Regelwerk

Anlage VI von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

Revidierte Fassung 2021 *

Vom 1. Mai 2022
Revidierte Fassung 2021- 02.09.2021 MEPC. 328(76)21
(Quelle: imo.org;
16.12.2022 Nr. 247/2024 MEPC.361(79) 24b5; 362(79) 24b6)



In Kraft gesetzt ab 01.11.2021 durch die 2. SeeKlimaUmwÜEÄndV vom 30. Januar 2024 (BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)

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zum Übereinkommen

siehe auch: MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.6 - Einheitliche Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL

Zur Fassung 2008

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Anwendung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.

Regel 2 Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Anlage" bezeichnet Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) und des von der Organisation geänderten Protokolls von 1997, sofern diese Änderungen nach Artikel 16 dieses Übereinkommens beschlossen und in Kraft gesetzt worden sind.
2 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,
  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder einem Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
3 Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe entsprechen.
4 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
5 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten. 1
6 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.
7 Der Ausdruck "Hilfssteuerungsvorrichtung" bezeichnet ein System, eine Funktion oder eine Betriebsweise, das beziehungsweise die in oder an einem Schiffsdieselmotor installiert ist und dazu benutzt wird, den Motor und/oder seine Peripheriegeräte vor Betriebsbedingungen zu schützen, die zu Beschädigungen oder Ausfällen führen könnten, oder das beziehungsweise die zur Unterstützung des Startvorgangs benutzt wird. Eine Hilfssteuerungsvorrichtung kann auch eine Betriebsweise oder Maßnahme sein, von der in überzeugender Weise nachgewiesen worden ist, dass sie keine Manipulationsvorrichtung darstellt.
8 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code).
9 Der Ausdruck "kontinuierliche Brenngutzuführung" bezeichnet einen Vorgang, bei dem einer Brennkammer ohne menschliches Zutun Abfall zugeführt wird, während die Verbrennungsanlage unter normalen Betriebsbedingungen mit einer Betriebstemperatur der Brennkammer zwischen 850 °C und 1.200 °C arbeitet.
10 Der Ausdruck "Manipulationsvorrichtung" bezeichnet eine Vorrichtung, mit der die veränderlichen Betriebsparameter (zum Beispiel Motordrehzahl, Temperatur, Ansaugunterdruck oder ein anderer Parameter) zum Zweck der Aktivierung, Modulierung, Verzögerung oder Deaktivierung des Betriebs einer Komponente oder der Wirkungsweise des Emissions-Überwachungssystems gemessen oder anderweitig erfasst werden oder mit der auf diese Parameter reagiert wird, und zwar in einer Art und Weise, dass der Wirkungsgrad des Emissions-Überwachungssystems unter Bedingungen, die beim Normalbetrieb typischerweise auftreten, verringert wird, sofern nicht der Einsatz einer solchen Vorrichtung in den angewandten Emissionsprüfverfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zeugnissen weitgehend einbezogen wird.
11 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen. 2
12 Der Ausdruck "Emission" bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen von Stoffen, die der Überwachung aufgrund dieser Anlage unterliegen, in die Atmosphäre oder ins Meer.
13 Der Ausdruck "Emissions-Überwachungsgebiet" bezeichnet ein Gebiet, für das die Annahme besonderer verbindlicher Maßnahmen betreffend die von Schiffen ausgehenden Emissionen erforderlich ist, um die Luftverunreinigung durch NOx oder SOx

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