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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.81(70) - Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln

Vom 18. September 2009
(VkBl. Nr. 18 vom Juni 2009 S. 638; MSC.321(89) 12.10.2011 S. 881 11a; MSC.323(89) 21.10.2011 S. 883 11b; MSC.295(87) 17.11.2011 S. 949 11c; MSC.378(93) 17.02.2015 S. 186 15; MSC.427(98) 03.01.2018 S. 113 18; MSC.472(101) - 30.04.2021 S. 437 21; MSC 488(103) 30.06.2022 S. 415 22)



(angenommen am 11. Dezember 1998)

Der Schiffssicherheitsausschuß

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick darauf, dass die Versammlung anläßlich der Annahme der Entschließung A.689(17) - Prüfung von Rettungsmitteln - den Ausschuß ermächtigt hat, die Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln einer ständigen Überprüfung zu unterwerfen und, wenn zweckmäßig, Änderungen dazu anzunehmen,

weiterhin im Hinblick darauf, dass der Ausschuß seit der Annahme der Entschließung A.689(17) die ihr als Anlage beigefügte Empfehlung mit der Entschließung MSC.54(66), den Rundschreiben MSC/Circ.596, MSC/Circ.615, MSC/Circ.809 sowie der vorliegenden Entschließung fünfmal geändert hat,

eingedenk dessen, dass die SOLAS-Konferenz 1995 im Zuge der Annahme von Änderungen des SOLAS-Übereinkommen von 1974 betreffend die Sicherheit von Ro/Ro-Fahrgastschiffen auch die Konferenz-Entschließung 7 - Entwicklung von Vorschriften, Richtlinien und Leistungsanforderungen - angenommen und den Ausschuß in diesem Zusammenhang aufgefordert hat, zum Zwecke der Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz angenommenen Änderungen entsprechende Vorschriften, Richtlinien und Leistungsanforderungen zu entwickeln,

weiterhin im Hinblick darauf, dass gemäß den Vorschriften des neuen Kapitels III des SOLAS-Übereinkommens von 1974 am 1. Juli 1998 der Internationale Rettungsmittel- (LSA) Code in Kraft getreten ist,

in Anerkennung der Notwendigkeit der Einführung genauerer Prüfvorschriften für die Prüfung von Rettungsmitteln,

nach Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 41. Tagung,

  1. nimmt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung wiedergegebene Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln an;
  2. empfiehlt den Vertragsregierungen, sicherzustellen, dass Rettungsmittel
  1. den in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung empfohlenen Prüfungen oder aber
  2. solchen Prüfungen unterzogen werden, die nach Auffassung der Verwaltung den in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung empfohlenen Prüfungen im Wesentlichen gleichwertig sind.

Einleitung

Die in dieser Empfehlung beschriebenen Prüfungen sind auf der Grundlage des Internationalen Rettungsmittel- (LSA) Code erarbeitet worden.

Rettungsmittel, die an oder nach dem 1. Juli (B)-201 04(B) an Bord eingebaut werden, sollen den einschlägigen Vorschriften dieser Empfehlung oder aber gegebenenfalls den von der Verwaltung festgelegten, im Wesentlichen gleichwertigen Vorschriften entsprechen. Soweit in dieser Empfehlung die Leistungsvorschriften oder Prüfverfahren für die Ausrüstung eine wesentliche Änderung erfahren haben, muss ein bereits auf der Grundlage von Entschließung A.521(13) oder von früheren Fassungen der Entschließung A.689(17) geprüfter Ausrüstungsgegenstand nur den von solchen Änderungen betroffenen Prüfungen unterzogen werden.

Rettungsmittel, die vor dem 1. Juli (B)-201 04(B) an Bord eingebaut worden sind, dürfen den einschlägigen Vorschriften der mit Entschließung A.521(13) oder früheren Fassungen der Entschließung A.689(17) angenommenen Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln oder aber gegebenenfalls den von der Verwaltung festgelegten, im wesentlichen gleichwertigen Vorschriften entsprechen und dürfen auf dem Schiff, auf dem sie gegenwärtig eingebaut sind, weiter verwendet werden, so lange sie dem Betrieb genügen.

Prüfungen nach Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel- (LSA) Code, die in der vorliegenden Empfehlung nicht aufgeführt sind, sollen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Es soll sichergestellt werden, dass Rettungsmittel, die von den in der vorliegenden Empfehlung beschriebenen Prüfungen nicht erfasst werden, den einschlägigen Vorschriften Rettungsmittel- (LSA) Code entsprechen.

Teil 1
Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln

1 Rettungsringe

1.1 Besondere Merkmale von Rettungsringen

Durch Messen, Wiegen und Untersuchen soll festgestellt werden, dass der Rettungsring

1.1.1 einen äußeren Durchmesser von höchstens 800 Millimeter und einen inneren Durchmesser von mindestens 400 Millimeter hat;

1.1.2 eine Masse von mindestens 2,5 Kilogramm hat;

1.1.3 falls er dafür vorgesehen ist, die Schnellauslösevorrichtung für ein selbstzündendes Rauchsignal und eine selbstzündende Leuchte zu betätigen, eine Masse von mindestens 4 Kilogramm hat (siehe Absatz 1.8); und

1.1.4 mit einer Greifleine von mindestens 9,5 Millimeter Durchmesser versehen ist, die mindestens viermal so lang ist wie der äußere Durchmesser des Ringkörpers, und die so angebracht ist, dass sie vier gleich lange Buchten bildet.

1.2 Temperaturwechselprüfung

Die folgende Prüfung soll an zwei Rettungsringen vorgenommen werden.

1.2.1

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