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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.270(85)
Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 9. September 2010
(BGBl. II Nr. 25 vom 22.09.2010 S. 1060)



(angenommen am 4. Dezember 2008)
Bekanntmachung

Der Schiffssicherheitsausschuss -

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung,

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertrags - parteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandels - flotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des FreibordProtokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2010 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988, allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Anlage

Anlage B
Anlagen des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel I
Allgemeines

Regel 1 Festigkeit und Intaktstabilität von Schiffen

1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Einhaltung von Vorschriften

  1. Schiffe, die vor dem 1. Juli 2010 gebaut sind, müssen einer für die Ver waltung annehmbaren Intaktstabilitätsnorm entsprechen.
  2. Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut sind, müssen mindestens den Vorschriften des Teils a des IS-Codes 2008 entsprechen."

Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

2 Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:

"(16) IS-Code 2008. Der Ausdruck IS-Code 2008 bezeichnet den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008, der aus einer Einleitung, einem Teil a (der verbindlichen Charakter hat) und einem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der durch Entschließung MSC.267(85) beschlossenen Fassung, sofern

  1. Änderungen der Einleitung und des Teils a des Codes nach Maßgabe des Artikels VI des Freibord-Protokolls von 1988 betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage B des Protokolls beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
  2. Änderungen des Teils B des Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind."


Siebte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch - stabe aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in London am 4. Dezember 2008 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung MSC.270(85) über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457; 2008 II S. 668, 669) zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Ent - schließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Am selben Tag treten die in Artikel 1 erwähnten Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

ENDE

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