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Kapitel 6.4
Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7

Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen, gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecke wiedergegeben, da die für die Beförderung auf dem Luftweg ausgelegten, geprüften und zugelassenen Versandstücke/Stoffe auch mit Seeschiffen befördert werden können.

6.4.1 (bleibt offen)

6.4.2 Allgemeine Vorschriften

6.4.2.1 Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel ausreichend gesichert werden kann.

6.4.2.2 Die Bauart muss so beschaffen sein, dass keine der Lastanschlagvorrichtungen am Versandstück bei vorgesehener Benutzung versagt und dass das Versandstück im Falle des Versagens der Lastanschlagvorrichtungen andere Vorschriften dieses Codes uneingeschränkt erfüllen kann. Die Bauart muss einen ausreichenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um dem ruckweise erfolgenden Anheben Rechnung zu tragen.

6.4.2.3 Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegt sein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften gemäß 6.4.2.2 tragen oder während der Beförderung entfernt oder anderweitig außer Funktion gesetzt werden können.

6.4.2.4 Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

6.4.2.5 Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht angesammelt und zurückgehalten werden kann.

6.4.2.6 Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

6.4.2.7 Das Versandstück muss allen Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz, die bei der Routinebeförderung auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschafft sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.

6.4.2.8 Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radioaktivem Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

6.4.2.9 Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schützen.

6.4.2.10 Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie bei einer Routinebeförderungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

6.4.2.11 Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden; siehe 4.1.9.1.5, 2.0.3.1 und 2.0.3.2.

6.4.2.12 Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.4.3 Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke für die Luftbeförderung

6.4.3.1 Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darf die Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht überschreiten.

6.4.3.2 Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.

6.4.3.3 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen, ohne undicht zu werden, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.

6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke

Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.

6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5.1 Ein Typ IP-1-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.7.2 und bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.

6.4.5.2 Ein Typ IP-2-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften für Versandstücke vom Typ IP-1 gemäß 6.4.5.1 erfüllt, und muss, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15.4 und

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(Stand: 29.08.2018)

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