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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

FSS-Code - Annahme des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
Entschließung MSC.98(73)

Vom 20. Juni 2002
(VkBl. 2002 S. 449; 02.11.2009 S. 752 MSC.206(81) 09 ; 02.11.2009 S. 756 MSC.217(82) 09a; 27.05.2013 S. 694 MSC.292(87) 13; 31.05.2013 S. 699 MSC.311(88) 13a; 27.06.2013 S. 774 MSC.327(90) 13b; 03.12.2013 S. 1280 MSC.339(91) 13c; 22.04.2015 S. 330 MSC.367(93) 15; 28.11.2016 S. 875 MSC.403(96) 16); 25.07.2017 S. 770 MSC.410(97) 17; 18.05.2020 S. 338 MSC.457(101) 20; 30.06.2022 S. 413 MSC.484(103) 22)



(angenommen am 5. Dezember 2000)
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1120) Interpr.1220 14, 16
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreibens 1240
) Interpr.1240
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreibens 1314) Interpr.1314
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreibens 1388) Interpr.1388
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1433) Interpr.1433
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1456) Interpr.1456
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1499) Interpr.1499
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1528) Interpr.1528
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1550) Interpr.1550
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1554) Interpr.1554
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1550) Interpr.1556
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1582) Interpr.1582/Rev. 1

(Anleitung für die Anwendung der Kapitel 4 bis 7 und 9 Anleitung)

(Frühe Umsetzung der Änderungen MSC.1/Rundschreiben 1523)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf die überarbeitete Fassung des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet),

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die durch das überarbeitete Kapitel II-2 des Übereinkommens geforderten Brandsicherheitssysteme weiterhin verbindlich vorzuschreiben,

im Hinblick auf die Entschließung MSC.99(73), mit der er - unter anderem- die überarbeitete Fassung des Kapitels II-2 des Übereinkommens angenommen hat, um die Vorschriften des Internationalen Codes für Brandschutzsysteme (FSS-Code) nach dem Übereinkommen verbindlich zu machen,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlautes des vorgeschlagenen FSS-Code,

  1. beschließt den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code), dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der FSS-Code bei Inkrafttretung des überarbeiteten Kapitels II-2 des Übereinkommens am 1. Juli 2002 in Kraft treten wird,
  3. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen FSS-Code zu übermitteln,
  4. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Entschließung MSC.98(73)
Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (Code für Brandsicherheitssysteme) 1

Präambel

1 Dieser Code bezweckt, internationale Normen spezieller technischer Anforderungen für die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung vorgeschrieben Brandsicherheitssysteme vorzuhaten.

2 Dieser Code wird am oder nach dem 1. Juli 2002 für Brandsicherheitssysteme verbindlich, die nach dem Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung vorgeschrieben sind. Zukünftige Änderungen des Codes müssen in Übereinstimmung mit dem in Artikel VIII des Übereinkommens niedergelegten Verfahren angenommen und in Kraft gesetzt werden.

Kapitel 1
Allgemeines

1 Anwendung

1.1 13 Dieser Code ist auf Brandsicherheitssysteme anzuwenden, auf die im Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung verwiesen wird.

1.2

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