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Regelwerk

Entschließung MEPC.107(49)
Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen

Vom 18. Juli 2003
(VkBl. Nr 24. 2004/Sonderdruck S. 5; 27.03.2018 S. 310 18)



(angenommen am 18. Juli 2003)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

Unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

In Kenntnis der am 30. Oktober 1992 angenommenen Entschließung MEPC.60(33), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner dreiunddreißigsten Tagung die Überarbeitung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen sowie alle Regierungen aufgefordert hat, diese Richtlinien und Spezifikationen anzunehmen und im größtmöglichen von ihnen als zumutbar und durchführbar angesehenen Umfang anzuwenden und der Organisation über die Ergebnisse dieser Anwendung zu berichten;

Ferner in Kenntnis von Regel 16 Absatz 5 von Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL 73/78), in dem auf die oben erwähnten Spezifikationen Bezug genommen wird;

In Anerkennung des technischen Fortschritts sowie der Änderungen von Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich der in ihr enthaltenen Vorschriften über das betriebsbedingte Einleiten, die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt 1992 angenommen worden und am 6. Juli 1993 in Kraft getreten sind;

Nach der auf seiner neunundvierzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Entwurf und Ausrüstung von Schiffen" unter Berücksichtigung von Anlage I von MARPOL 73/78 erarbeiteten Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen -

  1. Beschließt die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist und durch den die in Entschließung MEPC.60(33) enthaltenen Empfehlungen ersetzt werden;
  2. Fordert alle Regierungen auf
    1. die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen so umzusetzen und anzuwenden, dass alle Ausrüstungsgegenstände, die am oder nach dem 1. Januar 2005 an Bord eingebaut werden, dieser Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen entsprechen, soweit dies zumutbar und durchführbar ist, und
    2. die Organisation über die bei der Anwendung der Neufassung gewonnenen Erfahrungen und insbesondere über alle erfolgreichen Prüfungen von Ausrüstung nach diesen Spezifikationen zu unterrichten;
  3. Ersucht das Sekretariat, auf der Grundlage dieser Unterrichtung eine Zusammenstellung zugelassener Ausrüstungsgegenstände zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten und diese Zusammenstellung einmal jährlich allen Regierungen zu übermitteln und
  4. Fordert ferner alle Regierungen auf, ein vorschriftsmäßiges "Baumusterzulassungszeugnis" im Sinne von Ziffer 5.2.1 der Spezifikationen auszustellen und, wenn derartige Zeugnisse namens und im Auftrag anderer Regierungen ausgestellt werden, diesen Zeugnissen dieselbe Geltung wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen zuzuerkennen.

1 Einleitung

1.1 Allgemeines

1.1.1 Die Spezifikationen in Bezug auf 15-ppm-Bilgenwasser-Separatoranlagen gelten als anwendbar zur Verwendung in Verbindung mit ölhaltigem Bilgenwasser und Ballastwasser aus Brennstofftanks, da diese ein geringes bis mittleres Fassungsvermögen haben; der Grund für die Erstellung der Spezifikationen liegt in der Notwendigkeit, das Einleiten von ölhaltigen Gemischen mit einem Ölgehalt von mehr als 15 ppm des Gemisches zu vermeiden.

1.1.2 Es ist anerkannt, dass die Entwicklung und Prüfung von Hochleistungs-Separatoranlagen, die nach ihrem Entwurf dazu dienen, Ausflüsse aus Ladetanks in Tankschiffen zu behandeln, besondere Probleme mit sich bringt und dass solche Ausrüstungsgegenstände nicht unbedingt nach den vorliegenden Spezifikationen geprüft werden müssen. Die Entwicklung und Prüfung von Hochleistungs-Separatoranlagen soll nicht behindert werden, und Verwaltungen sollen dazu bereit sein, Abweichungen von den vorliegenden Spezifikationen zuzulassen, wenn sie in diesem Zusammenhang als notwendig angesehen werden.

1.1.3 Es dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass eine 15-ppm-Bilgenwasser-Separatoranlage in der Lage sein muss, sämtliche anfallenden ölhaltigen Gemische aus den Maschinenraumbilgen zu behandeln und dass erwartet werden darf, dass sie für die gesamte Spannbreite an Ölen, die an Bord befördert werden könnten, wirksam eingesetzt werden kann und dass Öl mit einer sehr hohen relativen Dichte oder deren Gemische, die als Emulsion vorliegen, zufrieden stellend behandelt werden können. Durch Reinigungsmittel, Emulgatoren, Lösungsmittel oder oberflächenaktive Substanzen, die zu Reinigungszwecken verwendet werden, kann es dazu kommen, dass Bilgenwasser emulgiert. Es sollen sachgerechte Maßnahmen getroffen werden, um die Mengen solcher Stoffe in den Bilgen eines Schiffes so gering wie möglich zu halten. Da zu keiner Zeit ausgeschlossen werden kann, dass emulgiertes Bilgenwasser vorhanden ist, muss die 15-ppm-Bilgenwasser-Separatoranlage in der Lage sein, so viel Öl aus der Emulsion abzuscheiden, dass ein Ausfluss erzeugt wird, dessen Ölgehalt 15 ppm nicht überschreitet.

1.1.4

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