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Änderungstext
Entschließung MEPC.331(76) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Änderungen der Anlagen 1 und 4 (Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Cybutryn und Vordruck des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem)
(angenommen am 17. Juni 2021)
(BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des AFS-Übereinkommens betreffend die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Cybutryn und den Vordruck des Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem -
1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des AFS-Übereinkommens die Änderungen der Anlagen 1 und 4, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des AFS-Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;
3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und iii des AFS-Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2023 in Kraft treten;
4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, Schiffe, die ihre Flagge führen und nachweislich von den mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens betroffen sind, daran zu erinnern, rechtzeitig gemäß dem in den Absätzen 4 und 5.3 der Anlage der Entschließung MEPC.195(61) in der gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung beschriebenen Verfahren eine Besichtigung für die Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem nach dem mit dieser Entschließung beschlossenen geänderten Mustervordruck zu beantragen, so dass Schiffe spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens ein gültiges Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem an Bord mitführen;
5. fordert die Vertragsparteien ferner auf, Schiffen, die nachweislich nicht von den mit dieser Entschließung beschlossenen Änderungen der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens betroffen sind, bei der nächsten Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems neue Internationale Zeugnisse über ein Bewuchsschutzsystem nach dem mit dieser Entschließung beschlossenen geänderten Mustervordruck auszustellen;
6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe d des AFS-Übereinkommens allen Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
7. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
8. ersucht den Generalsekretär ferner, eine beglaubigte konsolidierte Fassung des AFS-Übereinkommens zu erstellen.
Anlage Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Anlage 1
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
1 In der Tabelle in Anlage 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 werden die folgenden Zeilen angefügt:
"
Bewuchsschutzsystem | Beschränkungsmaßnahmen | Anwendungsbereich | Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 |
Bewuchsschutzsysteme, die diesen Stoff enthalten, dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden | alle Schiffe | 1. Januar 2023 |
Cybutryn CAS-Nr. 28159-98-0 |
Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das diesen Stoff am 1. Januar 2023 in der äußeren Deckschicht des Schiffskörpers oder der Schiffsaußenteile oder -flächen enthält, müssen entweder
1. das Bewuchsschutzsystem entfernen oder 2. eine Deckschicht aufbringen, die als Barriere ein Austreten dieses Stoffes aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystem verhindert |
alle Schiffe mit Ausnahme von |
(Stand: 08.02.2024)
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