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Entschließung MEPC.255(67)
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MPEC.232(65))
Vom 1. Februar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 198)
(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
auch gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI MARPOL), beschlossen hat;
im Hinblick darauf, dass die auf seiner zweiundsechzigsten Tagung durch Entschließung MEPC. 203(62) angenommenen Änderungen an Anlage VI MARPOL, die ein neues Kapitel 4 für Regeln zur Energieeffizienz von Schiffen einbeziehen, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,
auch im Hinblick darauf, DASS Regel 21.5 von Anlage VI MARPOL, in ihrer zuletzt geänderten Fassung, fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht geringer sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,
ferner im Hinblick darauf, DASS der Ausschuss auf seiner fünfundsechzigsten Tagung durch Entschließung MEPC. 232(65) die Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Interimsrichtlinien) annahm,
in der Erkenntnis, DASS die Änderungen der Anlage VI MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Interimsrichtlinien auf seiner siebenundsechzigsten Tagung,
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten ( Entschließung MEPC.232(65))
1 Die Fußnote, die sich auf Absatz 2 "Anwendbarkeit" bezieht, wird durch die folgende ersetzt:
(Red.Anm.: Sinngemäß in Absatz 2 "Geltung" geändert)
alt | neu |
1) Die Interimsrichtlinien gelten für Schiffe, die die Vorschriften für die Energieeffizienz von Schiffen nach Anlage VI Regel 21 von MARPOL in Phase 0 erfüllen müssen (d. h. Schiffstypen gemäß Tabelle 1 im Anhang mit einer Tragfähigkeit von 20.000 DWT oder darüber). | 1) Diese Interimsrichtlinien gelten für Schiffe, die die Vorschriften für die Energieeffizienz von Schiffen gemäß Regel 21 von Anlage VI MARPOL in Phase 0 und Phase 1 erfüllen müssen (d. h. Schiffstypen gemäß Tabelle 1 im Anhang mit einer Tragfähigkeit von 20.000 DWT oder darüber)." |
2 Der Titel des Anhangs wird durch den folgenden ersetzt:
alt | neu |
Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen, anwendbar in Phase 0 der EEDI-Umsetzung | "Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen, anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der EEDI-Umsetzung" |
(Stand: 29.08.2018)
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