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MEPC.1/Rundschreiben 895/Rev.1 - Einheitliche Interpretationen der technischen NOx-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung
10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 144)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) die überarbeiteten einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, angenommen.
2 Der aktualisierte konsolidierte Wortlaut aller einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich jener des Rundschreibens MEPC.1/Circ.895 sind im Anhang wiedergegeben.
3 Mitgliedsregierungen sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden und sie allen beteiligten Vertragsparteien, zur Kenntnis zu bringen.
4 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Circ.895 auf.
Einheitliche Interpretationen der technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung
Absatz 2.2.4.1 lautet wie folgt:
"Bei manchen Motoren ist aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart oder des Liefertermins keine Vorzulassung auf dem Prüfstand möglich. In solchen Fällen hat der Motorenhersteller, der Reeder oder die Bauwerft bei der Verwaltung eine Prüfung an Bord zu beantragen (siehe Absatz 2.1.2.2). Der Antragsteller hat der Verwaltung nachzuweisen, dass die bordseitige Prüfung alle Anforderungen eines Prüfstandverfahrens nach Kapitel 5 dieser Vorschrift erfüllt. Wird eine erstmalige Besichtigung an Bord ohne gültige Vorzulassungs-Prüfung durchgeführt, so wird für eventuelle Messabweichungen in keinem Fall eine Toleranz eingeräumt. Für Motoren, die im Hinblick auf die Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 2.2.4.2 dieselben Verfahren wie bei einer Vorzulassung des Motors auf einem Prüfstand." |
Interpretation:
1.1 Motoren, die einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, müssen eine vorläufig zugelassene Technische Akte haben bis Ergebnisse der Emissionsprüfung vorliegen.
1.2 Wenn das Ergebnis der Emissionsprüfung nicht mit der anzuwendenden NOx-Regel übereinstimmt, müssen die Motoren auf die einzuhaltenden Bedingungen der ursprünglichen Zulassung nachjustiert werden, sollte es diese geben, oder der Antragsteller muss die Annahme weiterer Prüfungen bei der Flaggenstaatverwaltung beantragen.
Absatz 4.4.6.1 lautet wie folgt:
"Eine Motorengruppe kann durch grundlegende Charakteristika und Spezifikationen, zusätzlich zu den in Absatz 4.3.8 für Motorenfamilien genannten Parametern, definiert werden." |
Interpretation:
2.1 Absatz 4.4.6.1 verweist auf Absatz 4.3.8, der eine Anleitung für die Auswahl einer Motorenfamilie gibt. Für Motoren, die mit einem SCR-System zur Verringerung von NOx-Emissionen ausgestattet sind, ist es anerkannt, dass einige angegebene Parameter nicht bei allen Motoren der Gruppe die gleichen sind; insbesondere sind in den Absätzen 4.3.8.2.3 und 4.3.8.2.4 angegeben:
".3 Hubraum der einzelnen Zylinder
.4 Zylinderzahl und -anordnung
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2.2 Bei Motoren, die mit einem SCR-System zur Verringerung von NOx-Emissionen ausgestattet sind, sind gegebenenfalls die Anzahl und die Anordnung der Zylinder nicht bei allen Motoren einer Motorengruppe die gleichen. Diese Parameter können durch neue Parameter, die von der SCR-Kammer und dem Katalysatorblock stammen, wie beispielsweise die SCR-Raumgeschwindigkeit (space velocity - SV), die Geometrie des Katalysatorblocks und das Katalysatormaterial, ersetzt werden."
2.3 Diese Interpretation kann bei der Motorenfamilie angewendet werden, für die der Antragsteller klare Beweise dafür erbracht hat, dass ein Motorenfamilien-Konzept, bei dem eine unterschiedliche Anzahl Motoren und verschiedene Anordnungen der Zylinder möglich sind, zu den gleichen oder niedrigeren NOx-Emissionen der Motoren mit unterschiedlicher Zylinderzahl führt wie die NOx-Emissionen des zugehörigen Stamm-Motors.
Absatz 4.4.6.2 lautet wie folgt:
"4.4.6.2 Motoren innerhalb einer Motorengruppe müssen nachstehende Parameter und Spezifikationen gemeinsam haben:
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(Stand: 20.04.2023)
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