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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.250(66) / Entschließung MSC.369(93)
Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)

Vom 25. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 257)



(Allgemeines, Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks, Vorrichtungen für das Lüften und Entgasen der Ladetanks, Regelung der Umgebungsbedingungen, Brandschutz und Feuerlöschung, Besondere Anforderungen, Zusammenfassung der Mindestanforderungen und Muster des Eignungszeugnisses)

(angenommen am 4. April 2014)
Siehe Fn. *

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

IN ANBETRACHT des Artikels 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind;

FERNER IN ANBETRACHT der Entschließung MEPC.19(22). mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen hat;

UNTER HINWEIS AUF Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schilfe (im Folgenden als das "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) und Artikel VI des Protokolls von 1978 zum Internationalen Überein-

kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als das "Protokoll von 1978" bezeichnet). in denen gemeinsam das Verfahren für die Änderung des Protokolls von 1978 festgelegt ist und durch die dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe übertragen worden ist, Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL) zu prüfen und darüber zu beschließen;

IN DER ERWÄGUNG. dass es höchst wünschenswert ist, dass die Bestimmungen des IBC-Codes, die sowohl nach MARPOL als auch nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 verbindlich sind, weiterhin identisch bleiben;

NACH PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen des IBC-Codes;

  1. BESCHLIESST nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b. c und d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welt handelsflotte ausmachen, der Organisation ihre Ablehnung der Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 die Änderungen des IBC-Codes nach ihrer Annahme nach vorstehender Nummer 2 am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973, allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes zu übermitteln; und
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften der vorliegenden Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;

.

Änderungen des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)
(siehe Entschließung MSC. 369(93))
Anlage

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC. 369(93), die gleichlautend auch durch MEPC.250(66) beschlossen wurde, "Änderungen des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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