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Entschließung MSC.292(87)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
Vom 27. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 694)
(angenommen am 21. Mai 2010)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC .98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)
Kapitel 1
Allgemeines
Abschnitt 1 - Anwendung
1 Am Ende des Absatzes 1.2 wird folgender neuer
Satz angefügt:
"Nach dem 1. Juli 2002 angenommene Änderungen des Codes sind jedoch nur auf Schiffe anzuwenden, deren Kiel an oder nach dem Tag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
Kapitel 10
Absaug Rauchmeldesysteme
2 Der bisherige Wortlaut des Kapitels 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1 Anwendung
Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Absaugrauchmeldesysteme. 2 Technische Anforderungen 2.1 Allgemeine Vorschriften 2.1.1 Wenn im Wortlaut dieser Regel das Wort "System" verwendet wird, bedeutet es "Absaugrauchmeldesystem". 2.1.2Interpr. Ein vorgeschriebenes System muss jederzeit im Dauerbetrieb arbeiten können; jedoch können Systeme, die nach einem sich ständig wiederholenden Abfragezyklus arbeiten, anerkannt werden, wenn die Dauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden Abfragen derselben Messstelle den Anforderungen der Verwaltung entspricht. 2.1.3 Das System muss so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, dass das Eindringen von giftigen oder brennbaren Stoffen oder Feuerlöschmitteln in Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen oder Maschinenräume verhütet wird. 2.1.4 Das System mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommenden Spannungsschwankungen und Schaltvorgänge, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist und die Möglichkeit einer Entzündung entzündbarer Gas-Luft-Gemische verhindert. 2.1.5 Das System muss so beschaffen sein, dass es ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden kann. 2.1.6 Für die elektrische Anlage, die zur Versorgung des Systems dient, muss eine alternative Energieversorgung vorhanden sein. 2.2 Anforderungen für Bauteile 2.2.1 Für das Messgerät muss bescheinigt sein, dass es anspricht, bevor die Rauchdichte innerhalb der Messkammer 6,65 % Trübung je Meter überschreitet. 2.2.2Interpr. Absauglüfter müssen doppelt vorhanden sein. Die Lüfter müssen für den Betrieb unter normalen Lüftungsbedingungen im überwachten Bereich eine ausreichende Leistung haben; die Gesamtansprechzeit des Lüftungssystems muss den Anforderungen der Verwaltung genügen. 2.2.3 Die Kontrolltafel muss die Beobachtung von Rauch in den einzelnen Sammelrohren ermöglichen. 2.2.4 Es müssen Vorrichtungen zur Überwachung des Luftstroms durch die Sammelrohre vorhanden sein, die so ausgelegt sind, dass, soweit praktisch durchführbar, das Absaugen gleicher Mengen aus jedem angeschlossenen Rauchsammler sichergestellt ist. |
(Stand: 29.08.2018)
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