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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.340(77) - Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021

(angenommen am 26. November 2021)
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 194)



Zur vorhergehenden Regelung MEPC.259(68)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI von MARPOL angenommen hat, die die Emissionsgrenzen für Schwefeloxide (SOx) erheblich verschärft,

IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 4 der Anlage VI von MARPOL als Ersatz für die Verfahren zur Einhaltung von Vorschriften eine andere Methode erlaubt, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die durch die Anlage vorgeschriebene, einschließlich aller in Regel 14 festgelegten Normen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner neunundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.184(59) die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 angenommen hat,

FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner achtundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.259(68) die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (im Folgenden als die "ARS-Richtlinien 2015" bezeichnet) angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die ARS-Richtlinien 2015 auf einen aktuellen Stand zu bringen,

NACH DER auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Änderungsentwurfs der ARS-Richtlinien 2015, der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" (Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung) auf dessen siebenter Tagung erarbeitet wurde,

1 NIMMT die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021 (im Folgenden als die "ARS-Richtlinien 2021" bezeichnet) AN;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die ARS-Richtlinien 2021 umzusetzen und auf Abgasreinigungssysteme, die auf Schiffen installiert sind, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden, oder auf Abgasreinigungssysteme, die auf Schiffen installiert sind, deren Kiellegung vor dem 1. Juni 2022 erfolgte, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden, deren vertraglich vereinbartes Lieferdatum an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 liegt, oder falls kein Lieferdatum vertraglich vereinbart wurde, deren tatsächliche Lieferung an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte, anzuwenden; oder auf Änderungen von vorhandenen Abgasreinigungssystemen, wie in Absatz 4.2.2.4 oder 5.6.3 der ARS-Richtlinien 2021 beschrieben, die am oder nach dem 1. Juni 2022 vorgenommen wurden, wenn die Verwendung eines Abgasreinigungssystems nach Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zulässig ist;

3 FORDERT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen AUF, die ARS-Richtlinien 2021 Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und jeglichen anderen beteiligten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 FORDERT die Verwaltungen AUF, für eine Erfassung der Daten bezüglich des Einleitwassers zu sorgen, wie in Anhang 3 dieser Richtlinien beschrieben, sowie diesen Anhang bei der entsprechenden Probennahme aus Abgasreinigungssystemen, die nach den früheren Fassungen der ARS-Richtlinien zugelassen wurden, anzuwenden;

5 STIMMT ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; und

6 STIMMT AUSSERDEM ÜBEREIN, dass diese Richtlinien die ARS-Richtlinien 2015, die mit Entschließung MEPC.259(68) angenommen wurden, ersetzen.

Anlage

Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021

1 Einleitung

1.1 Durch die Anlage VI von MARPOL wird verlangt, dass Schiffe ölhaltigen Brennstoff verwenden, dessen Schwefelgehalt die in Regel 14 Absätze 1 oder 4 festgelegten Werte nicht überschreitet. In Regel 4 wird mit der Genehmigung der Verwaltung die Verwendung einer anderen Methode zur Einhaltung der Vorschriften gestattet, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die in dieser Anlage vorgeschriebene, einschließlich der in Regel 14 festgelegten Normen. Die Verwaltung einer Vertragspartei muss sämtliche von der Organisation erarbeiteten einschlägigen Richtlinien berücksichtigen, die sich auf den in Regel 4 vorgesehenen gleichwertigen Ersatz beziehen.

1.2 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um die Prüfung, die Besichtigungen und die Zeugnisausstellung sowie die Zulassung von Abgasreinigungssystemen (ARS) nach Maßgabe von Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zu ermöglichen.

1.3 Die Gleichwertigkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Regel 14

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