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Entschließung MSC.143(77)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 26. Februar 2005
(BGBl. II Nr. 7 vom 09.03.2005 S. 218)
Der Schiffsicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung,
nach der auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
Änderung der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 . | Anlage |
1. Der bisherige Wortlaut der Anlage I zu Anlage B wird ersetzt.
Anlage II Zonen, Gebiete und Jahreszeiten
Regel 49 Jahreszeitliche Tropengebiete
2. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 7 Buchstabe b wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
"b) Ein Gebiet, das begrenzt wird:
im Norden und Osten durch die Südgrenze der Tropenzone;
im Süden durch den Breitengrad 24° S von der Ostküste Australiens bis zur Länge 154° O, den Längengrad 154° O bis zum Wendekreis des Steinbocks, den Wendekreis des Steinbocks bis zur änge 150° W, den Längengrad 150° W bis zur Breite 20° S und durch den Breitengrad 20° S bis zu seinem Schnittpunkt mit der Südgrenze der Tropenzone und im Westen durch die Grenzen des Gebiets innerhalb des Großen Barriere-Riffs, das zur Tropenzone gehört, und durch die Ostküste Australiens.
Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. April bis 30. November
Sommer: 1. Dezember bis 31. März."
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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