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Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 geändert durch das Protokoll von 1988
Vom 20. Februar 1969
(BGBl. II Nr. 10 vom 27.02.1969 S. 249; 26.02.2005 S. 218 05; 22.09.2010 S. 1060 (MSC.270(85)) 10; 07.08.2014 S. 474 MSC.329(90) 14, MSC.345(91) 14a; 15.04.2016 S. 380 MSC.356(92) 16, MSC.375(93) 16a Inkrafttreten; MSC.491(104) 23)
(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 194) Interpr.194
(Einheitliche Interpretationen MSC der IMO LL.3 Rundschreiben 208) Interpr.208 / Interpr.b
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1508) Interpr.1508
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1534) Interpr.1534(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535) Interpr.1535
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1535/Rev. 1) Interpr.1535/1
(Einheitliche Interpretationen MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10) Interpr.2(10)
Die Vertragsregierungen
von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage I bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Art. 4 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für
(2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Anlage I enthaltenen Regeln für neue Schiffe.
(Stand: 27.12.2023)
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