Regelwerk, Schifffahrt

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

(BGBl. II Nr. 9 vom 23.03.2007 S. 397;
19.06.1996 S. 977/Entschließung I, MEPC. 39(29);
20.01.1999 S. 18/MEPC .75(40);
10.01.2001 S. 18/MEPC. 78(43);
19.12.2002 S. 2942/MEPC. 95(46);
23.03.2005 S. 314/MEPC. 111(50) 05;
23.03.2007 S. 397/MEPC. 117(52);
15.09.2008 S. 943/MEPC. 154(55);
16.10.2008 S. 1213/MEPC. 164(56);
27.04.2010 S. 266/MEPC. 141(54);
11.11.2010 S. 1252/MEPC. 186(59), MEPC. 187(59) 10a;
27.01.2011 S. 90/MEPC. 189(60) 11;
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
23.09.2014 S. 709/MEPC. 239(65) 14a;
13.12.2018 S. 737/MEPC. 246(66) 18a, MEPC. 248(66) 18c)
22.12.2020 S. 1210/MEPC. 256(67), 265(68), 266(68), 276(70) 20
27.01.2021 S. 90/MEPC. 314(74) 21
17.06.2021 Nr. 37-2024/MEPC.329(76) 24, 330(76) 24a
10.06.2022 Nr. 247-2024/ MEPC.343(78) 24b1, 344(78)24b2
16.12.2022 Nr. 247-2024/MEPC.359(79) 24b3



Zum Übereinkommen
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10
) Interpr.2(10)

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a 21 24a

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Öl" bezeichnet Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme jener Petrochemikalien, die unter Anlage II dieses Übereinkommens fallen) und umfasst, ohne die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmungen zu beschränken, die in Anhang I aufgeführten Stoffe.

2 Der Ausdruck "Rohöl" bezeichnet jedes Öl, das natürlich in der Erde vorkommt, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt ist oder nicht; der Ausdruck umfasst

  1. Rohöl, aus dem bestimmte Fraktionen abdestilliert worden sind, und
  2. Rohöl, dem bestimmte Fraktionen zugesetzt worden sind.

3 Der Ausdruck "ölhaltiges Gemisch" bezeichnet ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt.

4 Der Ausdruck "flüssiger Brennstoff" bezeichnet jedes Öl, das im Zusammenhang mit den Antriebs- und Hilfsmaschinen des Schiffes, in dem das Öl befördert wird, als Brennstoff verwendet wird.

5 Der Ausdruck "Öltankschiff" bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung von Öl als Massengut in seinen Laderäumen gebaut oder hergerichtet wurde; er umfasst Tank-Massengutschiffe und alle NLS-Tankschiffe im Sinne der Anlage II dieses Übereinkommens sowie alle Gastankschiffe im Sinne der Regel 3.20 des Kapitels II-1 von SOLAS 74 (in der jeweils geltenden Fassung), wenn diese als Ladung oder als Teil der Ladung Öl als Massengut befördern.

6 Der Ausdruck "Rohöltankschiff" bezeichnet ein Öltankschiff, das für die Beförderung von Rohöl eingesetzt wird.

7 Der Ausdruck "Produktentanker" bezeichnet ein Öltankschiff, das für die Beförderung von anderem Öl als Rohöl eingesetzt wird.

8 Der Ausdruck "Tank-Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entweder Öl oder feste Ladung als Massengut zu befördern.

9 Der Ausdruck "größerer Umbau"

  1. bezeichnet den Umbau eines Schiffes,
    1. durch den die Abmessungen oder die Ladefähigkeit des Schiffes wesentlich geändert werden,
    2. durch den der Schiffstyp geändert wird,
    3. der nach Ansicht der Verwaltung dazu bestimmt ist, die Lebensdauer des Schiffes wesentlich zu verlängern, oder
    4. durch den das Schiff auf andere Weise so verändert wird, dass es, wenn es sich um ein neues Schiff handelte, den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterläge, die für das Schiff als vorhandenes Schiff nicht gelten.
  2. Ungeachtet dieser Begriffsbestimmung
    1. gilt der Umbau eines Öltankschiffs von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das am oder vor dem 1. Juni 1982 entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 abgeliefert worden ist, zur Erfüllung der Vorschriften der Regel 18 nicht als größerer Umbau im Sinne dieser Anlage, und
    2. gilt der Umbau eines Öltankschiffs, das vor dem 6. Juli 1996 entsprechend Regel 1 Absatz 28.5 abgeliefert worden ist, zur Erfüllung der Vorschriften der Regel 19 oder 20 nicht als größerer Umbau im Sinne dieser Anlage.

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