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Entschließung MSC.206(81)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)
Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 752)
Siehe Fn. *
(angenommen am 18. Mai 2006)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
1 beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSSCodes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3 fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;
4 ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ersucht den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
( FSS-Code)
Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
Der bisherige Wortlaut des Kapitels 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme 1 Anwendung Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsysteme. 2 Technische Anforderungen 2.1 Allgemeines 2.1.1 Feuerlöschmittel 2.1.1.1 Ist die Menge des Feuerlöschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Feuerlöschmittels nicht größer zu sein als die größte für einen einzelnen so geschützten Raum erforderliche Menge. 2.1.1.2 Das Volumen der Anlass-Luftflaschen, umgerechnet in das Volumen entspannter Luft, ist bei der Berechnung der erforderlichen Menge an Feuerlöschmittel dem Bruttovolumen des Maschinenraumes hinzuzurechnen. Statt dessen kann eine unmittelbar ins Freie führende Leitung an den Sicherheitsventilen angebracht sein. 2.1.1.3 Es sind Vorrichtungen vorzusehen, damit die Besatzung die Menge des Feuerlöschmittels in den Behältern ungefährdet prüfen kann. 2.1.1.4 Die Behälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels und zugehörige druckbeaufschlagte Bauteile müssen entsprechend den einschlägigen Vorschriften für Druckbehälter und den Anforderungen der Verwaltung ausgelegt sein, wobei ihre Anordnung und die während des Betriebs zu erwartenden höchsten Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen sind. 2.1.2 Einbauanforderungen 2.1.2.1 Die Rohrleitungen für die Verteilung des Feuerlöschmittels müssen so verlegt und die Austrittsdüsen so verteilt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels gewährleistet ist. 2.1.2.2 Sofern nicht die Verwaltung etwas anderes gestattet, müssen die erforderlichen Druckbehälter für die Aufbewahrung des Feuerlöschmittels, mit Ausnahme von Wasserdampf, entsprechend Regel II-2/10.4.3 des Übereinkommens außerhalb der geschützten Räume untergebracht sein. 2.1.2.3 Ersatzteile für das System müssen an Bord gelagert sein und den Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.1.3 Anforderungen für System-Einrichtungen 2.1.3.1 Die erforderlichen Rohrleitungen zur Weiterleitung des Feuerlöschmittels in die geschützten Räume sind mit Verteilerventilen zu versehen, auf denen deutlich angegeben ist, zu welchen Räumen die Rohrleitungen führen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die unbeabsichtigte Einleitung des Löschmittels in den Raum zu verhindern. Wird ein Laderaum, in dem ein Gas-Feuerlöschsystem eingebaut ist, als Fahrgastraum verwendet, so muss während dieser Verwendung die Gasanschlussleitung blindgeflanscht sein. Rohrleitungen dürfen durch Unterkunftsräume führen, sofern sie eine ausreichende Wanddicke haben und ihre Dichtigkeit nach dem Einbau durch eine Druckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 5 N/mm3 |
(Stand: 29.08.2018)
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