwänden im Falle eines Schienenfahrzeugs,
  2. an den beiden seitlichen Außenwänden und an der hinteren Außenwand im Falle eines Straßenfahrzeugs.

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