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Entschließung MEPC.202(62)
angenommen am 15. Juli 2011
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Festlegung des karibischen Seegebiets der Vereinigten Staaten als Emissions-Überwachungsgebiet und Befreiung bestimmter Schiffe, die im nordamerikanischen Emissions-Überwachungsgebiet und im Emissions-Überwachungsgebiet "karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten" betrieben werden, nach den Regeln 13 und 14 sowie Anhang VII der Anlage VI von MARPOL)
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 33 vom 23.10.2012 S. 1146)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
ferner im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt worden ist,
sowie im Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage VI durch die Entschließung MEPC. 176(58) beschlossen wurde und am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist,
nach Prüfung des Änderungsentwurfs zur revidierten Anlage VI -
Änderungen der Regeln 13 und 14 sowie des Anhangs VII der revidierten Anlage VI von MARPOL | Anlage |
1 Regel 13 Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
6 Im Sinne dieser Regel sind folgende Gebiete Emissions-Überwachungsgebiete:
|
6 Im Sinne dieser Regel sind folgende Gebiete Emissions-Überwachungsgebiete:
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(Stand: 12.02.2021)
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