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7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen
7.2.4.1 Anwendungsbereich
7.2.4.1.1 Diese Vorschriften gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Roll-on / Roll-off-Schiffen oder auf Roll-on / Roll-off-Stauplätzen befördert werden.
7.2.4.1.2 Für Roll-on / Roll-off-Schiffe, die Beförderungseinheiten auf Decks oder in Laderäumen befördern, gelten für diese Stauplätze die Bestimmungen von 7.2.3, wenn diese Stauplätze so eingerichtet sind, dass für diese Beförderungseinheiten während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist.
7.2.4.1.3 Für Roll-on / Roll-off-Schiffe, die gleichzeitig Stauplätze für eine konventionelle Stauung oder für irgendeine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels für die betreffenden Stauplätze.
7.2.4.2 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen
Trennan- forderungen | Horizontal | ||||||
Geschlossen gegen Geschlossen | Geschlossen gegen Offen | Offen gegen Offen | |||||
An Deck | Unter Deck | An Deck | Unter Deck | An Deck | Unter Deck | ||
"Entfernt von" 1 |
Längs- schiffs |
Keine Trennung |
Keine Trennung |
Keine Trennung |
Keine Trennung |
mindestens 3 Meter Abstand | mindestens 3 Meter Abstand |
Quer- schiffs |
Keine Trennung |
Keine Trennung |
Keine Trennung |
Keinen Trennung |
mindestens 3 Meter Abstand | mindestens 3 Meter Abstand | |
"Getrennt von" 2 |
Längs- schiffs |
mindestens 6 Meter Abstand | mindestens 6 Meter Abstand oder ein Schott | mindestens 6 Meter Abstand | mindestens 6 Meter Abstand oder ein Schott | mindestens 6 Meter Abstand | mindestens 12 Meter Abstand oder ein Schott |
Quer- schiffs |
mindestens 3 Meter Abstand | mindestens 3 Meter Abstand oder ein Schott | mindestens 3 Meter Abstand | mindestens 6 Meter Abstand oder ein Schott | mindestens 6 Meter Abstand | mindestens 12 Meter Abstand oder ein Schott | |
"Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" 3 |
Längs- schiffs |
mindestens 12 Meter Abstand | mindestens 24 Meter Abstand + Deck | mindestens 24 Meter Abstand | mindestens 24 Meter Abstand + Deck | mindestens 36 Meter Abstand | 2 Decks oder 2 Schotte |
Quer- schiffs |
mindestens 12 Meter Abstand | mindestens 24 Meter Abstand + Deck | mindestens 24 Meter Abstand | mindestens 24 Meter Abstand + Deck | Verboten | Verboten | |
"In Längsrichtung durch eine dazwischen- liegenden ganze Abteilung oder einen dazwischen- liegenden Laderaum von" 4 |
Längs- schiffs |
mindestens 36 Meter Abstand | 2 Schotte oder mindestens 36 Meter Abstand | mindestens 36 Meter Abstand | mindestens 48 Meter Abstand einschließlich 2 Schotte | mindestens 48 Meter Abstand | Verboten |
Quer- schiffs |
Verboten | Verboten | Verboten | Verboten | Verboten | Verboten | |
ANMERKUNG: ALLE SCHOTTEN UND DECKS MÜSSEN GEGEN FEUER WIDERSTANDSFÄHIG UND FLÜSSIGKEITSDICHT SEIN. |
7.2.4.2.1 Bildliche Darstellung der Trennung von Beförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen
7.2.4.2.1.1 Die Abbildungen in diesem Unterabschnitt beziehen sich auf die Trennung von Beförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen oder in Ro/Ro-Laderäumen. *
7.2.4.2.1.2 Um die Stellplätze festzulegen, auf denen Beförderungseinheiten keine gefährlichen Güter enthalten dürfen, die mit den Gütern in einer Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind, ist die folgende Methode anzuwenden: Die Plätze, auf denen Güter nicht geladen werden dürfen, die mit der Ladung in der Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind, werden zunächst in direkter Linie längsschiffs und querschiffs festgelegt. Zwischen den äußeren Enden der Beförderungseinheiten, die diese Plätze belegen, werden Linien projiziert, so wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Beförderungseinheiten, die sich teilweise oder ganz zwischen diesen Linien und dem Referenzbeförderungseinheit befinden, dürfen keine gefährlichen gefährlichen Güter enthalten, die mit den Gütern in der Referenzbeförderungseinheit unverträglich sind.
7.2.4.2.1.3 Folgende Standardabmessungen von Beförderungseinheiten wurden in den Abbildungen verwendet:
7.2.4.2.1.4 Definition der Trennbegriffe
(1) |
Referenzbeförderungseinheit (CTU) |
||
(2) |
(Stand: 29.08.2018)
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