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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.143(77)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966

Vom 26. Februar 2005
(BGBl. II Nr. 7 vom 09.03.2005 S. 218)



(angenommen am 5. Juni 2003)

Der Schiffsicherheitsausschuss -

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung,

nach der auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen der Anlage B des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2004 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Protokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2005 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988, allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderung der Anlage B  des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 . Anlage

1. Der bisherige Wortlaut der Anlage I zu Anlage B wird ersetzt.


Anlage II Zonen, Gebiete und Jahreszeiten

Regel 49 Jahreszeitliche Tropengebiete

2. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7 Buchstabe b wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"b) Ein Gebiet, das begrenzt wird:

im Norden und Osten durch die Südgrenze der Tropenzone;
im Süden durch den Breitengrad 24° S von der Ostküste Australiens bis zur Länge 154° O, den Längengrad 154° O bis zum Wendekreis des Steinbocks, den Wendekreis des Steinbocks bis zur änge 150° W, den Längengrad 150° W bis zur Breite 20° S und durch den Breitengrad 20° S bis zu seinem Schnittpunkt mit der Südgrenze der Tropenzone und im Westen durch die Grenzen des Gebiets innerhalb des Großen Barriere-Riffs, das zur Tropenzone gehört, und durch die Ostküste Australiens.

Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. April bis 30. November
Sommer: 1. Dezember bis 31. März."


ENDE

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