umwelt-online-Demo: Entschließung MEPC.266(68) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Regel 12 der Anlage I MARPOL Vom am 15. Mai 2015 - (BGBl. II Nr. 23 vom 11.12.2020 S. 1244) (Übersetzung) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt - gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird, nach der auf seiner achtundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend die Anforderungen an Maschinenräume aller Schiffe - beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Regel 12 der Anlage I, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist; bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben; fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten; ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten; ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten. Anlage - Änderungen der Anlage I von M a R P O L Kapitel 3 Anforderungen an Maschinenräume aller Schiffe Teil a Bauart Regel 12 Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) Die Absätze 1 bis 4 der Regel 12 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1 Soweit nicht etwas anderes angegeben ist, findet diese Regel auf jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr Anwendung, außer dass Absatz 3.5 auf in Regel 1 Absatz 28.1 definierte Schiffe, die am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, nur angewendet werden muss, soweit dies zumutbar und durchführbar ist. 2 Ölrückstände (Ölschlamm) können direkt aus dem (den) Tank(s) für Ölrückstände (Ölschlamm) über den in Regel 13 bezeichneten genormten Abflussanschluss an Auffanganlagen oder an eine andere zugelassene Beseitigungsvorrichtung für Ölrückstände (Ölschlamm) entsorgt werden, wie zum Beispiel eine Verbrennungsanlage, einen für die Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm) geeigneten Hilfskessel oder andere anerkannte Einrichtungen, die unter Nummer 3.2 der Formblätter a oder B des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis zu vermerken sind. 3 Es müssen ein oder mehrere Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) vorhanden sein, die .1 ein angemessenes Fassungsvermögen entsprechend dem Maschinentyp und der Dauer der Reise besitzen, um die Ölrückstände (Ölschlamm) aufzunehmen, die nach den Vorschriften dieser Anlage nicht auf andere Weise beseitigt werden können, .2 mit einer Pumpe ausgestattet sein müssen, die dafür vorgesehen und geeignet ist, den/die Tank(s) für Ölrückstände (Ölschlamm) für die Entsorgung von Ölrückständen (Ölschlamm) mit den in Regel 12 Absatz 2 beschriebenen Mitteln abzusaugen, .3 keine Abflussanschlüsse zum Bilgensystem, zu dem (den) Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser, Tank - decken oder Ölfilteranlagen haben darf (dürfen), wobei .1 der (die) Tank(s) mit Abflüssen mit manuell zu betätigenden selbstschließenden Verschlüssen und Vorrichtungen für die anschließende visuelle Kontrolle des abgesetzten Wassers ausgestattet sein darf (dürfen), die in einen Sammeltank für ölhaltiges Bilgenwasser oder Lenzbrunnen oder eine andere Anordnung führen, vorausgesetzt, diese Anordnung ist nicht direkt mit den Leitungen des Bilgensystems verbunden, die dem Einleiten dienen, und .2 die Abflussleitungen der Tanks für Ölschlamm und die Bilgen-wasserleitungen mit einer gemeinsamen Rohrleitung verbunden sein dürfen, die zu dem in Regel 13 bezeichneten genormten Abflussanschluss führt; die Verbindung beider Systeme mit einer etwaigen gemeinsamen Rohrleitung, die zu dem in Regel 13 bezeichneten genormten Abflussanschluss führt, darf nicht erlauben, dass Ölschlamm in das Bilgensystem gelangt, .4 außer dem in Regel 13 bezeichneten genormten Abflussanschluss nicht mit Rohrleitungen ausgestattet sein dürfen, die eine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben, und .5 so entworfen und gebaut sein müssen, dass ihre Reinigung und das Abgeben der Rückstände an Auffanganlagen erleichtert werden. 4 Vor dem 1. Januar 2017 gebaute Schiffe müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2017 so ausgestattet sein, dass sie dem Absatz 3.3 entsprechen. - Inhalt -
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Entschließung MEPC.266(68)
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