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6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass
6.4.11.2 Spaltbare Stoff, die eine der Vorschriften in 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.4 erfüllen, sind sowohl von der Vorschrift der Beförderung in Versandstücken gemäß 6.4.11.3 bis 6.4.11.12 als auch von den übrigen, für spaltbare Stoffe geltenden Vorschriften dieses Codes ausgenommen. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig.
6.4.11.3 Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der unter Zugrundelegung, vereinbar mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern, zur höchsten Neutronenvermehrung führt.
6.4.11.4 Bei bestrahltem Kernbrennstoff müssen die Bewertungen gemäß 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich:
6.4.11.5 Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde,
6.4.11.6 Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.
6.4.11.7 Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart besondere Merkmale aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch bei Versagen verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtigkeit unterstellt werden. Die besonderen Merkmale müssen Folgendes umfassen:
6.4.11.8 Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystem durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen gemäß 6.4.11.12 (b) innerhalb der Verpackung verbleibt, kann bei 6.4.11.9 (c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.
6.4.11.9 Das Versandstück muss unter den Bedingungen gemäß 6.4.11.7 und 6.4.11.8 und unter Versandstückbedingungen, die unter Zugrundelegung der folgenden Punkte zur maximalen Neutronenvermehrung führen, unterkritisch sein:
(Stand: 29.08.2018)
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