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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.265(84)
Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19))

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 276)



(angenommen am 9. Mai 2008)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf die Bedeutung der Anforderungen und die Zuverlässigkeit von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die entsprechend den Bestimmungen der Regel II-2/12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zugelassen sind,

in dem Wünsche mit dem Fortschritt der Sprinkler- und Wassernebeltechnologie und einer weiteren Verbesserung des Brandschutzes an Bord von Schiffen Schritt zu halten,

nach Prüfung auf seiner vierundachtzigsten Tagung des Wortlauts der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)),

  1. Beschließt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung enthaltenen Änderungen der Überarbeiteten
    Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19),
  2. fordert die Regierungen AUF, diese Änderungen bei der Zulassung von gleichwertigen Sprinkler- und Wassersprühsystemen am oder nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden.

Änderungen der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19))

1 Nach dem vorhandenen Abschnitt 1 wird folgender neuer Abschnitt 1-1 angefügt:

"1-1 Anwendung

1-1.1 Die vorliegenden Richtlinien gelten für gleichwertige Wassersprühsysteme, die am oder nach dem 9. Mai 2008 eingebaut werden.

1-1.2 Vorhandene Typzulassungsbescheinigungen, die zur Bestätigung der Übereinstimmung von gleichwertigen Wassersprühsysteme mit den durch Entschließung A.800(19) angenommenen überarbeiteten Richtlinien ausgestellt worden sind, bleiben bis 6 Jahre nach dem 9. Mai 2008 gültig.

1-1.3 Vorhandene gleichwertige Wassersprühsysteme, die vor dem 9. Mai 2008 eingebaut worden sind und auf den Anforderungen der Entschließung A.800(19) basieren, dürfen in Betrieb bleiben, solange sie gebrauchsfähig sind."

2 Der bisherige Absatz 3.3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

alt neu
3.3 Das System muss geeignet sein, das Feuerlöschmittel auf Wasserbasis für eine Dauer von mindestens 30 Minuten ununterbrochen abzugeben. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Regel II-2/12.4.12 SOLAS muss ein Druckbehälter vorgesehen sein.  "3.3 Das Wassersprühsystem muss geeignet sein, das Feuerlöschmittel auf Wasserbasis für eine Dauer von mindestens 30 Minuten ununterbrochen abzugeben. Zur Erfüllung der Funktionsanforderungen nach Absatz 2.3.2.1 Kapitel 8 des FSS-Codes muss ein Druckbehälter oder eine andere Einrichtung vorgesehen sein. Die Auslegung des Systems muss sicherstellen, dass in jedem Abschnitt an der am weitesten entfernten Düse innerhalb von 60 s nach Auslösung des Systems der volle Systemdruck vorhanden ist."

3 Die bisherigen Absätze 3.8 und 3.9 werden durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
3.8 Das System muss sowohl von der Haupt- als auch von der Notenergiequelle aus versorgt werden können.

3.9 Das System muss mit einer redundanten Einrichtung zum Pumpen oder einer anderweitigen Einrichtung versehen sein, die ein Feuerlöschmittel auf Wasserbasis zum Wassersprühsystem förder

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