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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.232(65)
Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten

Vom 24. Februar 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 248; 01.02.2018 S. 198 18; 01.02.2018 199 18a)



(angenommen am 17. Mai 2013)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) beschlossen hat;

im Hinblick darauf, dass die auf seiner zweiundsechzigsten Tagung beschlossenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL durch Aufnahme eines neuen Kapitels 4 über Regeln zur Energieeffizienz von Schiffen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist;

ebenso im Hinblick darauf, dass nach Regel 21.5 der revidierten Anlage VI von MARPOL die installierte Antriebsleistung nicht geringer sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen Bedingungen im Sinne der Richtlinien aufrechtzuerhalten;

in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie hinreichende Vorlaufzeiten für die Industrie vorsehen;

nach Prüfung auf seiner fünfundsechzigsten Tagung des Entwurfs der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten -

  1. beschließt die Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen nach Regel 20 der revidierten Anlage VI von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die beigefügten Richtlinien zum technischen Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) den Schiffseigentümern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Schiffskonstrukteuren und den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt zu, diese Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten;
  5. hebt ab diesem Zeitpunkt die mit MSC-MEPC.2/Rundschreiben 11 verteilten Richtlinien auf.

Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten

0 Zweck

Der Zweck dieser Interimsrichtlinien besteht darin, die Verwaltungen und anerkannten Stellen bei der Überprüfung zu unterstützen, ob Schiffe, die die EEDI-Anforderungen in den Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen erfüllen, über eine ausreichende installierte Antriebsleistung verfügen, um die Manövrierfähigkeit unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, wie in Regel 21.5 der Anlage VI Kapitel 4 von MARPOL näher ausgeführt ist.

1 Begriffsbestimmung

1.1 "Ungünstige Bedingungen" bezeichnen Seegangsbedingungen mit folgenden Parametern:

Signifikante Wellenhöhe hs, m Kammperiode TP, s Mittlere Windgeschwindigkeit Vw, m/s
5,5 7,0 bis 15,0 19,0

Für Küstengewässer ist das JONSWAP-Spektrum mit dem Verstärkungsfaktor 3,3 zugrunde zu legen.

1.2 Die folgenden ungünstigen Bedingungen sollen auf Schiffe angewendet werden, die mit folgendem Schwellenwert für die Schiffsgröße definiert sind.

Schiffslänge, m Signifikante Wellenhöhe hs, m Kammperiode
TP, s
Mittlere Windgeschwindigkeit Vw, m/s
weniger als 200 4,0 7,0 bis 15,0 15,7
200< Lpp< 250 Linear interpolierte Parameter abhängig von der Schiffslänge

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