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Regelwerk

Änderungstext

3. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Dritte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen Änderungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 1. Juli 2024
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) auf Grund

Artikel 1
Inkrafttreten der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens

( 1) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.343(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) wird hiermit in Kraft gesetzt.

( 2) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 10. Juni 2022 angenommenen Entschließung MEPC.344(78) vom 10. Juni 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.

( 3) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommenen Entschließungen MEPC.359(79), MEPC.361(79) und MEPC.362(79) jeweils vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt.

( 4) Die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 16. Dezember 2022 angenommene Entschließung MEPC.360(79) vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des MARPOL-Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt.

( 5) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
Bekanntmachung des Wortlauts der amtlichen deutschen Übersetzung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132) in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

( 3) Artikel 1 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft.

( 4) Artikel 1 Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.

Berlin, den 1. Juli 2024

ID:241602

Entschließung MEPC.343(78) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage I von MARPOL (wasserdichte Türen)

(angenommen am 10. Juni 2022)
(BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend wasserdichte Türen -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL

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(Stand: 10.07.2024)

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