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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

AFS - Internationales Übereinkommen von 2001 vom 05.10.2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Vom 2. Juni 2008
(BGBl. II Nr. 13 vom 06.06.2008 S. 520; MEPC.331(76) 24)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 20.11.2008 (Bek. 23.07.2009 II 967)

Siehe Fn. *

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökologisch und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann;

insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss;

unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen, die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird;

sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst;

eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt;

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen;

sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaußenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist;

ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens verpflichtet sich, seinen Bestimmungen in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch Bewuchsschutzsysteme verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert oder beseitigt werden.

(2) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf seine Anlagen.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Staat daran, einzeln oder mit anderen zusammen mit dem Völkerrecht im Einklang stehende strengere Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung nachteiliger Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen auf die Umwelt zu treffen.

(4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die weitere Entwicklung von wirksamen und umweltverträglichen Bewuchsschutzsystemen zu fördern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 13

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
  2. Der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.
  3. Der Ausdruck "Ausschuss" bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
  4. Der Ausdruck "Bruttoraumzahl" bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.

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