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Entschließung MSC.270(85)
Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 9. September 2010
(BGBl. II Nr. 25 vom 22.09.2010 S. 1060)
(angenommen am 4. Dezember 2008)
Bekanntmachung
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung,
nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung |
Anlage |
Anlage B
Anlagen des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel I
Allgemeines
Regel 1 Festigkeit und Intaktstabilität von Schiffen
1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
"(3) Einhaltung von Vorschriften
Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
2 Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:
"(16) IS-Code 2008. Der Ausdruck IS-Code 2008 bezeichnet den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008, der aus einer Einleitung, einem Teil a (der verbindlichen Charakter hat) und einem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der durch Entschließung MSC.267(85) beschlossenen Fassung, sofern
Siebte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch - stabe aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die in London am 4. Dezember 2008 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung MSC.270(85) über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457; 2008 II S. 668, 669) zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Ent - schließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Am selben Tag treten die in Artikel 1 erwähnten Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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