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Kapitel 7.5
Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen

Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten.

7.5.1 Einleitung

7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen, die über Stauplätze verfügen, die so eingerichtet sind, dass für Container während der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist, gelten die Vorschriften in Kapitel  7.4 für an diesen Plätzen beförderte Container.

7.5.1.3 Für Ro/Ro-Schiffe, die über Stauplätze für eine konventionelle Stauung verfügen, gelten die Vorschriften des Kapitels  7.6 an diesen Plätzen.

7.5.1.4 Wird mehr als ein Container auf dasselbe Chassis in einem Ro/Ro-Laderaum verladen, gelten die Vorschriften in Kapitel  7.4 für die Trennung zwischen diesen Containern.

7.5.2 Stauvorschriften

7.5.2.1 Lade- und Entladearbeiten müssen in allen Ro/Ro-Laderäumen entweder unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe aus Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern oder von verantwortlichen Personen, die vom Kapitän dazu beauftragt wurden, durchgeführt werden.

7.5.2.2 Während der Reise ist Fahrgästen und anderen unbefugten Personen der Zutritt zu diesen Laderäumen nur in Begleitung eines dazu befugten Besatzungsmitglieds erlaubt.

7.5.2.3 Alle Türen, die direkt zu diesen Laderäumen führen, müssen während der Seereise sicher verschlossen sein, und es sind Hinweise oder Schilder mit dem Verbot, diese Laderäume zu betreten, deutlich sichtbar anzubringen.

7.5.2.4 In Laderäumen, in denen die vorgenannten Vorschriften nicht eingehalten werden können, ist die Beförderung gefährlicher Güter nicht erlaubt.

7.5.2.5 Verschlussvorrichtungen in Öffnungen zwischen Ro/Ro-Laderäumen und Maschinen- und Wohn- und Aufenthaltsräumen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Dämpfe und flüssige Stoffe nicht in diese Räume eindringen können. Die Öffnungen müssen normalerweise so lange sicher geschlossen sein, wie sich gefährliche Ladung an Bord befindet; der Zutritt ist nur befugten Personen oder in Notfällen erlaubt.

7.5.2.6 Gefährliche Güter, die nur an Deck befördert werden dürfen, dürfen in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen nicht befördert werden; mit Zustimmung der Verwaltung dürfen sie jedoch in offenen Ro/Ro-Laderäumen befördert werden.

7.5.2.7 Entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. dürfen nicht in geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen oder in Sonderräumen auf einem Fahrgastschiff gestaut werden, es sei denn:

Andernfalls darf die Stauung nur an Deck erfolgen.

7.5.2.8 Güterbeförderungseinheiten, die entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c. c. enthalten und an Deck befördert werden, müssen mindestens 3 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.5.2.9 Mechanisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht sind, dürfen nicht während der Reise in Betrieb genommen werden, wenn die Güterbeförderungseinheit in einem geschlossenem Ro/Ro-Laderaum oder in einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist.

7.5.2.10 Elektrisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Güterbeförderungseinheit angebracht sind, die in einem geschlossenen Ro/Ro-Laderaum oder einem Sonderraum auf einem Fahrgastschiff gestaut ist, dürfen nicht in Betrieb genommen werden, wenn entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. in der Güterbeförderungseinheit oder in demselben Raum vorhanden sind, es sei denn:

7.5.2.11 In Schiffen, deren Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt wurde und bei denen die Regel

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(Stand: 29.08.2018)

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