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MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.6 - Einheitliche Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL
Vom 10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 134)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) einheitliche Interpretationen der Regel 18 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL über die Verwendung von Biobrennstoffen angenommen.
2 Der aktualisierte konsolidierte Wortlaut aller bestehenden einheitlichen Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL, einschließlich derjenigen im Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.5, ist in der Anlage aufgeführt.
3 Die Nummern der Regeln in den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen beziehen sich auf die mit der Entschließung MEPC.328(76) angenommene Revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die am 1. Mai 2022 gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL angenommen wurde und am 1. November 2022 in Kraft treten wird.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL sofern zutreffend anzuwenden und sie allen betroffenen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
5 Die Mitgliedsregierungen werden außerdem aufgefordert, MEPC.1/Rundschreiben 897 zur Kenntnis zu nehmen, in dem Tabellen mit Querverweisen zwischen der Revidierten Anlage VI von MARPOL von 2021 und der vorherigen Anlage VI von MARPOL enthalten sind.
6 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Rundschreiben 795/Rev.5 auf.
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Einheitliche Interpretationen zur Anlage VI von MARPOL
1 Begriffsbestimmung "neues Schiff"
Begriffsbestimmungen
Regel 2 Absatz 2.18 lautet wie folgt:
"Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
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Interpretation:
1.1 Für die Anwendung der Begriffsbestimmung "neues Schiff" nach Regel 2 Absatz 2.18 auf jede in Tabelle 1 der Regel 24 aufgeführte Phase ist sie wie folgt zu interpretieren:
1.2 Mit den obigen Interpretationen wird der vorgeschriebene EEDI jeder Phase auf das folgende neue Schiff angewendet, das in eine der in den Regeln 2 Absatz 2.5, 2 Absatz 2.7, 2 Absatz 2.9, 2 Absatz 2.14, 2 Absatz 2.15, 2 Absatz 2.22, 2 Absatz 2.29 definierten Kategorien fällt und auf das Kapitel 4 anwendbar ist:
falls kein Bauvertrag vorliegt:
falls kein Bauvertrag vorliegt:
(Stand: 22.03.2023)
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