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Entschließung MEPC.230(65)
Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen
Vom 2. März 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 246)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet), die ihm durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC. 176(58) eine überarbeitete Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, welche die Emissionsgrenzen für Stickoxide (NOx) im Lichte des technischen Fortschritts und der Erfahrungen bei der Umsetzung erheblich verschärft;
unter Hinweis darauf, dass Anlage VI Regel s von MAROL festlegt, welche NOx-Emissionsnormen anzuwenden sind, wenn ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt wird;
in Anerkennung der Notwendigkeit Richtlinien auszuarbeiten, welche die Kriterien festlegen, an hand derer festgestellt wird, wann es für einen Austauschmotor nicht möglich ist, die Normen in Regel 13.5.1.1 (Stufe III) zu erfüllen;
nach Prüfung auf seiner fünfundsechzigsten Tagung der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner siebzehnten Tagung vorgeschlagenen Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen -
Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen
1 Wenn es erforderlich wird, einen Motor, für den grundsätzlich Anlage VI Regel 13 von MARPOL gilt (Antriebsleistung von mehr als 130 kW), zu ersetzen, so muss der nicht vollständig baugleiche Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 der entsprechenden Regel (Stufe III) niedergelegten Normen erfüllen, wenn er in einem nach Anlage VI Regel 13 Absatz 6 von MARPOL festgelegten Gebiet betrieben wird, sofern der Austausch am oder nach dem 1. Januar 2016 stattfindet, es sei denn
2 Bei der Entscheidung darüber, ob ein Motor der Stufe III für ein Schiff kein möglicher Austauschmotor ist, soll es erforderlich sein, nicht nur die Abmessungen und das Gewicht des Motors, sondern auch andere maßgebliche Eigenschaften des Schiffes zu untersuchen. Diese maßgeblichen Eigenschaften können einschließen:
3 Es sollen auch Einschränkungen hinsichtlich der zur Erfüllung von Randbedingungen erforderlichen Motoranpassung/-abstimmung berücksichtigt werden sowie die für den SCR-Betrieb in allen maßgeblichen Modi notwendigen Leistungsdaten.
(Stand: 29.08.2018)
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