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Entschließung MSC.295(87)
Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung MSC.81(70))
Vom 17. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 949)
(angenommen am 21. Mai 2010)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie in Anbetracht der Entschließung A.689(17) mit dem Titel "Prüfung von Rettungsmitteln", mit der die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,
ferner in Anbetracht dessen, dass die Versammlung bei der Annahme der Entschließung A.689(17) den Ausschuss ermächtigt hatte, die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,
im Hinblick auf Entschließung MSC.81(70), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte, genauere Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code) einzuführen,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die entsprechenden Vorschriften der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln zusammen mit den zugehörigen Änderungen des LSA-Codes, die mit Entschließung MSC. 293(87) angenommen wurden, sachgemäß anzupassen,
nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln, die der Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung erarbeitet hatte -
Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung MSC.81(70)) in der zuletzt geänderten Fassung
Teil 1
Überprüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
1. In den Absätzen 5.2.1, 5.7, 5.16.4, 5.17.1, 5.17.2.3, 5.17.10.4 und 5.17.12 wird die Angabe "75 Kilogramm" durch die Angabe "82,5 Kilogramm" ersetzt.
Teil 2
Prüfungen bei laufender Produktion und
ÜberPrüfung der vorschriftsmäßigen Aufstellung
2. In Absatz 5.2 wird der bisherige Unterabsatz .4 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:
alt | neu |
4. Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse des vollständig ausgerüsteten und besetzten Rettungsfloßes beziehungsweise Bereitschaftsbootes entsprechen; dabei wird jeder Person eine Masse von 75 Kilogramm für das Rettungsfloß und 82,5 kg für das Bereitschaftsboot zugerechnet. | "4. Die 10 v. H. Überlast sollen 10 v. H. der Masse des vollständig ausgerüsteten und besetzten Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes entsprechen; dabei wird jeder Person eine Masse von 82,5 Kilogramm zugerechnet." |
3. In Absatz 6.2.5 wird die Angabe "75 Kilogramm" durch die Angabe "82,5 Kilogramm" ersetzt.
Bek anntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.295 (87)
"Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))"
Vom 17. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 949)
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses Entschließung MSC.295 (87), "Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 25.03.2021)
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